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Schule in Zeiten von Corona

Das können Personalräte vor Ort bewirken

Ein Schuljahr unter Pandemiebedingungen: Hygienekonzepte, Empfehlungen und immer wieder neue Verordnungen. Wir erklären, wie Personalräte ihre Mitbestimmungsrechte nutzen können, um alle am Schulalltag Beteiligten besser zu schützen.

Schuelerinnen und Schueler in der Oberstufe tragen eine Maske zum Schutz vor dem Coronavirus.
Foto: © imago

Seit rund zwei Monaten läuft der „Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen“. Kern des Konzeptes ist der Präsenzunterricht – deshalb musste das Abstandsgebot fallen. Darüber hinaus muss es Hygiene- und Lüftungskonzepte sowie Kohortenbildung geben – Fernunterricht soll nur in Ausnahmefällen stattfinden.

Derzeit wird immer deutlicher, dass dieses Konzept an seine Grenzen stößt: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Schulen sind von Infektionsfällen betroffen, Lüftungskonzepte und Kohortenbildung lassen sich kaum umsetzen. Bei den aktuellen Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Corona gibt es eine klare Priorisierung bei der Wirksamkeit der Maßnahmen:

  1. Die höchste Wirkung hat der Mindestabstand.
  2. Händehygiene und Hust- beziehungsweise Niesetikette
  3. regelmäßiges Lüften der Räume
  4. Erst dann kommt der Mund- und Nasenschutz.

Die GEW fordert deshalb bei weiter steigenden Infektionszahlen die Wiedereinführung des Abstandsgebotes. Der Infektionsschutz für Lehrkräfte und Schüler*innen muss Vorrang vor dem Präsenzunterricht haben. Dies bedeutet auch, dass dann wieder auf Fernunterricht umgestellt oder Fächer beziehungsweise Unterrichtsinhalte gekürzt werden müssen. Darüber hinaus muss auch der Einsatz von Luftfiltern geprüft werden. Dies kann und darf nicht an den Kosten scheitern.

Arbeits- und Gesundheitsschutz nutzen

Das Kultusministerium (KM) als Arbeitgeber verfügt über eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation. Diese kann von den örtlichen Personalräten (ÖPR) genutzt werden. Dazu gehören die Arbeitsschutzausschüsse beim Regierungspräsidium (RP) und KM, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an den Regierungspräsidien und der Betriebsärztliche Dienst (BAD), der an den Schulen die Aufgabe der Betriebsärzte übernimmt.

Der ÖPR kann auch und gerade bei Corona von der Schulleitung die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verlangen. Dazu kann der BAD hinzugezogen werden. Dies ist bei allen oben genannten Maßnahmen möglich – auch wenn es um den Einsatz von Personen geht, die zu einer der Risikogruppen zählen. Können die Maßnahmen nicht eingehalten werden, dann sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere (persönliche) Schutzmaßnahmen angeordnet werden, zum Beispiel eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für einzelne Lehrkräfte. Dazu gehören etwa Plexiglasscheiben oder der Einsatz von FFP2-Masken. Die Kosten dafür müssen dann entweder vom Schulträger oder dem RP ersetzt werden.

Beim dauerhaften Tragen von FFP2-Masken gelten die Arbeitszeitbestimmungen der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) und der Berufsgenossenschaften: 90 Minuten tragen, 30 Minuten Frischluft, weitere 90 Minuten tragen, 45 Minuten Frischluft mit anschließendem Maskenwechsel. Die Frischluftzeiten und der Maskenwechsel finden während der regulären Arbeitszeit statt, müssen demzufolge als Unterrichtsdeputat ausgewiesen werden.

Stellen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen Mängel in der äußeren Arbeitsschutzorganisation (bauseitige Mängel zum Beispiel bei der Lüftung) fest, dann kann ein entsprechendes Protokoll angefertigt werden, das der UKBW übermittelt werden sollte. Die UKBW spricht dann unter Umständen ein Nutzungsverbot des Raumes aus oder ordnet andere Maßnahmen an. Auch das KM hat deutlich gemacht: Klassenzimmer, bei denen das Lüftungskonzept nicht umgesetzt werden kann, dürfen nicht für den Unterricht benutzt werden.

Es gibt also einige Dinge, die der ÖPR für den Gesundheitsschutz tun kann:

  • Beteiligung bei der Schulleitung anmahnen,
  • gemeinsam vor Ort nach pragmatischen Lösungen suchen,
  • Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung des BAD anfordern und
  • auf den besonderen Schutz einzelner Kolleg*innen achten.

Informationspflicht der Schulleitung und Datenschutz

In den Fällen einer Testung und/oder Infektion an der Schule sind der ÖPR und die örtliche Schwerbehindertenvertretung vom Schulleiter unverzüglich zu informieren. Hierbei ist auch die im konkreten Fall ausgesprochene Klassifizierung des Gesundheitsamts mitzuteilen.

Auch bei Coronafällen an der Schule ist der Datenschutz einzuhalten. Das heißt, weder Name noch die Verortung des Infizierten dürfen erkennbar sein. Wir empfehlen allen Lehrkräften, schulintern den dienstlichen Messenger Threema-Works zu nutzen. Weder die Homepage noch allgemeine Mails sollten über Details zu den Coronafällen informieren.

Umgang mit Schwangeren

Schwangere haben das Recht, auch weiterhin nicht im Präsenzunterricht eingesetzt zu werden. Das KM hat jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass Schwanger auf freiwilliger Basis Präsenzunterricht erteilen können. Eine vorherige ärztliche Konsultation wird lediglich empfohlen.

Bei Covid-19 liegen derzeit nach Aussagen des Robert Koch-Instituts (RKI) keine gesicherten Erkenntnisse vor, welche Folgen diese Infektionskrankheit für Schwangere beziehungsweise das ungeborene Kind haben können. Wir empfehlen deshalb, nicht von der Möglichkeit des Präsenzunterrichts Gebrauch zu machen.

Kontakt
Michael Futterer
Vorsitzender Fachgruppe Gewerbliche, Haus- und Landwirtschaftliche, Sozialpädagogische und Pflegerische Schulen