Zum Inhalt springen

Masernschutzgesetz

Die Arbeit bleibt an den Schulen hängen

Seit dem 1. März 2020 gilt das Gesetz zur Masernimpfpflicht. Die Schulen haben dazu ­umfangreiches Material bekommen. Aber noch sind nicht alle Fragen geklärt. Und auf die Schulleitungen, Sekretär*innen und Lehrkräfte kommt viel Arbeit zu.

Masernschutzgesetz
Masernschutzgesetz

Die gesetzliche Bestimmung ist klar: Seit dem 1. März müssen alle Menschen an Schulen nachweisen, dass sie gegen Masern immun sind. Ausgenommen sind nur Schulen, in denen weniger als 50 Prozent Minderjährige unterrichtet werden.

Es werden zwei Gruppen unterschieden:

  • Schüler*innen, die nach dem 1. März aufgenommen werden, müssen vor Beginn des kommenden Schuljahrs einen Immunitätsnachweis vorlegen.
  • Schüler*innen, die am 1. März die Schule bereits besucht haben, müssen den Nachweis bis 31. Juli 2021 vorlegen.

Wenn kein Nachweis vorgelegt wird, muss die Schule die Schüler*innen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt kann die Eltern bzw. die Schüler*innen dann beraten. Falls kein Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen. Die Schulpflicht gilt weiter: Auch ohne Nachweis besuchen die Schüler*innen die Schule.

Nachweispflicht für Lehrkräfte

Die Nachweispflicht gilt auch für alle Lehrkräfte. Wenn sie ihre Immunität nicht nachweisen können oder wollen, dürfen sie seit dem 1. März 2020 nicht neu an Schulen beschäftigt werden. Bei Lehrkräften, die neu eingestellt werden, überprüfen die Regierungspräsidien die Immunität. Menschen, die am 1. März 2020 bereits an einer Schule tätig waren, müssen ihre Immunität bis 31. Juli 2021 nachweisen. Ausgenommen sind alle Personen, die vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Aber an den Schulen arbeiten nicht nur Lehrkräfte. Den Nachweis müssen alle Personen vorlegen, die regelmäßig an einer Schule tätig sind. Das betrifft Lehramtsanwärter*innen und Pra­k­­­ti­­­kant*­­innen. Aber auch Sekre­tär*­innen, Beschäftigte im ­Ganztag; Schulsozial­ar­­bei­ter*innen; ­Eingliederungshilfen; ­Rei­n­i­gungspersonal, Küchenpersonal, Haus­­meister*innen, Fahrer*innen, Handschlaglehrkräfte, Jugend­begleiter*­innen, Lehrbeauftragte, Ehrenamtliche und andere.

Mit vielen dieser Menschen hat die Schule kein rechtliches Verhältnis. Sie sind über den Schulträger angestellt oder in seinem Auftrag tätig. Die GEW fordert, dass für diese Beschäftigten der Schulträger bzw. die von ihm beauftragten Unternehmen die Immunität prüfen.

Für alle Beschäftigten gilt: Wenn sie keine Immunität nachweisen, werden sie von der Schule an das Gesundheitsamt gemeldet. Ob eine fehlende Immunität arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, muss vom Kultusministerium noch geklärt werden. Unklar ist auch, was mit Beschäftigten passiert, die sich gegen Masern impfen lassen wollen, sich aber gegen eine Impfung mit dem Dreifachimpstoff gegen Masern, Mumps und Röteln wehren.

Der Nachweis kann verschieden erbracht werden:

  • durch einen Impfausweis (Impfpass),
  • ein ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder dass nicht geimpft werden kann,
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis bereits ­vorgelegen hat.

Die Kosten für eine Impfung werden von den Krankenkassen bzw. der ­Beihilfe übernommen.

Die Schulen haben zur ­Umsetzung des Masernschutzgesetzes eine ­Hand­reichung er­­hal­ten. Dazu sagte Kultusministerin Susanne Eisenmann: „Masern sind keine harmlose Krankheit, sondern  ­hochansteckend ­und können auch tödlich verlaufen. Deshalb ist es unerlässlich, dass unsere Schülerinnen und Schüler gegen Masern geimpft sind. Da die Vorgaben des Masernschutzgesetzes für die Schulen eine Umstellung bedeuten, ist es uns wichtig, die Schulleiterinnen und Schulleiter dabei gut zu unterstützen“.

Aber auch mit der Handreichung bedeutet die Umsetzung viel Arbeit: Alle Schüler*innen müssen angeschrieben werden. Viele Eltern werden das Schreiben nicht verstehen und nachfragen. Der Rücklauf muss erfasst, die Nachweise müssen interpretiert und dokumentiert werden. Schließlich muss die Schule alle Schüler*innen und Beschäftigten ohne Nachweis an das Gesundheitsamt melden. Der Nachweis wird an der Schule nicht archiviert. Für jede Person muss aber dokumentiert werden, wie und wann die Immunität belegt wurde. Die Schulleitung kann damit die Klassenlehrer*innen beauftragen.
Die Dokumentation ist aufzubewahren, bis die Person die Schule verlässt.
Die GEW hält das Masernschutzgesetz für richtig. Aber es wäre sinnvoller gewesen, wenn eine zentrale Stelle mit einer entsprechenden Ausstattung diese Aufgaben übernommen hätte. An den Schulen muss die Arbeit jetzt ohne zusätzliche Zeit oder Personen erledigt werden.