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Die eigentliche Arbeit kommt erst

Die Landesregierung hat den Schulgesetzentwurf in Sachen Inklusion zur Anhörung freigegeben. Künftig haben alle Schulen die Aufgabe, auch Schüler/innen mit Behinderung zu unterrichten. Die GEW begrüßt die Reform, fordert von der Landesregierung aber auch Ressourcen und Unterstützung für die Lehrkräfte, die sie ab September umsetzen müssen.

Die GEW Baden-Württemberg begrüßt die Verankerung der Inklusion im Schulgesetz als grundlegenden Schritt zur überfälligen Umsetzung des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention). Die GEW geht ebenso wie die Landesregierung davon aus, dass ein gemeinsames Lernen und Aufwachsen grundsätzlich dem Wohl aller Kinder und Jugendlichen dient. Die GEW begrüßt das Gesetz als wichtigen Schritt hin zu einem inklusiven Bildungssystem. Inklusion kann aber nur dann Realität werden, wenn Eltern für ihre Kinder an der allgemeinen Schule ein gutes Angebot vorfinden. Die Politik muss dafür die notwendigen Bedingungen schaffen.


Die schulgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Inklusion müssen in weitere Reformen eingebettet werden, wenn die institutionellen Veränderungen und die anspruchsvollen Lernprozesse aller Beteiligten gelingen sollen. Dazu gehören unter anderem:
•    die Unterstützung der Schulen mit Fortbildungen, Beratung, Zeit und finanziellen Ressourcen für die Unterrichtsentwicklung und für die Etablierung von Teamstrukturen,
•    die Einbeziehung der regionalen Schulentwicklung in den Aufbau der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und damit die Schaffung bedarfsgerechter und leistungsfähiger Standorte,
•    die zügige Verabschiedung der untergesetzlichen Regelungen und die Anpassung des Organisationserlasses (Doppelzählung der Schüler/innen mit sonderpädagogischen Bildungsanspruch für Anrechnungsstunden der Schulleitungen auch an den SBBZ, Anrechnungsstunden für die Kolleg/innen der SBBZ und der allgemeinen Schulen),
•    zusätzliches Personal für die Staatlichen Schulämter für deren umfangreiche Aufgaben bei der Steuerung.
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass künftig rund 28 Prozent der Schüler/innen mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (BA) an allgemeinen Schulen unterrichtet werden. Diese Quote ist in bestimmten Regionen schon erreicht oder überschritten. In der Schwerpunktregion Stuttgart beträgt der Anteil in diesem Schuljahr 34 Prozent – mit steigender Tendenz. Auch die Qualität der inklusiven Angebote wird sich auf die Entwicklung auswirken. Wenn die inklusiven Angebote gut ausgestattet sind, steigt die Akzeptanz und damit die Nachfrage. Die defensive Schätzung der Inklusionsquote widerspricht auch der UN-Behindertenrechtskonvention, die jedem Kind ein Recht auf inklusive Beschulung einräumt. Die angenommene Inklusionsquote darf nicht als Zielwert oder gar als Deckelung interpretiert werden. Wenn sie steigt, muss die Landesregierung die zusätzlichen Lehrkräfte und Mittel bereitstellen.

Ressourcenzuweisung klar definieren

Bislang existieren keine klaren Qualitätsaussagen für die inklusiven Bildungsangebote. Sie müssen in den untergesetzlichen Regelungen definiert werden (Gruppenzusammensetzung, Gruppengrößen, Ressourcenausstattung, …). Die GEW fordert, dass für die staatlichen Schulen, analog zu den Privatschulen, eine klar definierte Ressourcenzuweisung erfolgt.
Durch die zurückgehenden Schülerzahlen und die steigende Inklusionsquote wird es unter anderem bei der regionalen Schulentwicklung notwendig sein, SBBZ zusammenzuführen, wenn sie noch leistungsfähig sein sollen. Die Herausforderung wird dabei darin bestehen, die fachliche Kompetenz der Sonderschultypen zu erhalten. Die Beratung und Unterstützung der allgemeinen Schulen muss zunehmend multiprofessionell stattfinden. Dies würde durch SBBZ, die ausschließlich nach den Förderschwerpunkten geführt werden, erschwert. Die GEW plädiert dafür, diese Entwicklung offen zu lassen und im Einzelfall zu entscheiden.


Normalerweise stellen die Eltern einen Antrag, um zu klären, ob bei ihrem Kind ein Anspruch auf ein sonderpädagisches Bildungsangebot besteht. Bisher konnten diese Anträge auch die allgemeine Schule oder die Kita stellen. Dies hat sich in der Praxis bewährt und sollte so beibehalten werden. Die SBBZ sollten auch antragsberechtigt sein.
An den allgemeinen Schulen sollen Gruppen von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch gebildet werden. Die Gruppenlösung ist sinnvoll, weil so sonderpädagogische Ressourcen gebündelt werden können. Die Gruppenlösung sollte für Schüler/innen aller Förderschwerpunkte die Regel sein. Und bei allen Förderschwerpunkten sollte bei Bedarf die Schulpflicht verlängert werden können.