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Stellenwirksame Änderungen

Anträge aus „sonstigen Gründen“ sollen nicht mehr genehmigt werden

Das Kultusministerium hat die Regierungspräsidien angewiesen, Anträge auf Beurlaubung sowie Teilzeitanträge aus sonstigen Gründen in den vom Lehrkräftemangel betroffenen Lehrämtern und Regionen grundsätzlich nicht zu genehmigen.

Im Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ wird das Kultusministerium demnächst die Bekanntmachung zur „frühzeitigen Bekanntgabe von stellenwirksamen Änderungswünschen der Lehrerinnen und Lehrer für den Sommer 2019“ veröffentlichen. Alle stellenwirksamen Änderungsanträge sollen bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien (7. Januar 2019) online gestellt werden.

Die GEW empfiehlt, diesen Termin einzuhalten und zum Beispiel Teilzeit-, Beurlaubungs- und Versetzungsanträge rechtzeitig über die sogenannte STEWI-Plattform online zu stellen. Der Belegausdruck muss bis 7. Januar 2019 bei der Schulleitung abgegeben werden.

Das Kultusministerium hat die für die Genehmigung zuständigen Regierungspräsidien darauf hingewiesen, dass Ausnahmen von diesem Termin nur bei Anträgen aus familiären Gründen möglich sind, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren.

Das Kultusministerium hat die Regierungspräsidien außerdem darauf hingewiesen, dass Anträge auf Beurlaubung aus anderen oder sonstigen Gründen sowie Teilzeitanträge auf Absenkung des Beschäftigungsumfangs aus sonstigen Gründen (früher arbeitsmarktpolitische Gründe) in den vom Lehrkräftemangel betroffenen Lehrämtern und Regionen grundsätzlich nicht genehmigt werden können.

Teilzeit- und Beurlaubungsanträge aus familiären Gründen sowie die Elternzeit sind davon nicht betroffen.

Die GEW rät: Bei Ablehnung den Personalrat beteiligen

Wenn dadurch Kolleginnen und Kollegen gezwungen werden sollen, über ihre Belastungsgrenze hinaus zu unterrichten, ist diese Genehmigungspraxis aus der Sicht der GEW kontraproduktiv. Die GEW empfiehlt, dass alle Anträge im Dezember oder spätestens in den Weihnachtsferien online gestellt werden und der Belegausdruck fristgerecht unterschrieben bei der Schule abgegeben wird.

Lehrkräfte sollten den Antrag nicht zurücknehmen, wenn beispielsweise Schulleitungen, Staatliche Schulämter oder auch Regierungspräsidien telefonisch mitteilen, dass der Antrag nicht genehmigt werden könne und sich demzufolge wohl erledigt habe. In diesem Falle ist es wichtig, den Antrag aufrecht zu erhalten und auf einen schriftlichen Bescheid zu bestehen.

Gemäß § 76 Absatz 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) muss das Regierungspräsidium die Antragsteller/innen über eine beabsichtigte Ablehnung rechtzeitig informieren und sie darauf hinweisen, dass sie einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats stellen können. Die betroffene Lehrkraft sollte dem Regierungspräsidium schriftlich mitteilen: „Ich beantrage die Beteiligung des Personalrats“.

Vor der Ablehnung muss das Regierungspräsidium dann den zuständigen Bezirkspersonalrat förmlich beteiligen. Die Lehrkraft sollte parallel den Bezirkspersonalrat über die Antragstellung und die Begründung, warum Teilzeit oder Beurlaubung gewünscht werden, direkt per Brief oder E-Mail informieren.

GEW-Mitglieder können sich selbstverständlich von der GEW-Bezirksgeschäftsstelle, in deren Bereich sie arbeiten, beraten lassen.

GEW-Hotline

Fragen der Mitglieder zu stellenwirksamen Änderungsanträgen klärt die GEW in den Bezirken über eine Hotline:

  • Südbaden
    Hotline-Telefonnummer: 0800 439 0000
    Gymnasien: 10. Dezember 2018, 16 bis 18 Uhr
    Berufliche Schulen: 11. Dezember 2018, 16 bis 18 Uhr
    GHWRGS: 12. und 13. Dezember 2018 16 bis18 Uhr und 14. Dezember 2018, 10 bis 12 Uhr
  • Nordwürttemberg
    Hotline-Telefonnummer: 0800 439 0000
    Berufliche Schulen: 3. Dezember 2018, 14 bis 17 Uhr
    GHWRGS: 4. und 6. Dezember 2018, 14 bis 17 Uhr
    Gymnasien: 5. Dezember 2018, 14 bis 17 Uhr
  • Nordbaden
    verschiedene Telefonnummern (PDF)
    26. bis 30. November 2018 für alle Schularten
  • Südwürttemberg
    verschiedene Telefonnummern (PDF)
    jederzeit für alle Schularten