Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 (BVerwG 5 C 9.17) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem GEW-Rechtsschutzfall die heftig umstrittene Frage der Reiskostenerstattung für Lehrkräfte bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen abschließend geklärt: Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Fall nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, kann dazu führen, dass sich der Dienstherr nicht auf eine solche Verzichtserklärung berufen kann.
Im konkreten Fall erklärte ein Realschullehrer und GEW-Mitglied in dem an seine Schulleitung gerichteten Antrag auf Genehmigung der Abschlussfahrt einer Schulklasse, dass er auf den 88 Euro übersteigenden Betrag an Reisekosten verzichte. Die Erklärung erfolgte auf einem vom Land Baden-Württemberg bereitgestellten Formular. Nach einer an der Schule bestehenden Praxis lies die Lehrkraft den Betrag offen. Dieser wurde nachträglich von der Schulleitung eingetragen.
Hintergrund dieser Praxis ist, dass die an der Schule jährlich durchgeführten außerunterrichtlichen Veranstaltungen in der Regel mehr Reisekosten verursachen, als der Schule haushaltsmäßig zur Verfügung stehen. Um die Lehrkräfte an dem vorhandenen Budget möglichst gleichmäßig zu beteiligen, teilt die Schulleitung das Budget durch die Summe der abgerechneten Reisekosten und ermittelt auf diese Weise eine Zuteilungsquote für die einzelnen Lehrkräfte.
Gegen diese – auch an anderen Schulen des Landes – gängige Praxis setzte sich das GEW-Mitglied mit Unterstützung durch den GEW-Rechtschutz erfolgreich zur Wehr. Zunächst beantragte die Lehrkraft die volle Reisekostenvergütung für die Abschlussfahrt. Das Land erstattete lediglich 88 Euro von insgesamt rund 197 Euro und verwies im Übrigen auf die Verzichtserklärung. Daraufhin klagte die Lehrkraft unter Rechtsschutz der GEW und erhielt in der ersten Instanz in vollem Umfang recht. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg änderte der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil und wies die Klage insgesamt ab.