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Einschnitte in der Beihilfe

(03/14) Die Landesregierung hat 2013 die Erstattungsmöglichkeiten in der Beihilfe bei den zahntechnischen Laborleistungen Material- und Arbeitskosten stark gekürzt. Nun sind nur noch 70 Prozent der zahntechnischen Leistungen beihilfefähig.

(03/14) Die Landesregierung hat 2013 die Erstattungsmöglichkeiten in der Beihilfe bei den zahntechnischen Laborleistungen (Material- und Arbeitskosten) stark gekürzt. Es sind seither nur noch 70 Prozent der zahntechnischen Leistungen beihilfefähig.

Das bedeutet bei Gesamtkosten z.B. für ein Gebiss von 16.000 Euro davon zahntechnischen Leistungen von 10.000 Euro und bei einer Beihilfeberechtigung von 50 Prozent einen Eigenanteil von 1.500 Euro, bei einer Beihilfeberechtigung von 70 Prozent einen Eigenanteil von 2.100 Euro.

Der größte private Krankenversicherer im Beamtenbereich, die Debeka, teilte ihren Versicherten mit, dass diejenigen Versicherten, die einen BE 1 Tarif abgeschlossen haben, mit einer zusätzlichen Kostenübernahme von zahntechnischen Leistungen, die nicht von der Beihilfe übernommen werden, in Höhe von 1.125 Euro für die ersten drei Übergangsjahre und dann jährlich mit bis zu 3.075 Euro rechnen können. Allen Versicherten, die nicht den BE 1 Tarif haben wurde lediglich ein neuer Tarif C mit vorheriger Gesundheitsprüfung und monatlichen Kosten von ca. 50 Euro angeboten.

Auf den Schwerbehindertenversammlungen im Land haben immer wieder Lehrkräfte berichtet, dass sie nach der Gesundheitsprüfung keine Zusatzversicherung (auch nicht den teureren Tarif C) abschließen konnten und somit in einem Teilbereich unversichert sind. In meiner Funktion als Schwerbehindertenvertreter habe ich an den Hauptvorstand der Debeka geschrieben. Die Debeka hat daraufhin eingelenkt und einen neuen Tarif nur für die Versicherung der zahntechnischen Leistungen angeboten, verzichtet dabei auf eine allgemeine Gesundheitsprüfung und schließt ausdrücklich keine Person vom Versicherungsschutz mehr aus.

Inzwischen bieten weitere private Krankenversicherer wie die Süddeutsche Krankenversicherung SDK, die Signal-Iduna, die Allianz Private Krankenversicherung und die DBV-AXA Versicherungsgruppe Zusatzversicherungen für die zahntechnischen Leistungen ihrer Mitglieder an.

Was können Sie tun, wenn Ihre private Krankenversicherung Ihnen keine Zusatzversicherung für die zahnärztlichen Leistungen anbietet oder ihnen auf Grund der Gesundheitsprüfung überhaupt keine Versicherungsmöglichkeit bietet?

Sie können sich an den neutralen und außergerichtlichen Ombudsmann für die privaten Krankenversicherer wenden:
 
Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen
Postfach 060222
10052 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de
Tel. 01802-55 04 44, Fax: 030-20 45 89 31

Sollte zusammen mit dem Ombudsmann keine für Sie akzeptable Lösung gefunden werden, so bieten einige Versicherer eine Zahnzusatzversicherung an.

Weitere Informationen geben dazu die Verbraucherzentrale, Versicherungsberater oder Versicherungsmakler.

Beispiel für die Erstattung der zahntechnischen Leistungen

Beihilfe von 50% bzw. 70 % (bei mehreren Kindern oder im Ruhestand)

Gesamtkosten z.B. für ein Gebiss = 16.000,- €

Beihilfefähig sind nur noch 70 % der zahntechnischen Laborleistungen.
Davon wird der geltende Beihilfesatz übernommen.


Bei Beihilfe von 50 %

Zahnarztkosten /
Behandlungs-kosten
Beihilfe übernimmt bei 50%Krankenkasse übernimmt
bei 50%
Eigenanteil
6.000,-3.000,-3.000,-Kein Eigenanteil
Zahntechnische Leistungen /
Laborkosten
Beihilfefähig nur 70%Krankenkasse
übernimmt
50 %
Eigenanteil
10.000,-70 % von 10.000,-
= 7.000,- davon 50 %
= 3.500,-
= 5.000,-= 1.500,- €


Bei Beihilfe von 70 %

Zahnarztkosten /
Behandlungs-kosten
Beihilfe übernimmt bei 70%Krankenkasse übernimmt bei
30%
Eigenanteil
6.000,-4.200,-1.800,-Kein Eigenanteil
Zahntechnische Leistungen /
Laborkosten
Beihilfefähig nur 70%Krankenkasse
übernimmt bei 30 %
Eigenanteil
10.000,-70 % von 10.000,- = 7.000,- davon
70 %
= 4.900,-
30% von 10.000,- = 3.000,-

= 3.000,-
= 2.100,- €


Kurt Wiedemann