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Neue Regelungen zum Mehrarbeitsunterricht

Den Schulleitungen flatterte zu Schuljahresbeginn Post vom RP ins Haus. Inhalt: die neuen Regelungen zur Abrechnung von Mehrarbeitsunterricht (MAU). Bereits geleistete Mehrarbeitsstunden können am Ende des Schuljahres durch Unterrichtsausfall gegengerechnet werden und werden dann nicht mehr vergütet. Die GEW kritisiert dieses Vorgehen scharf und sieht darin eine deutliche Verschlechterung für die Kolleg/innen, die bei ihrer Arbeitsbelastung schon seit längerem an der Oberkante angekommen sind.

Was hat sich nun bei den Abrechnungsmodalitäten für MAU geändert? Laut den Juristen im KM gar nichts; §67 LBG (Landesbeamtengesetz) regelt eindeutig, wie mit Mehrarbeit umzugehen ist. Den Beamten/innen ist innerhalb eines Jahres hierfür eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist dies nicht möglich, kann die geleistete Mehrarbeit vergütet werden. Mehrarbeit ist im Schulbereich ausschließlich Mehrarbeitsunterricht, Freizeitausgleich kann nur dadurch gegeben werden, dass Unterrichtsstunden nicht gehalten werden müssen. Wer also während des Schuljahres Vertretungsstunden macht, wem im Laufe des Schuljahres Unterrichtsstunden ausfallen, weil z.B. die Klasse auf Studienfahrt ist oder nach Abschlussprüfungen, der muss dies als seinen Freizeitausgleich für die vorhergeleistete Mehrarbeit betrachten und hat kein Anrecht auf eine Bezahlung nach den MAU-Sätzen. Es hat sich also nicht die Rechtslage geändert, sondern nur die Tatsache, dass sich dies bisher im Schulbereich kaum niedergeschlagen hat, weil MAU vierteljährlich abgerechnet wurde. Ein Stundenausgleich über das ganze Schuljahr fand somit nicht statt. Es waren stets (und sind immer noch) ausreichend Mittel dafür vorhanden und dies war gut so, denn die Schulleitungen sind, wenn keine anderen Lösungen gefunden werden, darauf angewiesen, dass Lehrkräfte Vertretungen übernehmen.


Sparen ohne Rücksicht aufVerluste

Soweit wäre das ja beamtenrechtlich alles noch nachvollziehbar. Hier geht es immer um den Unterricht in Reinform, also um die Stunden, die zusätzlich zum Deputat gehalten werden.
Was aber darüber hinaus von den Kolleg/innen abverlangt wird, im sogenannten disponiblen Teil der Arbeitszeit, interessiert hier niemand. Dieser zeitlich nicht regulierbare Teil unserer Arbeit wird seit Jahren immer größer und man könnte meinen, dass es da nach oben keine Grenzen mehr gibt.
Eine zusätzliche Ohrfeige erteilte uns das KM mit der Reduzierung der Poolstunden. Auch wenn die beiden Bereiche (gehaltene Unterrichtsstunden und disponibler Teil der Arbeitszeit) aus Sicht der Juristen nichts miteinander zu tun haben, außer dass sie zusammen ca. 1800 Zeitstunden im Jahr betragen sollen, sind es doch immer dieselben Lehrkräfte, welche die Belastungen aus beiden Bereichen schultern müssen. Die Veränderung des Abrechnungsmodus folgt einer Reihe von Maßnahmen, die alle dieselbe Zielrichtung haben: Steigerung der „Ressourceneffizienz“. Überall wo man eine Möglichkeit sieht, wird Geld zusammengekratzt. Dies geschieht letztlich alles auf dem Rücken der Kolleg/innen in Form höherer Arbeitsbelastung. Alles, nur keine Fürsorge! Wer § 67 LBG zitiert, der sollte bitte auch § 45 BeamtStG bemühen.

Den Schulleitungen flatterte zu Schuljahresbeginn Post vom RP ins Haus. Inhalt: die neuen Regelungen zur Abrechnung von Mehrarbeitsunterricht (MAU). Bereits geleistete Mehrarbeitsstunden können am Ende des Schuljahres durch Unterrichtsausfall gegengerechnet werden und werden dann nicht mehr vergütet.
Die GEW kritisiert dieses Vorgehen scharf und sieht darin eine deutliche Verschlechterung für die Kolleg/innen, die bei ihrer Arbeitsbelastung schon seit längerem an der Oberkante angekommen sind.
"Fürsorge" und besagt, dass der Dienstherr für das Wohl der Beamt/innen zu sorgen hat. Dieser Grundsatz scheint aus den Ecken gleich mit ausgekehrt worden zu sein. So wird diese Aufgabe quasi an die Beamten/ innen selbst zurückverwiesen; jede Lehrkraft muss selbst sehen, wo sie bleibt. Die verständliche Folge wird sein, dass die Bereitschaft, MAU zu leisten, radikal zurückgehen wird. Das haben auch schon einige Schulleiter/innen, die sich die Fürsorge für das Kollegium zu ihrem Anliegen machen, verstanden. Sie sorgen sich um die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes und können sich ausmalen, dass sie in Zukunft große Probleme haben werden, jemanden zu finden, der sich zur Übernahme von Mehrarbeit bereiterklärt.


ÖPR bei Mehrarbeit in der Mitbestimmung

Das neue Landespersonalvertretungsgesetz gibt dem ÖPR in § 70 das Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Mehrarbeit.
Das heißt im Klartext, die Schulleitung darf keinen MAU anordnen, bevor sie nicht die Zustimmung dafür eingeholt hat. Diese Mitbestimmung bezieht sich allerdings immer auf den konkreten Vertretungsfall und die konkrete Person, die dafür vorgesehen ist. Dieses Recht ist ein kleiner Lichtblick. Denn nun kann zuerst einmal geprüft werden, ob eine Anordnung in einem bestimmten Fall überhaupt sachgemäß ist. Es gibt nämlich keinerlei rechtliche Verpflichtung, dass Unterricht, der durch Fehlen einer Lehrkraft ausfallen würde, vertreten werden muss. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. Die Anordnung von MAU ist nur möglich, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Möglicher Unterrichtsausfall alleine bedeutet noch nicht, dass die Anordnung von MAU im Sinne von "zwingend dienstlich" nötig ist. Der ÖPR und die Schulleitung sollten besprechen, wie sie in Zukunft mit Vertretungsfällen umgehen wollen und konkrete Vereinbarungen hierzu treffen. Kolleg/innen, die Probleme mit der Anordnung von MAU haben, ist zu raten, sich direkt an den ÖPR zu wenden. GEW kritisiert das Vorgehen des KM scharf Aus Sicht der GEW sind die neuen Regelungen zum Umgang mit MAU äußerst kontraproduktiv. Im Bereich der Beruflichen Schulen gibt es nur sehr begrenzt die Möglichkeit, krankheitsbedingten Unterrichtsausfall durch die kurzfristige Einstellung von Krankheitsvertretungen aufzufangen, weil auf die Schnelle geeignete Personen nur schwer gefunden werden können. Die Schulen sind deshalb darauf angewiesen, dass Lehrkräfte Mehrarbeit übernehmen. Wenn das so bleiben soll, muss dafür gesorgt werden, dass Mehrarbeit einigermaßen attraktiv bleibt. Mit den Einschränkungen zur Bugwelle, die vor zwei Jahren kamen, und der jetzt gewollten Verrechnung macht das KM aber das genaue Gegenteil. Das KM lässt zudem außer Betracht, dass an den Beruflichen Schulen eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben anfallen, z.B. Prüfungen, Zusammenarbeit mit Ausbildungsbetrieben, Evaluation etc. Der Unterrichtsausfall am Ende des Schuljahres ist z.T. ein Ausgleich für diese Mehrarbeit. Das KM geht von der Vorstellung aus, dass bei der Arbeitszeit nur die reinen Unterrichtsstunden abzurechnen wären. Den Umgang mit den anderen Aufgaben, die immer mehr zunehmen, stellt es in die Verantwortung der Lehrkräfte, die selbst dafür sorgen sollen, dass sie nicht mehr arbeiten als sie müssen. Diese Vorstellung hat nichts mit der Realität des Schulalltags zu tun und ist das Gegenteil von fürsorglich.