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Reisekosten bei außerunterrichtliche Veranstaltungen

Neue Übernachtungssätze für Klassenreisen ab August 2020

Die Rechtsverfahren der GEW bis hin zum Bundesverwaltungsgericht haben sich gelohnt: Ab 1. August 2020 gilt eine neue Reisekostenregelung mit wesentlich höheren Erstattungsbeträgen. Einige Lehrkräfte können sogar mit Nachzahlungen rechnen.

Eine Schulklasse besucht den Marble Arch in London.
Foto: © imago

Pünktlich vor Beginn des neuen Schuljahres 2020/2021 hat das Kultusministerium (KM) die neue Verwaltungsvorschrift (VwV) zu den Reisekosten der Lehrkräfte bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen (auV) veröffentlicht.

Der Druck der GEW und insbesondere mehrere, vom GEW-Rechtsschutz initiierte Rechtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht, mündeten nun in einer neuen Reisekostenregelung mit wesentlich höheren Erstattungsbeträgen. Endlich haben auch Lehrkräfte Anspruch auf eine kostendeckende Erstattung ihrer Übernachtungskosten bei Studienfahrten und weiteren außerunterrichtlichen Veranstaltungen.

Für Übernachtungskosten, die bei Klassenfahrten und vergleichbaren außerunterrichtlichen Veranstaltungen ab dem 1. August 2020 entstehen, können Lehrkräften nun jeweils bis zu 80 Prozent des Höchstsatzes beanspruchen, der bei einer „normalen“ Dienstreise als notwendig anerkannt wird.

Dadurch ergeben sich folgende maximalen Erstattungsbeträge für Übernachtungskosten:


Erstattungsfähige Übernachtungskosten bei auV (ab 1. August 2020)
innerhalb Deutschlands maximal 48 Euro pro Nacht
in Großstädten in Deutschland maximal 64 Euro pro Nacht
im Ausland maximal 72 Euro pro Nacht
in Großstädten im Ausland maximal 96 Euro pro Nacht

Sollten die tatsächlich berechneten Unterkunftskosten günstiger sein als die genannten Maximalbeträge, dann werden selbstverständlich nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Tagegeld, sobald eine außerunterrichtliche Veranstaltung mindestens acht Stunden dauert. Lehrkräfte erhalten dann zur Abdeckung ihres erhöhten Verpflegungsaufwandes eine Aufwandsvergütung, die 70 Prozent des Tagesgeldes gemäß § 9 Landesreisekostengesetz (LRKG) beträgt:


Tagegeld bei auV (ab 1. August 2020)
bis zu 7 Stunden 59 Minuten kein Tagegeld
8 bis 13 Stunden 59 Minuten 4,20 Euro
14 bis 23 Stunden 59 Minuten 8,40 Euro
ab 24 Stunden 16,80 Euro

Achtung: Wenn in den Übernachtungskosten die Verpflegung bereits enthalten ist (Frühstück, Halb- oder Vollpension), werden die Übernachtungskosten entsprechend gekürzt:

  • für ein Frühstück um 3,36 Euro,
  • für ein Mittagessen um 8,40 Euro und
  • für ein Abendessen um 5,04 Euro.

Laufende Widerspruchsverfahren

Kolleg*innen, die auf Anraten des GEW-Rechtsschutzes schriftlich Widerspruch gegen aktuelle Reisekostenerstattungsbescheide eingelegt haben, können nun mit Nachzahlungen auf Basis der neuen Erstattungssätze rechnen.