In diesem Sinne gab der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Juni 2016 einem jungen Mann Recht, der im Rahmen seiner Ausbildung im Kreis Reutlingen die Berufsschule in Göppingen besuchen musste, was wegen des Anfahrtsweges nur mit einer Unterbringung im Jugendwohnheim möglich war. Bedauerlich, dass er nur über eine Klage zu seinem Recht kam. Das Land Baden-Württemberg setzt jetzt mit einiger Verzögerung das Urteil um und brauchte fast ein Jahr für die Neuformulierung der entsprechenden Passage der Verwaltungsvorschrift. Zudem werden Zahlungen auf die „im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel“ eingeschränkt. Nach Auffassung der GEW eine inakzeptable Restriktion.
Schließlich waren in den vergangenen Jahren neue Berufe hinzugekommen, bei denen die Investitionskosten der schulischen Ausbildung so hoch sind, dass nur eine zentrale Beschulung angeboten wird. Außerdem werden aufgrund demografischer und wirtschaftlicher Entwicklungen im Zuge der regionalen Schulentwicklung Schulstandorte wegfallen. Dann müssen mehr Auszubildende notgedrungen auswärtig untergebracht werden. Für sie müssen die Mittel ohne Haushaltsvorbehalt zur Verfügung gestellt werden.