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Junge Lehrkräfte

„Ich will jetzt mein Geld zurück.“

Das Bundesverfassungsgericht hat die Position der GEW bestätigt und die Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt. Doch wer profitiert von dem Beschluss – und wer geht leer aus?

Ein junger Lehrer unterstützt zwei Gymnasiastinnen im Unterricht.
Foto: © imago

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2018 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Vorgehen der baden-württembergischen Landesregierung 2012, die Eingangsbesoldung ab 1. Januar 2013 von jungen Beamtinnen und Beamten in den ersten drei Dienstjahren um bis zu acht Prozent abzusenken, gegen die Verfassung verstößt. Der Beschluss bezieht sich nur auf die zweite Absenkung der Eingangsbesoldung. Die erste Absenkung, eine Legislaturperiode vorher in den Jahren 2011 und 2012, ist davon nicht tangiert.

Durch § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg wurden zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 bei allen Beamtinnen und Beamten, die ab diesem Zeitpunkt in Baden-Württemberg verbeamtet wurden, die Bezüge während der drei ersten Dienstjahre um vier bis acht Prozent abgesenkt.

Die GEW vertrat von Anfang die Ansicht, dass die schlechtere Bezahlung der „Berufseinsteiger“ mit geltendem Verfassungsrecht nicht vereinbar sei. Die Bildungsgewerkschaft kämpfte daher seit Jahren sowohl mit öffentlichkeitswirksamen Aktionen wie auch mit Gesprächen auf der politischen Ebene gegen die abgesenkte Besoldung für junge Lehrerinnen und Lehrer. Im Juli 2015 hatte die GEW alle Dienstanfänger/innen sowie Anwärter/innen und Referendar/innen dazu aufgerufen, mit der Flashmob-Aktion „aufGEW8!“ auf dem Stuttgarter Schlossplatz ein Zeichen zu setzen.

Diese und viele weitere Aktionen der GEW haben letzten Endes mit dazu beigetragen, dass der Gesetzgeber die Absenkung der Eingangsbesoldung zum 31. Dezember 2017 zurückgenommen hat und junge Lehrerinnen und Lehrer seit dem 1. Januar 2018 für ihre Arbeit wieder die volle Bezahlung von Anfang an bekommen.

Die GEW war jedoch nicht nur auf dem politischen Weg für ihre Mitglieder aktiv.

Baden-Württemberg muss nachzahlen

Der Rechtsschutz der GEW hat bereits im Jahr 2014 und davor Verfahren durch die Gerichtsinstanzen betreut, die jedoch leider ohne Erfolg blieben. Die erste Kürzung der Eingangsbesoldung (damals um vier Prozent), die Dienstanfänger in den Jahren 2011 und 2012 betraf, war nach Ansicht der Gerichte rechtmäßig.

Selbst das Bundesverfassungsgericht ließ in seinem Urteil vom Mai 2015 keinen Zweifel daran, dass die Besoldung der Lehrkräfte in Baden-Württemberg trotz der Absenkung der Eingangsbesoldung amtsangemessen und damit nicht zu beanstanden sei. Damit gab und gibt es für die damals betroffenen Kolleginnen und Kollegen leider keine Chance auf eine Nachzahlung.

Obwohl die Erfolgsaussichten denkbar schlecht waren, startete der GEW-Rechtsschutz im Herbst 2015 ein weiteres Klageverfahren – zusammen mit einem jungen Hauptschullehrer. Diese Klage, vom GEW-Rechtsschutz als Musterverfahren eng begleitet, wurde ruhend gestellt, damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den vergleichbaren Fall eines jungen Richters betraf, abgewartet werden konnte.

Parallel dazu hat die GEW ihren Mitgliedern, die von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen waren, seit Ende 2016 empfohlen, fristwahrend einen Antrag auf Nachzahlung der gekürzten Besoldungsanteile zu stellen. Die Mitglieder erhielten dafür personalisierte Anträge, mit denen sie ihre Ansprüche auf Nachzahlung der einbehaltenen Absenkungsbeträge gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) geltend machen konnten.

Durch die rechtzeitige Geltendmachung ihrer Ansprüche können die Kolleginnen und Kollegen nun ebenfalls von der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren.

Das GEW-Musterverfahren wird nun wieder aufgerufen werden, sodass das Gericht eine Entscheidung fällen kann. Diese Entscheidung wird sich am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts orientieren, da dieser Beschluss wie ein Gesetz wirkt. Sobald das Musterverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden ist, wird das Landesamt für Besoldung und Versorgung auch die Anträge auf amtsangemessene Besoldung, die ebenfalls bislang ruhen, prüfen und bescheiden und die Nachzahlung der einbehaltenen Besoldungsanteile veranlassen.

Alle GEW-Mitglieder, die ebenfalls seit 2013 von der abgesenkten Eingangsbesoldung betroffen waren und bislang noch keinen Antrag auf amtsangemessene Besoldung beim LBV gestellt haben, können sich bei den für sie zuständigen Bezirksrechtsschutzstellen melden und einen personalisierten Antrag anfordern. Ob diese „späten“ Anträge ebenfalls zu einer Erstattung führen werden, ist fraglich aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus überlegt das Finanzministerium Baden-Württemberg, ab 2015 generell die Differenz nachzubezahlen.