Das Land hat 2013 die Einkommensgrenze für beihilfeberechtige Angehörigen von 18.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt. Mit Urteil (Az.: 2 S 1289/16) vom 14.12.2017 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO zur Gewährung von Beihilfe für Ehegatten und Lebenspartner für unwirksam erklärt. Ob das Land gegen diese Entscheidung Revision einlegen wird ist noch offen.
Diese Information betrifft ausschließlich
- Seit 1.1.2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte, deren Ehe-/Lebenspartnerin oder -partner ein Einkommen von weniger als 18.000 Euro hat und somit Angehörige oder Angehöriger beihilfeberechtigt sein könnte.
- Beamtinnen und Pensionäre, die erst nach 31.12.2012 eine Ehe oder Lebens-partnerschaft eingegangen sind und deren Ehe-/Lebenspartnerin oder -partner ein Einkommen von weniger als 18.000 Euro hat und somit beihilfeberechtigt sein könnte.
Alle anderen, auch wenn deren Ehe-/Lebenspartner erst nach dem 31.12.2012 von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung gewechselt ist, haben Besitzstandswahrung und sind nicht betroffen.
Sofern GEW-Mitglieder im Hinblick auf die aktuelle Fassung der BVO bislang von einer Antragstellung abgesehen haben, sollte jetzt ein Beihilfeantrag gestellt werden, sofern die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 BVO noch nicht abgelaufen ist, und sofern die Einkünfte des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor Antragstellung den nach altem Recht maßgeblichen Grenzbetrag von 18.000.- € jeweils nicht überschreiten. Wer bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte Widerspruch einlegen (siehe Musterschreiben).