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Jede Überstunde notieren

(10/14) Bereits seit einigen Jahren haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerstatus einen Anspruch auf anteilige Vergütung für jede geleistete Mehrarbeitsunterrichtsstunde und für jede ganztägige außerunterrichtliche Veranstaltung außerhalb des Schulgeländes.

(10/14) Bereits seit einigen Jahren haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerstatus einen Anspruch auf anteilige Vergütung für jede geleistete Mehrarbeitsunterrichtsstunde und für jede ganztägige außerunterrichtliche Veranstaltung außerhalb des Schulgeländes.

Der GEW-Rechtsschutz hat nach jahrelangen, mühseligen Auseinandersetzungen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes erstritten, nach dem Mehrarbeitsunterrichtsstunden teilzeitbeschäftigter, verbeamteter Lehrkräfte im Grundsatz auch anteilig besoldet werden müssen.

Die GEW empfiehlt Lehrkräften im Arbeitnehmer- und im Beamtenstatus grundsätzlich jeweils 3 Monate zusammen auf dem jeweiligen Formblatt abzurechnen. Baden-Württemberg hat dabei die „anteilige Bagatellgrenze“ für Beamte/Beamtinnen eingeführt. Diese hielt die GEW für rechtswidrig. In den anhängigen Musterverfahren wurde allerdings die anteilige Bagatellgrenze (3 Unterrichtsstunden x Teilzeitdeputat / Vollzeitdeputat) für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis leider höchstrichterlich bestätigt, obwohl die unterschiedliche Auffassung zwischen der Arbeitsgerichtsbarkeit und den Verwaltungsgerichten in diesem Punkt sachlich nicht nachvollzogen werden kann.

Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung haben verbeamtete Lehrkräfte, im Gegensatz zu Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf volle Besoldung für ganztägige außerunterrichtliche Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes.