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Tarifrunde TV-L

Häufig gestellte Fragen – und Antworten

Mit unseren gebündelten Fragen und Antworten zur Tarifrunde 2021 bieten wir eine Orientierungshilfe und Argumentationsgrundlage, andere von der Berechtigung unserer Forderungen und der Notwendigkeit unserer Aktionen zu überzeugen.

Foto: GEW (Shutterstock)

Wir haben einige Fragen und Antworten zusammengestellt, die uns oft im Zusammenhang mit der Tarifrunde im Bereich TV-L erreichen. Sie dienen als Orientierungshilfe und Argumentationsgrundlage, andere Kolleg*innen von der Berechtigung unserer Forderungen und der Notwendigkeit unserer Aktionen zur Durchsetzung unserer Forderungen zu überzeugen.

Für weitergehende Informationen gibt es auch noch unser Streik-ABC.

Das Tarifvertragsgesetz untersagt Streikmaßnahmen während der Laufzeit eines Tarifvertrages. Ist ein Tarifvertrag gekündigt, darf nach Ablauf der Kündigungsfrist für Tarifziele, die dort geregelt sind, auch gestreikt werden. Ohne eine Kündigung wären den Gewerkschaften also die Hände gebunden und sie wären auf das Wohlwollen der Arbeitgeber angewiesen.

Die öffentlichen Finanzen sind keineswegs besorgniserregend. Die Staatsverschuldung wird Ende 2021 voraussichtlich bei 73 Prozent des Bruttoinlandprodukts liegen und damit unter der Quote der Jahre 2009 bis 2014. Im Vergleich mit vielen anderen Ländern steht Deutschland damit äußerst gut situiert da. So hatte Österreich Ende 2020 eine Verschuldungsquote von 84 Prozent, Frankreich 116 Prozent, Spanien 120 Prozent, Italien 155 Prozent und Japan sogar 237 Prozent. Im Durchschnitt lag die Verschuldungsquote in der Eurozone bei fast 100 Prozent und sie dürfte in diesem Jahr erheblich angestiegen sein.

Die Deutschen Wirtschaftsnachrichten zitieren den Volkswirtschaftsprofessor Sebastian Dullien: „Der Anstieg der öffentlichen Schulden in der Corona-Krise 2020 war zwar massiv, ist aber ökonomisch kein Grund zur Sorge“, sagte der Wissenschaftliche Direktor des gewerkschaftsnahen Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK). Die Schuldenquote, also das Verhältnis von Verbindlichkeiten zur jährlichen Wirtschaftsleistung, liege deutlich niedriger als nach der Finanzkrise 2012 und dürfte ab 2022 zügig abnehmen. Auch im internationalen Vergleich liege die Quote Deutschlands eher im unteren Drittel. „Wie man in der Euro-Krise in anderen Ländern gesehen hat, sind hektische Kürzungen bei den Staatsausgaben oder rabiate Steuererhöhungen zur Rückführung der Schuldenquote kontraproduktiv“, sagte Dullien. Sie bremsen das Wirtschaftswachstum.

Schulden sind nicht per se schädlich, im Gegenteil, sie erfüllen eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion. Wer sein Geld in Staatsanleihen anlegen kann, der muss sich nicht auf dem freien Markt eine Anlagemöglichkeit suchen und damit auch noch so genannte Finanzblasen befördern. Wenn das Geld in Bereiche investiert wird, die für die Entwicklung unserer Gesellschaft bedeutend sind, dann ist es sogar sinnvoll, Kredite aufzunehmen, auch wenn dafür Zinsen anfallen. Bringen die Investitionen eine Rendite, die höher ist als die Zinskosten, dann bleibt unter dem Strich ein Gewinn. Und eines ist ganz sicher, Investitionen in die Bildung, zu denen auch Investitionen in Personal gehören, erbringen eine Traumrendite. Es ist verantwortungslos gegenüber zukünftigen Generationen, diese Investitionen zu unterlassen. Zudem muss die Bundesrepublik derzeit keine Zinsen auf Kredite zahlen, im Gegenteil, sie bekommt sogar noch einen Negativzins, verdient also mit Krediten Geld.

Zudem darf die Staatsverschuldung nicht in absoluten Zahlen betrachtet werden, sondern sie muss immer in Bezug zu der jeweiligen Wirtschaftsleistung einer Volkswirtschaft gesetzt werden. Deshalb wird auch von der Verschuldungsquote gesprochen. Diese Quote ist auch deshalb von 2019 auf 2020 so stark angestiegen, weil die Wirtschaftsleistung drastisch zurückgegangen ist. Für 2021 und 2022 rechnet das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung mit einer Steigerung des Bruttoinlandsproduktes von 4,5 und 4,9 Prozent. Damit werden nicht nur die Steuereinnahmen wieder stark steigen, auch die Staatsverschuldung wird relativ zurückgehen, nicht in absoluten Zahlen, aber in Prozent relativ zum Bruttoinlandsprodukt.

Die DGB-Gewerkschaften werden immer wieder mit dem Argument kritisiert, ihre Streikmaßnahmen würden doch nur die Schwächsten und Unschuldige treffen. Im Schulbereich würde Unterricht ausfallen und gerade die sozial benachteiligten und schwächsten Schüler*innen würden in besonderer Weise geschädigt. Dabei geht es nur um insgesamt wenige Tage, an denen ein Bruchteil der Beschäftigten tatsächlich die Arbeit niederlegt. Der Unterrichtsausfall zum Beispiel durch zu wenige Krankheitsvertretungen ist um ein Vielfaches höher als der Ausfall durch Streiks, selbst an Streiktagen. Allerdings finden Streiks nur alle zwei bis drei Jahre an wenigen Tagen statt und nur ein kleiner Teil der Beschäftigten ist beteiligt, die mangelhafte Ausstattung mit Personal dagegen ist ein Dauerproblem. Eine Regierung, die die Unterrichtsversorgung sträflich vernachlässigt, um ein paar Millionen Euro zu sparen, sollte den Beschäftigten und ihren Gewerkschaften nicht die Inanspruchnahme eines Grundrechtes vorwerfen.

Für die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirtschaft spielt die absolute Höhe der Entgelte keine besonders wichtige Rolle, wichtiger ist die Entwicklung der so genannten Lohnstückkosten. Das sind die Lohnkosten, die zum Beispiel zur Produktion eines bestimmten Produktes aufgewendet werden müssen. Die Lohnstückkosten hängen mit der Produktivität zusammen. Je höher die Produktivität, desto geringer die aufzuwendende Arbeitskraft und damit die Lohnkosten. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung schätzt, dass die Lohnstückkosten nach einem coronabedingten starken Anstieg 2020 in diesem Jahr um 2,1 Prozent und im kommenden Jahr um weitere 1,2 Prozent zurückgehen werden. Alexander Herzog-Stein, Arbeitsmarktexperte des IMK, schreibt: „Viele Daten zeigen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft ungebrochen hoch ist.“

Ein Ranking des Weltwirtschaftsforums zählt Deutschland zu den wettbewerbsfähigsten Ländern weltweit. Unter den 137 im Global Competitiveness Report 2017/2018 analysierten Volkswirtschaften lag es auf Platz 5, hinter der Schweiz, den USA, Singapur und den Niederlanden.

Wichtig ist, zu verstehen, dass ein hohes Produktivitätsniveau insbesondere davon abhängt, dass es ein gutes Bildungssystem gibt. Die Techniker*innen, Ingenieur*innen und Wissenschaftler*innen, die die Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft garantieren, müssen ja zunächst einmal ausgebildet werden. Dafür muss der öffentliche Dienst mit seinem Bildungssystem aber auch auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig sein und das bedeutet, er muss attraktive Arbeitsbedingungen und gute Einkommen bieten.

Ein weiterer Hinweis auf die hohe internationale Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirtschaft ist der enorme Leistungsbilanzüberschuss von 232 Milliarden Euro im Jahr 2020. Leistungsbilanzüberschuss bedeutet, dass wir mehr Waren und Dienstleistungen exportieren als importieren. Ein Leistungsbilanzüberschuss in dieser Größenordnung ist volkswirtschaftlich auf Dauer schädlich. Er bedeutet, dass andere Länder sich verschulden müssen, um den Überschuss in Deutschland zu finanzieren. Zugleich ist er Ausdruck einer enormen Wettbewerbsfähigkeit, was insbesondere auf geringe Lohnstückkosten zurückzuführen ist. Entgeltsteigerungen würden dagegen die Binnennachfrage stärken, die Abhängigkeit vom Export verringern und damit zu einem ausgeglichenen Außenhandel beitragen.

In der Tat sind die Steuereinnahmen im vergangenen Jahr drastisch eingebrochen und zugleich sind enorme Krisenkosten angefallen, damit stieg die Verschuldung der öffentlichen Haushalte und die Verschuldungsquote bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt. Aber die Steuerschätzung vom Mai 2021 geht davon aus, dass die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden von 706,9 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf 872,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 steigen werden, damit würden sie um 165,6 Milliarden Euro höher liegen.

Zudem ließen sich durch steuerpolitische Maßnahmen, wie zum Beispiel die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer oder eine Steuer auf Finanzprodukte, das Steueraufkommen erheblich steigern. In ihrem steuerpolitischen Konzept, das die GEW 2017 in einer aktualisierten Fassung vorgelegt hat, wurde ein Mehraufkommen von 99,1 Milliarden Euro errechnet.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch einige in Regierungsverantwortung stehende Parteien in ihren Programmen zur Bundestagswahl wohl von einem erheblichen Spielraum bei den öffentlichen Finanzen ausgehen. Das Zentrum für europäische Wirtschaftsforschung hat die fiskalischen Effekte der jeweiligen Programmvorschläge errechnet. Bei der CDU würde es zu Mindereinnahmen in Höhe von 32,6 Milliarden Euro pro Jahr kommen, bei der FDP gar in Höhe von 87,6 Milliarden Euro. Besonders stark profitieren würden vor allem Familien mit Einkommen jenseits von 300.000 Euro im Jahr. Schwer nachvollziehbar, warum es angesichts dieser Summen keinen Spielraum für angemessene Entgelterhöhungen im öffentlichen Dienst geben sollte.

Von vielen Streiks kann keine Rede sein, im Vergleich zu anderen Ländern wird in Deutschland sogar nur sehr selten gestreikt. Während hierzulande circa 16 Arbeitstage im Jahr bezogen auf 1000 Arbeitnehmer*innen aufgrund von Streiks ausfallen, sind es beispielsweise in Norwegen 59, in Dänemark 106 und in Frankreich 150 Arbeitstage. Anders ausgedrückt, im Durchschnitt streikt jede/r Arbeitnehmer*in in Deutschland an 16 Tagen – und zwar alle tausend Jahre. Um sich die Dimension zu verdeutlichen zum Vergleich: 2019 waren Arbeitnehmer*innen in Deutschland an 18,4 Tagen krankgeschrieben, das ist 1150-mal mehr.

Tatsächlich kommt es häufig auch ohne Streikmaßnahmen zu akzeptablen Abschlüssen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Streiks nicht notwendig seien. Vielmehr müssen die Arbeitgeber eben gegebenenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen rechnen, wenn sie sich nicht auf einen annehmbaren Kompromiss hinbewegen. Allein die Fähigkeit und die Bereitschaft, gegebenenfalls einen Streik durchzuführen, bewirkt hier also die Kompromissbereitschaft. Oft bewegen sich die Arbeitgeber aber erst, wenn es zu massiven Arbeitsniederlegungen kommt. So wurde die 38,5-Stunden-Woche für die Heimsonderschulen im Jahr 2006 erst nach tagelangen Streiks der betroffenen Kolleg*innen festgeschrieben und ohne „Kita-Streiks“ in den Jahren 2009 und 2015 hätte es nie eine Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes im kommunalen Bereich gegeben.

In der Tat waren die Tariferhöhungen insbesondere im öffentlichen Dienst nicht immer zufriedenstellend, ein Verzicht hätte jedoch mittel- und langfristig dramatische Folgen. Ohne Tariferhöhungen hätten die Einkommen in den Jahren von 2007 bis 2018 aufgrund der Inflation circa 14 Prozent an Kaufkraft eingebüßt, durch die erreichten Tariferhöhungen im gleichen Zeitraum ist die Kaufkraft jedoch tatsächlich um circa 14 Prozent gestiegen. Alle können sich mal überlegen, auf was sie heute verzichten müssten ohne diese Tariferfolge.

Die Teuerungsrate spielt eine wichtige Rolle, aktuell (September 2021) liegt diese bei fast vier Prozent. Das bedeutet, um die gleiche Kaufkraft zu haben wie im September 2020, müssen die Einkommen um fast vier Prozent steigen. Wie die Tagesschau Ende Juli meldete, rechnet der Bundesbankpräsident, Jens Weidmann, bis Ende des Jahres sogar mit fünf Prozent. Auch wenn die Teuerung im kommenden Jahr nicht mehr so stark zunehmen dürfe wie noch in diesem, käme eine nur geringfügige Tariferhöhung oder gar eine Nullrunde einer Lohnsenkung gleich.

Die Tariferhöhungen, die die Tarifbeschäftigten in der Tarifrunde durchsetzen, werden in der Regel zeit- und wirkungsgleich auf die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen übertragen. Diese Übertragung ist zugleich auch immer eine wichtige Forderung der Gewerkschaften. Ohne Tariferhöhungen gibt es also auch keine Besoldungserhöhungen.

Streiken dürfen grundsätzlich alle Tarifbeschäftigten, die bei einem vertragsschließenden Arbeitgeber beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis dem gekündigten Tarifvertrag unterliegt. Im Falle des TV-L im Organisationsbereich der GEW also die Arbeitnehmer*innen des Landes Baden-Württemberg an den Schulen und Hochschulen. Voraussetzung ist, dass die Friedenspflicht abgelaufen ist, also der Tarifvertrag gekündigt wurde und die betroffenen Arbeitnehmer*innen von ihrer Gewerkschaft zu einem Streik aufgerufen wurden. Nicht streiken dürfen demnach Beamt*innen und zum Beispiel Schulsekretär*innen und Hausmeister*innen, die bei den Kommunen als Schulträger angestellt sind sowie Beschäftigte an Privatschulen. Im Zweifel aber immer bei der GEW erkundigen.

Keineswegs, wenn die sonstigen Bedingungen für eine Arbeitsniederlegung erfüllt sind, dürfen und sollen sich auch Nichtmitglieder beteiligen, sie erhalten jedoch kein Streikgeld.

Warnstreiks sind ein vom Bundesarbeitsgericht (BAG) legitimiertes Mittel, um Blockaden auf der Arbeitgeberseite zu lockern und daran zu erinnern, dass in Verhandlungen Ergebnisse erzielt werden sollen und nicht ausgesessen wird. Juristisch formuliert hört sich das aus dem Mund des BAG so an: „Der Zweck von Warnstreiks besteht darin, durch die Ausübung milden Drucks festgefahrene Tarifverhandlungen zu beleben oder auch die erstmalige Aufnahme von Tarifverhandlungen zu beschleunigen. Er entspricht damit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel in besonderer Weise.“ (Bundesarbeitsgericht, 17. Dezember 1976)

Im Gegensatz dazu wird ein Erzwingungsstreik grundsätzlich bis zur Erreichung des Tarifzieles geführt. Er wird nur dann eingeleitet, wenn Tarifverhandlungen gescheitert sind oder wenn ein Arbeitgeber die Aufnahme von Verhandlungen massiv ablehnt. Die Einleitung eines Streiks bedarf immer eines Streikbeschlusses der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft. In der Regel wird zuvor eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75 Prozent der Abstimmenden für Arbeitskampfmaßnahmen stimmen müssen. Zur Urabstimmung werden alle Gewerkschaftsmitglieder aufgerufen, die von der Tarifforderung erfasst sind. Auch wer nicht an der Urabstimmung teilgenommen hat, kann danach selbstverständlich mitstreiken.

Nach herrschender Rechtsauffassung dürfen Beamt*innen tatsächlich nicht streiken. Aber ein Streik ist ohnehin nur das letzte Mittel, um die Arbeitgeberseite zu einem Kompromiss zu bewegen. Daneben gibt es vielfältige Aktionsmöglichkeiten, an denen sich auch Beamt*innen beteiligen dürfen, ohne dass ihnen eine Maßregelung droht. Dazu gehören Demonstrationen in der Freizeit, die Unterzeichnung von Petitionen, das Verfassen von Leserbriefen, die Beteiligung an der Aktion „Wir zeigen Gesicht“ der GEW Baden-Württemberg, das Eintreten für gewerkschaftliche Ziele und damit auch für die gewerkschaftlichen Tarifforderungen in Personalversammlungen und vieles mehr. Beamt*innen dürfen sich auch als gewerkschaftliche Vertrauenspersonen im Betrieb engagieren. Darüber hinaus können Beamt*innen von ihrem Remonstrationsrecht Gebrauch machen, wenn Sie zum Beispiel zum Streikbruch eingeteilt werden sollen.

Als „Remonstrationsrecht“ wird die Pflicht der Beamt*innen bezeichnet, jede dienstliche Weisung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und bei vermuteter Rechtswidrigkeit Bedenken vorzubringen. Der Einsatz von Beamt*innen als Streikbrecher*innen, um die streikenden Tarifbeschäftigten zu ersetzen, ist nicht rechtmäßig. Sollte zum Beispiel die Schulleitung eine Anordnung geben, die Klasse einer streikenden Kollegin zu übernehmen, kann der/die Beamt*in remonstrieren und gegebenenfalls – sollte die Schulleitung die Anordnung aufrechterhalten – die übergeordnete Dienststelle anrufen (Schulamt oder Regierungspräsidium).

Kontakt
Martin Schommer
Referent für Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Telefon:  0711 21030-12