Zum Inhalt springen

Neue Regelungen beim Einsatz Schwangerer an Schulen

Nach wie vor große Einschränkungen

Die Fachgruppe Mutterschutz der Regierungspräsidien hat ihre Einschätzung zu schwangeren Lehrerinnen im September verändert. Deshalb hat das Kultusministerium im Dezember neue Rahmenbedingungen für die Schulen festgelegt.

Schwangere Lehrerin im Klassenzimmer
Foto: © imago

 Die größte Veränderung für schwangere Lehrerinnen ist, dass eine FFP2-Maske jetzt mit Pausen bis zu 360 Minuten am Tag getragen werden kann. Dadurch können die Kolleginnen prinzipiell im Unterricht eingesetzt werden. Wie bisher muss die Schulleitung für jede Schwangere eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Laut einem Schreiben des Kultusministeriums (KM), das den Schulen im Dezember zugeschickt wurde, können Schwangere an allen Schularten ab sofort ab der 1. Klasse grundsätzlich unterrichten. Bevor sie unterrichten dürfen, müssen eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Das KM gibt zudem vor, dass Schwangere ihre Arbeit jederzeit unterbrechen können sollen. So kann eine Schwangere nicht alleine in einem Gebäude unterrichten. Es muss immer eine weitere Lehrkraft in der Nähe sein, die die Aufsicht übernehmen könnte. Die Schulleitung muss dafür ein Konzept erstellen.

Das KM führt eine Abstufung der Tragezeiten der FFP2-Masken ein. So kann eine Schwangere eine Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit FFP2-Maske halten, wenn sie im Anschluss eine Tragepause von 18 Minuten hat. Solange sie keine Maske trägt, darf ihr niemand näher als 1,50 Meter kommen. Danach könnte sie wieder 45 Minuten lang eine Maske tragen und so weiter. Eine Doppelstunde dagegen darf sie mit Maske nicht unterrichten, weil das dauerhafte Tragen einer Maske auf 75 Minuten beschränkt ist. Auch eine Abstufung der Tragezeiten ist möglich. So kann eine Lehrerin zum Beispiel 10 Minuten Schüler*innen mit Maske bei der Einzelarbeit unterstützen und danach 4 Minuten mit Abstand Maskenpause machen.


Tragen einer FFP2-Maske
Dauer Pause (mind.)
5 Min. 2 Min.
10 Min. 4 Min.
15 Min. 6 Min.
20 Min. 8 Min.
... max. 75 Min. 30 Min.

Organisatorisch stellt das die Lehrkräfte und die Schulleitungen vor eine große Herausforderung. Die Schwangere muss zwar seit Mitte Februar 2023 die Trage- und Pausenzeiten der Maske nicht mehr dokumentieren. An Stelle der Dokumentation tritt dafür eine mündliche Unterweisung der Schwangeren vor Aufnahme der Tätigkeit zu Beginn der Schwangerschaft durch die Schulleitung. Die Unterweisung ist mit Datum und Unterschrift der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters und der Schwangeren zu dokumentieren. Die Schulleitung und die Schwangere müssen sorgfältig abwägen, ob eine Arbeit mit Schüler*innen möglich und sinnvoll ist.

Da es Hinweise gibt, dass Schwangere ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Infektion haben und es zu Frühgeburten kommen kann, müssen Schwangere mit individuellen Gefährdungsbeurteilungen genauer betrachtet werden. Dies gilt unabhängig von einer vollständigen Impfung oder einer bereits durchgemachten Erkrankung.

Grundsätzlich dürfen Schwangere nur unter Einhaltung von Hygiene-, Lüftungs- und Abstandsregeln eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich und kann die Schwangere nicht anderweitig, beispielsweise bei Verwaltungstätigkeiten ohne Kontakt, eingesetzt werden, gilt ein Beschäftigungsverbot.

Wie vorgehen?

Zunächst soll die Schulleitung in einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bei einer Weiterbeschäftigung technische Maßnahmen getroffen werden können. Zum Beispiel kann eine Glasscheibe auf das Pult gestellt werden. Dann müssen organisatorische Maßnahmen berücksichtigt werden. So sollte zum Beispiel eine schwangere Lehrerin keine Pausenaufsicht mehr machen, weil hier ein Kontakt zu Schüler*innen von unter 1,50 Meter nicht ausgeschlossen werden kann. Zuletzt wird noch das Tragen von FFP2-Masken geprüft. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz reicht nicht aus.

Trotz dieser Vorgaben kann es abhängig von der individuellen gesundheitlichen Situation der Schwangeren nötig sein, die Tragezeiten zu verkürzen und die Pausen ohne Maske zu verlängern. Möglicherweise kann vom Tragen einer Maske wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch abgeraten werden. Dann bleibt nur ein Einsatz ohne oder mit wenig nahen Kontakten mit Menschen oder eben ein Beschäftigungsverbot.

Individuelle gesundheitliche Risiken beziehungsweise Beeinträchtigungen können von einem Arzt, einer Ärztin beurteilt werden und in ein ärztliches Beschäftigungsverbot münden. Wenn an der Schule im direkten Umfeld der Schwangeren eine nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV vorliegt, muss die Schulleitung entscheiden, ob eventuell ein befristetes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss.

Kontakt
Daniela Weber
Telefon:  0711 3004588