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Beamt*innen

Kostendämpfungspauschale ist nicht verfassungskonform

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anhebung der Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2013 unwirksam ist. Das Land hat angekündigt, Rückzahlungen zu prüfen. Die GEW empfiehlt, Widerspruch einzulegen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Foto: © imago

Die aktuelle Regelung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW), wonach Beamt*innen des Landes jährlich ein nach Besoldungsgruppen gestaffelter Betrag von der Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen abgezogen wird, wahrt nicht die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes und ist deshalb unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig Ende März entschieden.

Konkret geht es in der Entscheidung um die Anhebung der Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2013. Das BVerwG hat nun klargestellt, dass dieser Anhebung die gesetzliche Grundlage fehlte und sie damit verfassungswidrig und unwirksam ist. Das Land klärt nun, inwiefern Rückzahlungen erfolgen müssen, hat aber bereit angekündigt, dass es dazu noch die schriftliche Urteilsverkündung abwarten möchte. Bis dahin ist es auch weiterhin notwendig, Widerspruch gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe einzulegen.

Wichtig: Dieser Widerspruch muss bei jedem Beihilfebescheid, bei dem die Kostendämpfungspauschale abgezogen wird, innerhalb der Widerspruchsfrist gestellt werden, das heißt innerhalb eines Monates nachdem der Bescheid zugegangen ist. Spätere Widersprüche sind wirkungslos.

Die DGB-Gewerkschaften haben von Anfang an gegen die Anhebung der Kostendämpfungspauschale protestiert und fordern – bestärkt durch die Entscheidung – die vollständige Abschaffung der Kostendämpfungspauschale.

Kontakt
Martin Schommer
Referent für Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Telefon:  0711 21030-12