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Frauen an Schulen haben die Wahl

Zum Ende dieses Schuljahres läuft an den baden-württembergischen Schulen die vierjährige Amtszeit der Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) und ihrer Stellvertreterinnen ab. Infolge der Novellierung des ChancenG – der Gesetzesgrundlage für die Arbeit und Wahl der BfCs – sind Fragen rund um die bevorstehenden Wahlen offen. Die GEW gibt Antworten.

An Schulen mit 50 und mehr Beschäftigten sind zum Ende des Schuljahres alle weiblichen Beschäftigten aufgerufen, eine Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und ihre Stellvertreterin zu wählen. Die BfC und ihre Stellvertreterin sind zuständig für die Belange der Frauen und die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf an ihrer Schule. Der aktuelle Gesetzestext, die Wahlverordnung, Vordrucke zur Wahl und weitere Informationen finden sich auf den Seiten des Sozialministeriums und des Kultusministeriums.
Zur BfC-Wahl 2012 wurde ein hilfreiches Zeitraster entworfen, das auf der Seite des Regierungspräsidiums Stuttgart zu finden ist. Das Raster kann weiter genutzt werden, allerdings muss es im Vortext und bei den Paragraphenbezügen ans neue Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) angepasst werden.

Offene Frage: Haben Frauen, die an zwei Schulen sind, an beiden Schulen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht?

Die GEW interpretiert das neue Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) so, dass Frauen, die an zwei Schulen sind, an beiden Schulen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht haben. An zwei Schulen sein bedeutet, teilabgeordnet zu sein. Da für eine Teilabordnung keine Regelung im Gesetz getroffen ist, können sich teilabgeordnete Lehrkräfte aus Sicht der GEW zur Wahl stellen. Von der Sache her ist eine Einschränkung des Wahlrechts auch nicht sinnvoll, da die Teilabordnung in sehr unterschiedlichem Umfang bzw. mit unterschiedlicher Dauer erfolgen kann.
Klar regelt das ChancenG die Wählbarkeit von voll abgeordneten Beschäftigten: Wer zu einer anderen Dienststelle voll abgeordnet ist, ist für das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit nicht wählbar. Bei Teilabordnungen stellt sich die GEW eine Regelung analog zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vor.
Unterdessen werden die BfCs an den Schulen und an den Ausbildungsseminaren des Landes gewählt.

Leider gibt es noch Regelungslücken bezüglich des aktiven und des passiven Wahlrechts an den Schulen. Zu diesen stellen wir auch aufgrund unserer Rücksprachen mit Verantwortlichen beim Sozial- und Kultusministerium (KM) fest: Es war nicht Ziel des Gesetzgebungsverfahrens, teilabgeordneten und vollabgeordneten Lehrerinnen das passive Wahlrecht zu nehmen. Deshalb interpretieren wir die Rechtslage so, dass voll abgeordnete Lehrerinnen das passive Wahlrecht an der Schule haben, an die sie abgeordnet sind. Bei Teilabordnungen stellt sich die GEW eine Regelung analog zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vor.
In der Frage der Wählbarkeit bei Abordnungen befindet sich das KM noch in Abstimmung mit dem Sozialministerium. Sobald uns Informationen des KM zur Wahl erreichen, aktualisieren wir unsere Informationen entsprechend.
Fest steht: Das neue ChancenG weitet das aktive und passive Wahlrecht aus. Alle weiblichen Beschäftigten, die am Wahltag nicht länger als 12 Monate ohne Bezüge beurlaubt sind, haben das aktive und das passive Wahlrecht. Abgeordnete Beschäftigte haben nach Meinung der GEW das Mehrfachwahlrecht. Das Gesetz differenziert hierbei nicht zwischen Teil- und Vollabordnungen. Die BfC und die stellvertretende BfC können nicht Mitglied in einem Personalrat sein, das regelt das LPVG. Dies gilt allerdings nicht für Ansprechpartnerinnen.
Im ChancenG ist der Beschäftigtenbegriff nicht definiert. Daher greifen wir auf die einzige zur Verfügung stehende Definition des Beschäftigtenbegriffes im LPVG sowie auf die Gesetzesbegründung zurück.
Für die Ermittlung der Zahl der Beschäftigten, die relevant ist für die Frage, ob eine BfC und eine Stellvertreterin gewählt werden kann, bedeutet dies: Wer nur eine einzige Stunde an der Schule unterrichtet, zählt zu den Beschäftigten. Es zählen sowohl die befristet als auch die unbefristet Beschäftigten, Direkteinsteiger/innen, voll- und teilabgeordnete Kolleg/innen und natürlich auch Männer, auch wenn sie vom aktiven und passiven Wahlrecht bei dieser Wahl ausgeschlossen sind. Nicht zu den Beschäftigten im Hinblick auf die Wahl der BfC zählt das Personal des Schulträgers. Anwärterinnen und Referendarinnen sind nach LPVG am Ausbildungsseminar wahlberechtigt.
Auch auf der Grundlage des neuen ChancenG lässt sich als BfC für die Frauen an Schulen etwas bewirken. Wir als GEW gehen davon aus, dass das Kultusministerium einer Ausweitung der Freistellung der BfCen auf allen Ebenen im Schulbereich zustimmen wird und setzen uns für entsprechende Regelungen ein, so dass die Kolleginnen vor Ort nicht nur die Motivation und die Kompetenz, sondern auch die Ressourcen für eine effektive Gleichstellungspolitik an Schulen haben.
Und last, not least: Grundsätzlich empfiehlt die GEW auch für die Bestellung der Ansprechpartnerin an kleineren Schulen eine Wahl.

Offene Fragen zu den BfC-Wahlen im Schulbereich

In der Maiausgabe der b&w hat die GEW-Frauenpolitik im Artikel  "Das neue Chancengleichheitsgesetz -Neue Chancen für Frauen und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes" formuliert: "Die GEW interpretiert das Gesetz so, dass Frauen, die an zwei Schulen sind, an beiden Schulen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht haben."

Da wir von ministerieller Seite klar formulierte Informationen zu den Wahlen erbeten haben, möchten wir diese Aussage noch einmal präzisieren. Klar regelt das ChancenG die Wählbarkeit von voll abgeordneten Beschäftigten in §16, Absatz (2), Satz 2: „Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, ist für das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit nicht wählbar.“

Da für eine Teilabordnung expressis verbis keine Regelung im Gesetz getroffen ist, sehen wir hier die Auslegung einer Einschränkung der Wählbarkeit nicht als gegeben. Von der Sache her ist sie auch nicht sinnvoll, da die Teilabordnung in sehr unterschiedlichem Umfang bzw. mit unterschiedlicher Dauer erfolgen kann. Dementsprechend macht sich die GEW weiter dafür stark, dass sich die zuständigen Ministerien der Rechtsauffassung der GEW anschließen. Die GEW interpretiert die Rechtslage so, dass voll abgeordnete Lehrerinnen das passive Wahlrecht an der Schule haben, an die sie abgeordnet sind. Bei Teilabordnungen stellt sich die GEW eine Regelung analog zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vor.

Nach Abstimmung des Kultusministerium mit dem Sozialministerium schreibt das KM: ".. Aus der Begründung des Gesetzes (bisher vorliegend unter LT-Drs. 15/7844) ergibt sich, dass alle weiblichen Beschäftigten bei der Dienststelle, der sie angehören wahlberechtigt sind mit Ausnahme der Beschäftigten, die seit mehr als 12 Monaten ohne Bezüge/Arbeitsentgelt beurlaubt sind. Für die Wahlberechtigung ist die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle, die Befristung des Arbeitsverhältnisses, eine Tätigkeit lediglich zur Aushilfe und Vertretung, eine Beschäftigung lediglich nebenberuflich oder auf Probe, ebenso wie die Zeit des Mutterschutzes unerheblich. Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch für die Wählbarkeit. ...Dort wird keine Unterscheidung für Abordnungen und Teilabordnungen getroffen. Dies entspricht auch der Wahlberechtigung. In der Begründung ist hierzu ausgeführt, dass, anders als bisher, abgeordnete Bedienstete ihr Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle behalten. Dies gilt ausdrücklich auch für Teilabordnungen..."

Informations- und Qualifizierungsangebote für BfCs

Die GEW-Frauenpolitik lädt alle BfCs ein, sich in den GEW-E-Mail-Verteiler für BfCs aufnehmen zu lassen. Dies ist einfach möglich durch eine formlose E-Mail an frauenpolitik@gew-bw.de  unter Angabe des Namens der BfC und des Names und der Adresse der Schule.

Am 6. Oktober veranstaltet die GEW Baden-Württemberg ihre diesjährige Tagung für BfC im Schulbereich - erstmals mit gesondertem Workshop für BfCs an Ausbildungsseminaren und mit dem inhaltlichen Schwerpunkt des neuen ChancenG. Diesen Termin sollten sich alle BfCs vormerken. Das Programm hält auch ein Bonbon bereit - Anlass ist das 20jährige Jubiläum des Landesgleichstellungsrechts in Baden-Württemberg.

Kontakt
Manuela Reichle
Referentin für Hochschule und Forschung; für Frauen-, Geschlechter- und Gleichstellungspolitik; gewerkschaftliche Bildung
Telefon:  0711 21030-24