Die sogenannte „freie Mitarbeit“ in der Weiterbildung – nicht nur in den Integrationskursen – ist in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu überführen, wenn eine Honorarlehrkraft ihren Lebensunterhalt überwiegend mit dieser Tätigkeit bestreitet. Die Bezahlung sollte sich an der Entgeltstufe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) orientieren.
Festanstellung, statt prekäre Honorarverträge
Gute Arbeit heißt für DaF- und DaZ-Sprachkurslehrkräfte eine Festanstellung, anstelle von Honorarverträgen. Im Rahmen der Initiative "Bildung. Weiter denken" macht sich die GEW dafür stark.
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Magdalena
Wille
Referentin für Berufliche Bildung und Weiterbildung
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