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Technische Lehrkräfte

Flexibilisierungserlass verlängert – nur in Ausnahmefällen möglich

Das Kultusministerium hat mitgeteilt, dass Technische Lehrer*innen, die ihr Deputat nicht voll erfüllen können, in Zeiten von Corona vorrangig zur Sicherstellung des Pflichtunterrichts herangezogen werden müssen.

Zur Nutzung von Stundenüberhängen bei Technischen Lehrkräften (TL) waren zum Schuljahr 2012/2013 Maßnahmen zur Flexibilisierung des Einsatzes von Technischen Lehrkräften an Beruflichen Schulen eingeführt worden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn spezialisierte Fachkenntnisse weniger nachgefragt werden und von einer Abordnung an eine entfernt liegende Schule mit Bedarf abgesehen werden soll.

Für dieses Schuljahr gab es zum Flexibilisierungserlass keine Mitteilung des Kultusministeriums. Deshalb hat die GEW nachgefragt, ob der Erlass noch mal verlängert wurde.

Aus dem Kultusministerium kam dazu nun folgende Antwort:

„... Anlässlich der sich zuspitzenden Pandemielage waren wir im Frühjahr davon ausgegangen, dass wegen des zu erwartenden Zusatzbedarfs für zusätzliche Teilungen auf Grund der Abstandsregelungen, für Aufsichten, Unterstützungsmaßnahmen und so weiter grundsätzlich ein vorrangiger Einsatz der Technischen Lehrkräfte im Pflichtbereich beziehungsweise in der Pandemiebeschulung stattfinden kann und wird. Deshalb wurde mit den Regierungspräsidien vereinbart, die Flexibilisierungsregelungen in dieser Phase ruhen zu lassen und die Thematik wieder aufzugreifen, sobald der Unterricht in der Regelbeschulung fortgesetzt werden kann.

Auch wenn nun abweichend vom damals drohenden Szenario eine Regelbeschulung unter Pandemiebedingungen stattfinden kann und in der Tat in gewissen Bereichen eine stärkere Verschiebung von Schülerströmungen zu beobachten ist, hat die Absicherung des Pflichtunterrichts und die Sicherstellung beziehungsweise Steigerung des Präsenzunterrichts – gegebenenfalls auch an zumutbaren Nachbarstandorten – in der weiterhin fragilen Phase, was die Pandemielage anbelangt, absolute Priorität. Sofern ein originärer Einsatz dieser Lehrkräfte (teilweise) nicht möglich ist, hat deshalb ein Einsatz bei der Sicherstellung des Pflicht- und Präsenzunterrichts im Rahmen der Pandemiebeschulung – etwa indem sie Lernfeldprojekte im Übergangsbereich übernehmen oder zusätzliche Präsenzphasen sicherstellen, indem sie Fernlernlehrkräfte assistieren beziehungsweise unterstützen – Vorrang vor zusätzlichen Flexibilisierungsmaßnahmen. Diese sollen nur als letzte Maßnahme im besonders begründeten Einzelfall vollzogen werden, wenn die vorgenannten prioritären Möglichkeiten nicht umsetzbar sind. Die entsprechenden Verbuchungsmöglichkeiten in ASD stehen weiterhin zur Verfügung.“

Zusammengefasst heißt das also, falls Technische Lehrer*innen aufgrund gesunkener Schüler*innenanzahl oder Veränderungen in den Berufsfeldern ihr Deputat nicht voll erfüllen können, diese zur Sicherstellung des Pflichtunterrichts als auch der Aufsicht in Präsenzklassen bei Fernunterricht von freigestellten Lehrkräften (Risikogruppen) herangezogen werden müssen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können in Ausnahmefällen weiterhin Flexibilisierungsmaßnahmen herangezogen werden.

Der Arbeitskreis der Technischen Lehrkräfte empfiehlt betroffenen Kolleginnen, zusammen mit den örtlichen Personalräten gemeinsam mit der Schulleitung ins Gespräch zu gehen, um individuell passende Lösungen für die Betroffenen zu finden. Die Möglichkeiten des Flexibilisierungserlasses der vergangenen Jahre können im Bedarfsfall gerne beim GEW-Arbeitskreis Technische Lehrer*innen angefragt werden.