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Landesamt für Besoldung und Versorgung

Kulanzregelung läuft aus

Die Corona-Regelung, wonach Widersprüche auch über die einmonatige Rechtsmittelfrist hinaus als fristgerecht eingelegt behandelt wurden, gilt nicht mehr. Aus Sicht der GEW ist eine dauerhafte Verlängerung der Frist wünschenswert.

Foto: Pixabay / CC0

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wendet zum 1. September 2021 die aufgrund der Corona-Pandemie kulanter Weise getroffene Regelung, wonach Widersprüche auch über die einmonatige Rechtsmittelfrist hinaus als fristgerecht eingelegt behandelt werden, nicht weiter an. Es gilt dann wieder entsprechend der bundesrechtlichen Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung, dass ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden muss.

Das Finanzministerium hatte im April 2020 darüber informiert, dass im Wege einer Kulanzregelung, die für den Gültigkeitszeitraum der Corona-Verordnung gilt, auch über Widersprüche in der Sache entschieden wird, die eigentlich wegen Fristversäumnis zurückzuweisen wären. Diese Kulanzregelung für Fristen bei Widerspruchs- und Anhörungsverfahren endete mit Ablauf des 31. August 2021.

Die GEW hätte sich eine Fortführung der Regelung gewünscht. Die einmonatige Rechtsmittelfrist ist auch in normalen Zeiten deutlich zu kurz und sollte dauerhaft verlängert werden.

Quelle: Landesamt für Besoldung und Versorgung

Kontakt
Martin Schommer
Referent für Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Telefon:  0711 21030-12