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Sabbatjahr

Freistellungsjahr im außerschulischen Bereich des Kultusministeriums möglich

Beschäftigte können jetzt auch eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Freistellungsjahr wählen. Die Verwaltungsvorschrift trat im April in Kraft und gilt rückwirkend bereits ab 1. Januar 2020. Welche Varianten sind möglich und worauf ist zu achten?

Eine Lehrerin und ein Lehrer befinden sich in einem Beratungsgespräch.
Foto: © Bert Butzke

Die GEW und ihre Personalräte treten schon lange für dieses Modell der Teilzeitbeschäftigung ein, die es für Lehrkräfte, für Mitarbeiter*innen an Hochschulen und im Geschäftsbereich anderer Landesministerien längst gibt. Dieser Einsatz war jetzt erfolgreich. So können jetzt auch Mitarbeiter*innen der Schulverwaltung, der Seminare für Aus- und Fortbildung, der schulpsychologischen Beratungsstellen, der neuen Institute und aller Dienststellen im außerschulischen Bereich des Kultusministeriums (KM) während ihrer aktiven Dienstzeit ein Sabbatjahr in Anspruch nehmen.

Angeboten werden auch die Varianten einer drei- oder einer sechsmonatigen Freistellung.

Wie im schulischen Bereich muss die bezahlte Freistellung angespart werden, wobei der Ansparzeitraum sich auf bis zu neun Jahre erstrecken kann. Wer sich beispielsweise für die 9/10-Variante entscheidet, arbeitet neun Jahre in Vollzeit und wird anschließend ein Jahr mit Bezügen und Beihilfeanspruch freigestellt. Während dieser zehn Jahre verdient man 90 Prozent seiner Bezüge. Bei kürzeren Varianten ist die Bezahlung entsprechend niedriger. Der kürzeste Zeitraum geht so: drei Monate ansparen, drei Monate Freistellungen, 50 Prozent Gehalt.

Voraussetzungen

Auch Beamtinnen und Beamte, die sich bereits in einer Teilzeitbeschäftigung befinden, können ein Freistellungsjahr beantragen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind entsprechende Einzelvereinbarungen im Einklang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder möglich. Eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungszeitraum setzt eine Mindestbeschäftigungsdauer von fünf Jahren in der Landesverwaltung voraus, wobei Elternzeiten, Kinderbetreuung und Pflegezeiten angerechnet werden. Sie kann höchstens zweimal in Anspruch genommen werden.

Einschränkungen

Die Freistellung soll am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Sie kann auch bis vor den Eintritt in den Ruhestand aufgeschoben werden. Für Dienststellenleitungen und ihre Stellvertretungen sowie für Abteilungs- und Referatsleitungen ist während der aktiven Dienstzeit nur die dreimonatige Variante möglich. Direkt vor dem Ruhestand können von diesem Personenkreis auch die anderen Varianten in Anspruch genommen werden.

Diese Form der Teilzeitbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Auf Antrag und aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung auch widerrufen werden.
Formlose Anträge auf Bewilligung sind drei Monate vor Beginn der Ansparphase mit genauer zeitlicher Angabe und des Freistellungszeitraums und einer Stellungnahme des Dienstvorgesetzten auf dem Dienstweg an die personalverwaltende Stelle zu richten. Da die Verwaltungsvorschrift schon seit dem 1. Januar 2020 gilt, rät die GEW dazu, rückwirkende Anträge unverzüglich zu stellen. Vor Antragstellung empfiehlt sich ein genauer Blick in die Verwaltungsvorschrift (Kultus und Unterricht: Heft 7, vom 1. April 2020).

Die GEW begrüßt, dass nun Beschäftigte im gesamten Geschäftsbereich des Kultusministeriums diese erweiterten Teilzeitmöglichkeiten erhalten. Das Freistellungsjahr ist ein weiteres Angebot, Berufstätigkeit, Familie und persönliche Weiterentwicklung in Einklang zu bringen. Gut wäre auch, wenn das Land Freistellungen, die mit Fort- und Weiterbildung verbunden sind, stärker finanziell unterstützt. Weil ein Altersteilzeitmodell fehlt, nutzen Beamtinnen und Beamte das Modell auch für einen früheren Eintritt in den Ruhestand oder um einen Versorgungsabschlag beim vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zu vermeiden. Letzteres ist nicht immer sinnvoll. GEW-Mitglieder können sich hierzu in den GEW-Geschäftsstellen der Bezirke beraten lassen.

Das Kultusministerium hat die Anregungen der Personalräte weitgehend in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen. Während der Freistellungsphase ist eine zeitlich befristete Vertretung möglich. Die GEW wird darauf dringen, dass von dieser Möglichkeit in jedem Fall vorausschauend Gebrauch gemacht wird. Das Freistellungsjahr muss und darf nicht zu Lasten anderer Beschäftigter an den Dienststellen umgesetzt werden.