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Für „lau“ oder „MAU“ ins Schullandheim?

Schullandheime, Ausflüge und andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind für die Schülerinnen und Schüler die Krönung des Jahres – für Lehrkräfte leider aber auch eine deutliche Mehrbelastung, insbesondere für alle Teilzeitbeschäftigten.

Ein junger Mann fotografiert eine Gruppe auf der Treppe vor dem Schauspielhaus in Berlin. (Foto: © imago)
Foto: © imago

Nach Abitur und dem letzten Klassenarbeitsdurchgang kommen unweigerlich die Schullandheime, Ausflüge und andere außerunterrichtliche Veranstaltungen. Für die Schülerinnen und Schüler die Krönung des Jahres – für die Lehrkräfte aber auch eine deutliche Mehrbelastung, insbesondere für alle Teilzeitkräfte. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zur Besoldung der Teilzeitkräfte bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen zusammengestellt.

Im Schullandheim ist man voll im Dienst – und wie ist das mit der Besoldung?

Hier teilt sich die Welt des Lehrerzimmers in beamtete und angestellte Teilzeitkräfte. Arbeitnehmer/innen in Teilzeit stellen den Antrag, für die Dauer der fraglichen Veranstaltung als Vollzeitkraft bezahlt zu werden und bekommen anstandslos die volle Vergütung. Für die beamteten Kolleg/innen in Teilzeit gilt dies nach der Rechtsprechung der oberen Gerichte nicht. Nach dem „Alimentationsprinzip“ werden Beamte/innen nicht für eine bestimmte Leistung oder eine bestimmte Zeit bezahlt sondern so, dass sie sich frei von Existenzsorgen den Aufgaben ihres Amtes widmen können. Und diese schließen bei allen Lehrkräften außerunterrichtliche Veranstaltungen ein.

Aber einen Antrag kann man doch trotzdem stellen?

Natürlich kann eine beamtete Teilzeitkraft dies tun. Wird der Antrag dann (erwartungsgemäß) abgelehnt, so kann sie widersprechen. Ob daraus in Zukunft irgendwelche tatsächlichen Ansprüche erwachsen könnten ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zum Bundesverfassungsgericht eher unwahrscheinlich. Durch Zufall (!) überwiesenes Geld sollte man allerdings nicht annehmen. Denn es ist nach geltender Rechtslage zu Unrecht (!) überwiesen worden und kann (und wird!) vom Land zurückgefordert werden.

Geht denn eine Abrechnung über MAU?

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis werden auf Antrag bei ein- oder mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen so vergütet wie vergleichbare Vollbeschäftigte. Sie bekommen diese Tage also voll bezahlt. Das ist keine Vergütung von Mehrarbeitsunterricht (MAU), sondern Gleichstellung mit vergleichbaren Vollbeschäftigten.

Bei allen Teilzeitlehrkräften bezieht sich Mehrarbeit und auch die daraus resultierende Mehrarbeitsvergütung ausschließlich auf Unterricht, also nicht auf außerschulische Veranstaltungen (zum Beispiel Schullandheime, Ausflüge). Es ist hier eine Entlastung an anderer Stelle zu finden: Eine Bezahlung als MAU ist nach jetzigem Recht nicht vorgesehen.

Zu dem Thema gibt es eine gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von 2004.

Aber die GEW hat doch einen Prozess um die Reisekosten gewonnen?

Dieser Prozess wurde in Bezug auf die nicht mehr ausreichenden Reisekostenpauschalen geführt und im Dezember 2017 in der ersten Instanz gewonnen. Jetzt ging das Land Baden-Württemberg allerdings in die nächste Instanz ...

Wir arbeiten daran, man darf auf das Endergebnis gespannt sein!

Doch selbst bei gewonnenen Prozessen ist unklar, ob und in wieweit die vielleicht erfolgende neue Regelung in die Vergangenheit übertragen wird.

Ein politisches Statement?

Teilzeitkräfte arbeiten strukturell zu viel und beamtete Teilzeitkräfte bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen auch noch gratis. Dieser Zustand ist nicht hinnehmbar und muss der Landesregierung immer wieder deutlich gemacht werden. Es ist jedoch äußerst fraglich, ob sie sich davon beeindrucken lässt, dass Teilzeitkräfte einen derartigen (aus jetziger juristischer Sicht erfolglosen) Antrag stellen und daraufhin die rechtlichen Rahmenbedingungen verändert: Erfahrungsgemäß reagiert das Land allenfalls auf rechtskräftige Gerichtsurteile.

Aktivitäten dem Teilzeitfaktor anpassen!

Die oberen Gerichte betonen in ihren rechtskräftigen Urteilen, dass „Zeiten zusätzlicher Arbeit durch entsprechende Zeiten herabgesetzter Arbeit ausgeglichen werden“ müssten. Die Schulleitung muss also der beamteten Teilzeitkraft an anderer Stelle einen entsprechenden Ausgleich bieten und sie zum Beispiel anteilig weniger oft zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen heranziehen. Das können und müssen Teilzeitkräfte einfordern.

Mangel deutlich machen, Chancen auf Neueinstellungen unterstützen!

Außerdem wird nur, wenn der jeweilige Arbeitseinsatz dem jeweiligen Teilzeitfaktor angepasst ist, deutlich, dass Lehrkräfte an den Schulen fehlen und dass es notwendig ist, neue Lehrkräfte einzustellen. In diesem Jahr werden von circa 3.000 Bewerber/innen im Gymnasialbereich nicht einmal 1.000 Personen einen Arbeitsplatz bekommen: Die jungen, hochqualifizierten Gymnasialkolleg/innen sind da, wir nehmen ihnen die Einstellungschancen, wenn wir ihre Arbeit kostenlos erledigen. Oder eben mit der völlig unwahrscheinlichen Aussicht auf eine etwaige Mehrbezahlung im Einzelfall. Wir müssen den Mangel deutlich machen und ihn nicht zugunsten einer wohl eher nicht (!) kommenden vergleichsweise geringen Geldsumme verschleiern helfen.

Das sind wir unserer täglichen Überlastung UND den Bewerber/innen, die keine Stelle bekommen, schuldig.

Kontakt
Ute Kratzmeier
Referentin für allgemeinbildende Schulen
Telefon:  0711 21030-25