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Mehr Demokratie an Hochschulen?

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Woche die Regelungen des Landeshochschulgesetzes (LHG) über die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder für mit der Wissenschaftsfreiheit unvereinbar erklärt. Geklagt hatte ein Professor in Karlsruhe. Er sah sich in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt und kritisierte eine zu große Bedeutung von Rektorat, Hochschulrat und Dekanen auf der einen Seite und ein zu geringes Gewicht von Senat und Fakultätsrat auf der anderen. Das Urteil geht davon aus, dass der Gruppe der gewählten Hochschullehrenden als Träger/in der Wissenschaftsfreiheit besonderes Gewicht zukommt und sie als Gruppe, ohne die Beteiligung einer anderen Gruppe oder eines anderen Gremium die Hochschulleitung abwählen können müssen (Leitsatz 5). Aktuell entscheiden Senat und Hochschulrat bei der Wahl der Rektoren gemeinsam. Im Hochschulrat sitzen externe Expert/innen zum Beispiel aus Wirtschaft oder Zivilgesellschaft.


Die GEW kritisiert an dieser Entscheidung den zu starken Fokus auf eine kleine Gruppe an den Hochschulen, die Professor/innen. In einer demokratischen Hochschule sollen alle Statusgruppen mitbestimmen. Deshalb sollte der Senat viertelparitätisch (Professor/innen, akademische Mitarbeiter/innen, nichtakademische Mitarbeiter/innen, Studierende) besetzt sein.

Mit der Novelle des LHG im Jahr 2014 war der Senat im Vergleich zum LHG von 2005 bereits deutlich gestärkt worden. Vor 2014 wählte der Hochschulrat die Rektoratsmitglieder, der Senat durfte lediglich bestätigen. Bei einer Abwahl war nur die Anhörung des Senats vorgesehen, die Entscheidung traf der Hochschulrat. Mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes wollte die damalige grün/rote Landesregierung eine Abkehr der von ihrem Vorgänger Peter Frankenberg (CDU) initiierten „unternehmerischen Hochschule“ bewirken und die akademischen Gremien stärken. Sie erhielten beispielsweise Mitwirkungsrechte bei der Struktur- und Entwicklungsplanung.

Durch den Verfassungsgerichtshofurteil können künftig Hochschulräte nicht mehr auf Augenhöhe mit dem Senat agieren und die Rektorate sind nach Einschätzung des Wissenschaftsministeriums „ausschließlich vom Wohlwollen der gewählten Vertreter der Hochschullehrer abhängig“.

Die GEW fordern im Rahmen der anstehenden Gesetzesnovelle ein Vorgehen mit Augenmaß, um nicht zur „alten Ordinarienuniversität“ zurückzufallen.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2018 eine Neuregelung zu erlassen. Die Hochschulen sind verpflichtet, diese anschließend zügig umzusetzen.

 

Urteilstext:

https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stgh/dateien/161114_1VB16-15_Urteil.pdf