Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2018 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Vorgehen der baden-württembergischen Landesregierung 2012, die Eingangsbesoldung ab 1. Januar 2013 von jungen Beamtinnen und Beamten in den ersten drei Dienstjahren um bis zu acht Prozent abzusenken, gegen die Verfassung verstößt. Der Beschluss bezieht sich nur auf die zweite Absenkung der Eingangsbesoldung. Die erste Absenkung, eine Legislaturperiode vorher in den Jahren 2011 und 2012, ist davon nicht tangiert.
Durch § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg wurden zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 bei allen Beamtinnen und Beamten, die ab diesem Zeitpunkt in Baden-Württemberg verbeamtet wurden, die Bezüge während der drei ersten Dienstjahre um vier bis acht Prozent abgesenkt.
Die GEW vertrat von Anfang die Ansicht, dass die schlechtere Bezahlung der „Berufseinsteiger“ mit geltendem Verfassungsrecht nicht vereinbar sei. Die Bildungsgewerkschaft kämpfte daher seit Jahren sowohl mit öffentlichkeitswirksamen Aktionen wie auch mit Gesprächen auf der politischen Ebene gegen die abgesenkte Besoldung für junge Lehrerinnen und Lehrer. Im Juli 2015 hatte die GEW alle Dienstanfänger/innen sowie Anwärter/innen und Referendar/innen dazu aufgerufen, mit der Flashmob-Aktion „aufGEW8!“ auf dem Stuttgarter Schlossplatz ein Zeichen zu setzen.
Diese und viele weitere Aktionen der GEW haben letzten Endes mit dazu beigetragen, dass der Gesetzgeber die Absenkung der Eingangsbesoldung zum 31. Dezember 2017 zurückgenommen hat und junge Lehrerinnen und Lehrer seit dem 1. Januar 2018 für ihre Arbeit wieder die volle Bezahlung von Anfang an bekommen.
Die GEW war jedoch nicht nur auf dem politischen Weg für ihre Mitglieder aktiv.