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Absenkung der Einkünftegrenze unwirksam!

Das Land hat 2013 die Einkommensgrenze für beihilfeberechtige Angehörigen von 18.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Regelung jetzt für unwirksam erklärt.

Das Land hat 2013 die Einkommensgrenze für beihilfeberechtige Angehörigen von 18.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt. Mit Urteil (Az.: 2 S 1289/16) vom 14.12.2017 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO zur Gewährung von Beihilfe für Ehegatten und Lebenspartner für unwirksam erklärt. Ob das Land gegen diese Entscheidung Revision einlegen wird ist noch offen.

Diese Information betrifft ausschließlich

  1. Seit 1.1.2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte, deren Ehe-/Lebenspartnerin oder -partner ein Einkommen von weniger als 18.000 Euro hat und somit Angehörige oder Angehöriger beihilfeberechtigt sein könnte.
  2. Beamtinnen und Pensionäre, die erst nach 31.12.2012 eine Ehe oder Lebens-partnerschaft eingegangen sind und deren Ehe-/Lebenspartnerin oder -partner ein Einkommen von weniger als 18.000 Euro hat und somit beihilfeberechtigt sein könnte.

Alle anderen, auch wenn deren Ehe-/Lebenspartner erst nach dem 31.12.2012 von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gewechselt ist, haben Besitzstandswahrung und sind nicht betroffen.

Sofern GEW-Mitglieder im Hinblick auf die aktuelle Fassung der BVO bislang von einer Antragstellung abgesehen haben, sollte jetzt ein Beihilfeantrag gestellt werden, sofern die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 BVO noch nicht abgelaufen ist, und sofern die Einkünfte des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor Antragstellung den nach altem Recht maßgeblichen Grenzbetrag von 18.000.- € jeweils nicht überschreiten. Wer bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte Widerspruch einlegen (siehe Musterschreiben).