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Ist eine Nachzahlung der abgesenkten Eingangsbesoldung möglich?

Ab dem 1. Januar 2018 wird die Absenkung der Eingangsbesoldung vollständig zurückgenommen. Momentan wird vor Gericht geklärt, ob das Land den gekürzten Besoldungsanteil rückwirkend nachzahlen muss. Die GEW empfiehlt allen, einen Antrag zu stellen.

Gemeinsam mit der GEW haben sich Dienstanfänger/innen erfolgreich dagegen gewehrt, dass sie in den ersten Berufsjahren vier bzw. acht Prozent weniger verdienen als ihnen nach der Besoldungstabelle zusteht.

Die GEW empfiehlt allen Kolleginnen und Kollegen, die derzeit bzw. nach der Einstellung zum Schuljahr 2017/18 von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen sind, einen fristwahrenden Antrag auf Nachzahlung der gekürzten Besoldungsanteile zu stellen. GEW-Mitglieder können sich direkt an ihre zuständigen Bezirksrechtsschutzstelle wenden.

Seit Mitte März 2017 gehen fortlaufend Anfragen von Mitgliedern bei den verschiedenen Rechtsschutzstellen der GEW-Bezirke ein. Diese werden von den Bezirksrechtsschutzstellen sukzessive bearbeitet. Nach Überprüfung erhalten die Mitglieder personalisierte Anträge mit denen sie ihre Ansprüche auf Nachzahlung der einbehaltenen Absenkungsbeträge gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) geltend machen können.

Das LBV entscheidet über diese Anträge bis auf weiteres nicht. Die Verfahren ruhen, bis in den gerichtlichen Musterverfahren abschließend geklärt ist, ob die Besoldungsabsenkung grundsätzlich rechtmäßig war bzw. bis 31.12.2017 noch ist.

Derzeit können wir leider nicht abschätzen, bis wann eine endgültige Gerichtsentscheidung vorliegen wird. Verfahrensdauern von ca. vier Jahren sind in derartigen Grundsatzverfahren nicht ungewöhnlich.

Der GEW-Rechtsschutz schätzt die Chancen, dass die Antragsteller tatsächlich ihre einbehaltenen Besoldungsanteile rückwirkend erhalten werden, nach wie vor als sehr gering ein.

Wer jedoch keinen Antrag stellt verliert seine (möglichen) Ansprüche auf jeden Fall, da Besoldungsansprüche grundsätzlich zeitnah geltend gemacht werden müssen, und spätestens drei Jahre nach ihrer Entstehung verjähren. Das bedeutet, dass mit einem Antrag, der bis spätestens 31.12.2017 beim LBV eingeht, Besoldungsabsenkungen aus den Jahren 2014 bis 2017 rückwirkend geltend gemacht werden können. Einbehaltene Besoldungsanteile aus den Jahren 2013 und früher sind daher im Normalfall heute bereits verjährt.