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Berufserfahrung muss anerkannt werden

(07/14) Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf bei der Anerkennung von Berufserfahrung von Arbeitnehmer/innen nicht mehr zwischen Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber und anderen Arbeitgebern unterschieden werden. Betroffene können ihren Anspruch geltend machen, mit Unterstützung der GEW.

(07/14) Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf bei der Anerkennung von Berufserfahrung von Arbeitnehmer/innen nicht mehr zwischen Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber und anderen Arbeitgebern unterschieden werden. Betroffene können ihren Anspruch geltend machen, mit Unterstützung der GEW.

Das Urteil betrifft alle, für die der Tarifvertrag Länder (TV-L) gilt, z.B. Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis, Beschäftigte an Hochschulen, Erzieher/innen an Heimsonderschulen und Pädagogische Assistent/innen; außerdem Beschäftigte bei privaten Bildungsträgern, insbesondere Privatschulen, die den TV-L anwenden; sowie Beschäftigte im Bereich des TVöD-Bund in den Entgeltgruppen 9 bis 15. Beamte sind nicht betroffen.

Bei der Einstellung werden die Arbeitnehmer/innen einer Entgeltgruppe (z.B. Pädagogische Assistent/innen in Entgeltgruppe 8, vollausgebildete Realschullehrkräfte in Entgeltgruppe 13) zugeordnet. Ebenfalls bei der Einstellung wird man einer Stufe zugeordnet. Hierbei wurde bisher nicht jegliche Berufserfahrung, die man mitbringt, angerechnet. § 16 Abs. 2 TV-L regelt, dass einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden muss, aber einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber angerechnet werden kann. Die Protokollnotiz zu Abs. 2 definiert den Begriff genauer: „einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit“. Das Finanzministerium Baden-Württemberg legt die Tarifregelung sehr eng aus, da es als einschlägige Berufserfahrung bisher nur diejenigen Zeiten anerkannte, die nach Abschluss der Ausbildung für die Tätigkeit, wofür man eingestellt wurde, vorliegen. (z.B. werden Lehrtätigkeit, die vor dem Vorbereitungsdienst/Referendariat ausgeübt wurde nicht anerkannt).

Der EuGH hat am 5. Dezember 2013 entschieden (Az. C 514/12) und dies im Begründungstext im Juni 2014 erläutert, dass in den Anerkennungsregelungen nicht mehr zwischen Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber und anderen Arbeitgebern unterschieden werden darf, weil dadurch Staatsangehörige anderer EU-Staaten benachteiligt würden. Diese Entscheidung ist auch auf die geltenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes oder andere Tarifwerke in Deutschland übertragbar. Hieraus können sich Ansprüche der Beschäftigten auf Stufenzuordnung, auf Krankengeldzuschuss und auf Jubiläumsgeld ergeben. Rückwirkende Zahlungsansprüche ergeben sich daraus jedoch nur im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist, d.h. ab dem Tag der Antragstellung rückwirkend nur für sechs Monate.

Betroffene Beschäftigte sollten sich bei der GEW beraten lassen, dort gibt es auch Muster zur Geltendmachung. Die GEW-Bezirksgeschäftsstellen werden GEW-Mitgliedern beim Ausfüllen helfen. Wenn es ablehnende Bescheide gibt, oder wenn nach der Geltendmachung durch das Mitglied selbst eine konkrete Rechtsauseinandersetzung ansteht, übernimmt der GEW-Rechtschutz.

Wer könnte betroffen sein?
•Beschäftigte im Bereich des TVöD- Bund in den Entgeltgruppen 9 bis 15, bei denen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD die Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber nicht anerkannt wurden.
•Alle Beschäftigten im Bereich des TV-L, bei denen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD die Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber nicht anerkannt wurden.
•Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern, die vergleichbare Regelungen anwenden. (So wird z.B. im Tarifwerk des Internationalen Bund e.V. zwischen Beschäftigungszeiten beim IB e.V. und Beschäftigungszeiten, die bei anderen Töchtern der IB-Gruppe (u.a. IB gmbH, IB Soziale Dienste) erworben wurde, differenziert.)

Individuelle Voraussetzungen
•Zum Zeitpunkt der Einstellung beim jetzigen Arbeitgeber muss Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die man eingestellt wurde, vorgelegen haben.
•Diese Berufserfahrung wurde vom jetzigen Arbeitgeber nicht anerkannt. (Das Land Baden-Württemberg z.B. anerkennt Zeiten, die nach Abschluss der Lehramtsausbildung an staatlich anerkannten Ersatzschulen verbracht wurden, nicht aber Unterrichtstätigkeit in vom Arbeitsamt geförderten Maßnahmen.)
•Man ist noch nicht in der letzten Stufe seiner Entgeltgruppe oder man hat noch kein Jubiläumsgeld erhalten.

Inge Goerlich,
Vorstandsbereich Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik