Das LPVG soll vereinbarungsgemäß im nächsten halben Jahr evaluiert werden. Aus diesem Grund kämpft die GEW jetzt wieder dafür, dass dieser zwischen BfC und Personalrat getriebene Keil aus dem LPVG verschwindet. Die Trennung der Wahlämter ist auch nicht mit dem Geist des novellierten Chancengleichheitsgesetzes (ChancenG) vereinbar.
Das neue ChancenG betrachtet Chancengleichheit als Querschnittsaufgabe und schreibt allen Beschäftigten, besonders der Personalvertretung und den Leitungen eine besondere Verantwortung und Verpflichtung zur Durchsetzung der Gleichberechtigung zu. Das neue Gesetz betont auch die stärkere Verpflichtung der Dienststelle und der Personalvertretung, für verbesserte Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer zu sorgen.
BfC und PR sind nicht auf Konkurrenz getrimmt, sondern auf Zusammenarbeit. Nach dem LPVG muss der Personalrat (PR) darüber wachen, dass Vorschriften zugunsten der Beschäftigten ausgeführt werden. Das trifft auch für das ChancenG zu. Der PR kann Einrichtungen und Angebote zur Kinderbetreuung anregen und vorschlagen sowie Maßnahmen beantragen, die der Gleichstellung dienen. Die BfC kann am Vierteljahresgespräch des PR mit der Dienststellenleitung teilnehmen, wenn es um Gleichstellungsfragen geht. Und sie kann an PR-Sitzungen teilnehmen.
Männer und Frauen sollen im PR anteilig vertreten sein
An vielen Dienststellen ist es schwierig, genügend Kandidatinnen für den ÖPR und das BfC-Amt zu finden. Der Anteil junger teilzeitbeschäftigter Frauen mit kleinen Kindern oder älterer Kolleginnen mit Pflegeaufgaben hat zugenommen. Sie haben oft keine Zeit mehr für ein ÖPR- oder BfC-Amt. Wir brauchen jedoch genügend Frauen, die sich im PR und als BfC zum Wohle aller Beschäftigten kompetent für Fragen der Chancengleichheit und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf einsetzen und die Schulleitung bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen unterstützen. Wie sollen Frauen im PR ausreichend repräsentiert sein, woher soll die Personalvertretung ihr fachliches Know-how haben, wenn engagierte Frauen, die bereits als PR oder BfC gewählt sind, das jeweils andere Amt nicht ausüben dürfen?
Das Argument, die BfC könne sich im Gegensatz zum PR direkt ans Sozialministerium wenden, mag für die BfC eines Regierungspräsidiums oder eines Ministeriums zutreffen, nicht jedoch für die BfC einer Schule, eines Ausbildungsseminars oder eines Staatlichen Schulamts.
BfC treffen keine selbstständigen Entscheidungen
Nach dem LPVG sind „Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind“ nicht in den PR wählbar. Diese Regelung umfasst nicht Abteilungsleiterinnen an beruflichen Schulen oder Gymnasien, die folglich in den Personalrat ihrer Schule gewählt werden können, obwohl sie im Rahmen ihrer Leitungsaufgaben durchaus an Personal-entscheidungen der Dienststellenleitung beteiligt sind. Auch können Schulleitungen in den BPR und HPR gewählt werden. Der prinzipielle Ausschluss der BfC lässt sich also nicht damit begründen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben an der Vorbereitung von Personalentscheidungen beteiligt sind.
Aus gutem Grund sind Beschäftigte, die „nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten“, in den PR wählbar, „wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben (… ) Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden“. Auch BfCs, die diese Bedingungen erfüllen, müssen wieder in den PR wählbar sein!
GEW: BfC müssen wieder in den Personalrat wählbar sein
Seit der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG 2014) sind Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und ihre Stellvertreterinnen von der Wählbarkeit in den Personalrat ausgeschlossen.
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Reichle
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