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Recht

Kostendämpfungspauschale – unbedingt weiterhin Widersprüche einlegen

Das LBV verschickt nach wie vor Beihilfebescheide, bei denen die Kostendämpfungspauschale abgezogen wird. Betroffene Empfänger*innen sollten unbedingt rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Foto: Shutterstock/GEW

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht bereits im März 2024 festgestellt hat, dass der Abzug der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe rechtswidrig ist, lässt sich das Land Baden-Württemberg mit der Umsetzung dieser Entscheidung in die Beihilfepraxis viel Zeit. Nach wie vor verschickt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) Beihilfebescheide, bei denen die Kostendämpfungspauschale abgezogen wird.

Damit diese Bescheide nicht bestandskräftig werden, sollten die betroffenen Empfänger*innen dieser Beihilfebescheide unbedingt innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch gegen diese aktuellen Bescheide einlegen.

Für Beihilfebescheide aus früheren Jahren, bei denen die Kostendämpfungspauschale abgezogen wurde, gibt es leider keine Möglichkeit, wirksam Widerspruch dagegen einzulegen. Diese Bescheide sind – auch wenn sie inhaltlich fehlerhaft sind, da sie auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruhen – bestandskräftig und es besteht kein Rechtsanspruch auf nachträgliche Änderung.