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18 Euro pro Übernachtung sind zu wenig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem vom GEW-Rechtsschutz-Verfahren entschieden, dass die pauschale Begrenzung der Übernachtungskosten auf 18 Euro pro Nacht zu gering ist und hat unserem Mitglied weitere 44 Euro zugestanden.

Stocksnap

Es geht um ein Musterverfahren für eine Lehrkraft, die 2016 bei einer Studienfahrt nach Prag in einem Jugendhotel Übernachtungskosten von 59,17 Euro pro Nacht hatte. Das GEW-Mitglieder erhielt nur die übliche Pauschale von 18,00 Euro pro Nacht erstattet. Der Widerspruch des GEW-Rechtsschutzes gegen den Reisekostenbescheid blieb ohne Erfolg. Nun klagte der GEW-Rechtschutz gegen den Widerspruchsbescheid.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied am 14.12.2017, veröffentlicht am 10.01.2018, 1 K 6923/17, dass die Aufwandsvergütung mit 18 Euro pro Übernachtung nach der Verwaltungsvorschrift zu „Außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schulen“ (GEW Jahrbuch 2018, Seite 74 ff) nicht der im Landesreisekostengesetz normierten Erfordernis entspreche. Die Aufwandsentschädigung müsse nach den notwendigen Mehrausgaben bemessen werden.

Es fehle an Erfahrungswerten, dass 18,00 Euro (seit 2002 unverändert) generell geeignet wären, die Übernachtungskosten abzugelten. Folglich könne die Erstattung der Übernachtungskosten nach den allgemein für Beamte geltenden Vorschriften beansprucht werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Land schon zur grundsätzlichen Klärung diese einlegen wird. Selbstverständlich wird der GEW Rechtsschutz das Verfahren weiter durch die Instanzen führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!

Empfehlung: Widerspruch einlegen!

Der Leiter der GEW-Landesrechtsschutzstelle, Alfred König, empfiehlt allen Lehrkräften, die nicht auf Reisekosten verzichtet haben und deren Übernachtungskosten nicht vollständig erstattet worden sind oder werden, innerhalb der Rechtsmittelfrist (mit Rechtsmittelbelehrung ein Monat, ohne Rechtsmittelbelehrung ein Jahr ab Zustellung/Aushändigung) unter Verweis auf das Urteil Widerspruch einzulegen und die volle Zahlung der Übernachtungskosten zu beantragen. Dabei kann das Einverständnis erklärt werden, die Entscheidung über den Widerspruch bis zur abschließenden, rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren auszusetzen, sofern das Land auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Bestandskräftige Reisekostenabrechnungen können nicht mehr angefochten werden. GEW-Mitglieder werden von der zuständigen GEW Bezirksrechtsschutzstelle beraten und unterstützt.