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Häusliches Arbeitszimmer

Neue Regeln beim Werbungskostenabzug

Seit 1. Januar 2023 gibt es neue Regelungen zum Kostenabzug bei häuslichen Arbeitszimmern sowie zum Abzug der Homeoffice-Pauschale. Die steuerliche Absetzbarkeit für das Arbeiten zu Hause wurde vereinfacht und sogar verbessert.

Foto: Shutterstock Chinnapong

Die Regelungen zum Kostenabzug bei häuslichen Arbeitszimmern sowie zum Abzug der Homeoffice-Pauschale wurden zum 1. Januar 2023 umfassend umgestaltet.

Häusliches Arbeitszimmer

Lehrkräfte, denen für ihre berufliche Tätigkeit kein eigener Arbeitsplatz an ihrer Schule zur Verfügung steht, konnten bis 31. Dezember 2022 die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Das Klassenzimmer oder der Tischanteil im Lehrerzimmer allein zählen dabei nicht als eigener Arbeitsplatz.

Voraussetzung war und ist, dass der „Arbeitsplatz“ in einem eigenen Raum liegt, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Arbeitsecken in einem Wohn- oder Schlafzimmer, einer Flurnische oder ähnliches genügen den Anforderungen an ein „häusliches Arbeitszimmer“ nicht. Hinzu kommt, dass man neben einem Arbeitszimmer auch noch ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer – und wenn Kinder im Haushalt wohnen, auch ein Kinderzimmer benötigt.

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer (anteilige Miete und Nebenkosten beziehungsweise anteilige Schuldzinsen, anteilige Abschreibung und Nebenkosten in der Eigentumswohnung oder im Eigenheim) mussten bis einschließlich 2022 einzeln nachgewiesen werden.

Seit 1. Januar 2023 müssen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr nachgewiesen werden. Wenn die geschilderten Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen, kann stattdessen ein Pauschbetrag von bis zu 1.260 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über beruflich genutzt, verringert sich der Arbeitszimmerpauschbetrag pro Monat um 105 Euro, das heißt um 1/12 der Jahrespauschale.

Homeoffice-Pauschale

Lehrkräfte, die keinen eigenen Raum als Arbeitszimmer zur Verfügung haben, sondern zum Beispiel am Küchentisch oder in einer kleinen Arbeitsecke zuhause arbeiten, konnten bis 31. Dezember 2022 für jeden Tag, an dem sie zuhause gearbeitet haben, eine Tagespauschale von 5 Euro an maximal 120 Tagen steuerlich absetzen.

Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich diese Tagespauschale für jeden Tag, an dem Lehrkräfte tatsächlich zuhause arbeiten, auf 6 Euro. Diesen Betrag können Lehrkräfte für maximal 210 Arbeitstage absetzen. Maximal können also bis zu 1.260 Euro im Jahr steuerlich abgesetzt werden.

Ob an diesen Tagen ausnahmsweise zusätzlich eine Entfernungspauschale abgesetzt werden kann, weil – wie bei Lehrern üblich – kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist noch nicht geklärt. Daher empfehlen wir für Tage, an denen sowohl in der Schule als auch am Schreibtisch zuhause gearbeitet wurde, die Entfernungspauschale auf jeden Fall in der Steuererklärung zu beantragen.

Fazit

Die Absetzbarkeit für das Arbeiten zu Hause wird ab dem Jahr 2023 vereinfacht und sogar verbessert:

  • Lehrkräfte, die ein echtes häusliches Arbeitszimmer haben, müssen keine Kosten mehr nachweisen und können nun bis zu 1.260 Euro als Pauschale absetzen.
  • Wer kein Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat, kann dafür die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen: Für jeden Homeoffice-Tag pauschal 6 Euro und dies an bis zu 210 Tagen. Einfacher wird das Ganze auch für das Finanzamt. Es muss dann nicht mehr prüfen, ob die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer für diese Personengruppen überhaupt gegeben sind.
Kontakt
Jonas Froehlich
Persönlicher Referent der Landesvorsitzenden und Referent für Senior*innenpolitik
Telefon:  0711 21030-16