Nach dem vom GEW-Rechtsschutz erstrittenen, rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs BW (VGH-BW) vom 04.02.2014 verstößt die Lehrkräfte-Zulagenverordnung in Teilen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG)
Das GEW-Mitglied als Lehrbeauftragter an einem GHS-Seminar wurde als Hauptschullehrer nach A 13 befördert. Anfang 2010 erfuhr er vom Landesamt für Besoldung und Versorgung, dass der Anspruch auf eine Stellenzulage in Höhe von (38,81€ Stand 2014)nur für Lehrkräfte in den Eingangsämtern A 12 oder A 13 bestehe, er sich jedoch in einem Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 befände, weshalb die Zahlung der Zulage am 1.3.2010 eingestellt werde.
Auszug aus der Lehrkräftezulagenverordnung:
Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien | Verwendung am Gymnasial – Seminar als Lehrbeauftragter | Stellenzulage: 79,89 Euro |
Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern A12 oder A 13 | Verwendung an Real-u. GHWRGS Seminaren als LB | Stellenzulage: 38,81 Euro |
Alleine an diesem Auszug ist schon erkennbar, warum die Streichung bei den Betroffenen auf große Empörung stieß. Warum wird die eine Gruppe so, die andere dagegen besser behandelt.
Das Landesamt wies den Widerspruch zurück, daher kam es zu einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht in Freiburg und zu einer Berufungsverhandlung vor dem VGH in Mannheim.
Urteil:
Das VG in Freiburg und der VGH in Mannheim stellten fest, dass sich der Kläger u.a. in seinem Widerspruch darauf berief, dass in der Lehrkräftezulagenverordnung Studienräte und auch nach A 14 beförderte Oberstudienräte eine Zulage erhalten würden. Er sehe darin den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt.
„ Der Kläger habe mit dem Widerspruch ausdrücklich und sustantiiert einen Verstoß gegen Art 3 (1) GG begründet. Verboten sei daher auch ein dem Gleichheitsgebot verletzenden Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt einem anderen aber vorenthalten werde.“ Bei beiden Beförderungen (HS nach A 13 u. Oberstudienrat) handele es sich um ein funktionsloses Beförderungsamt. „ Danach muss der Normgeber trotz des ihm zustehenden weitreichenden Gestaltungsspielraums bei der Frage, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten eine Zulage gewähren will, einen hierbei zugrunde gelegten Systemgedanken wegen Art. 3 Abs. 1 GG folgerichtig beibehalten, d.h. auf gleichgelagerte Fälle auch gleich anwenden. Das ist in Bezug auf den Kläger nach dessen Beförderung von A 12 nach A 13 wegen der damit verbundenen Nicht(weiter)gewährung einer Zulage für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar nach der genannten Regelung der Lehrkräftezulagenverordung nicht (mehr) der Fall.“
Hat eine Hauptschullehrkraft bzw. eine Gymnasiallehrkraft das jeweilige Beförderungsamt erreicht und ist weiterhin als Lehrbeauftragte/r an einem Seminar tätig, ist kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich, weshalb das Land für diese Tätigkeit nur dem/der beförderten Oberstudienrat/Oberstudienrätin, nicht aber auch der beförderter Hauptschullehrkraft die Stellenzulage gewährt. Im Rahmen der Neustrukturierung der Besoldung auf Grund der veränderten Studien- und Lehrbefähigungen könnte dieses Urteil darüber hinaus einen richtungsweisenden Charakter haben.
Der GEW-Rechtsschutz empfiehlt allen betroffenen Lehrbeauftragten, die im Hauptamt zur Lehrkraft GHS A13 ernannt sind, umgehend unter Verweis auf dieses Urteil die rückwirkende Zahlung der Zulage ab 01.01.2011, oder falls erst später zum Lehrbeauftragten bestellt ab Bestellungsdatum, zu beantragen. GEW-Mitglieder können sich zur Beratung an die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle wenden
Bernd Pohlmann und Monika Sulzberger
GEW Bezirksrechtsschutzstelle Südbaden