Zum Inhalt springen

Gesetz in Kraft – Regelungen fehlen

Seit dem 1. August sind die Schulgesetzänderungen zur Inklusion in Kraft. Viele Schüler/innen mit dem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (BA) werden an allgemeinen Schulen inklusiv beschult. Was noch fehlt, sind die untergesetzlichen Regelungen. Das führt zu Problemen.

Seit diesem Schuljahr gibt es keine Sonderschulpflicht mehr, alle Schulen sind verpflichtet, zielgleiche und zieldifferente Bildungsangebote möglich zu machen, Sonderschulen sind über Nacht zu „Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren“ (SBBZ) geworden. Leider haben sich nicht alle Fragen über Nacht geklärt:
Was wird aus der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“? Dort ist u.a. geregelt, wie die (früheren) Sonderschulen die allgemeinen Schulen im Rahmen des sonderpädagogischen Dienstes oder bei der Feststellung eines Nachteilsausgleichs unterstützen können. Unklar ist, ob ausreichend geregelt ist, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Lehrkräfte an allgemeinen Schulen beachten müssen, wenn sie Kinder mit dem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot inklusiv beschulen. Dürfen sie z.B. bei einem Elternabend über die Formen und Ausprägungen der Behinderungen der inklusiven Kinder informieren? Wo ist geregelt, wie die Leitung eines SBBZ mit der allgemeinen Schule zusammenarbeitet? Bekommt die Leitung des SBBZ Zeit für die inklusiven Schüler/innen, die statistisch an der allgemeinen Schule gezählt werden? Nach welchen Regeln werden die Lehrerwochenstunden für inklusive Gruppenlösungen festgelegt? Bisher werden dafür die Regeln zur Klassenbildung der Sonderschulen benützt – sie sind aber nicht einfach auf die neue Rechtslage übertragbar. Wendet die Leitung einer allgemeinen Schule bei einem Schüler mit einem BA im sozial-emotionalen Bereich bei Verhaltensproblemen die „normalen“ Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des § 90 Schulgesetz an? Kann so ein Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden? Auch die Frage, wie sich die SBBZ in privater Trägerschaft in die Betreuung von inklusiven Modellen einbringen können, ist noch ungelöst. Wenn Sonderpädagog/innen an mehreren Schulen arbeiten, müssen sie an allen Sitzungen teilnehmen? Bekommen sie eine Entlastung für die Fahrzeit? Wie werden die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Sonderpädagog/innen für die notwendigen Absprachen und den erhöhten Vorbereitungsaufwand entlastet? Welches Zeugnis bekommt ein Schüler mit BA „Lernen“, der die Grundschule besucht?


Diese Aufzählung ließe sich noch lange fortsetzen. Die Fragen liegen seit Jahren auf dem Tisch. Zahlreiche untergesetzliche Regelungen beziehen sich auf das alte Schulgesetz und passen nicht zum neuen. Die Schulleitungen und Lehrkräfte arbeiten ohne ausreichende rechtliche Grundlagen. Das Kultusministerium hat viel zu tun und die Zeit drängt.
Natürlich fehlen für die erfolgreiche Umsetzung der Inklusion nicht nur Verwaltungsvorschriften. Die Verabschiedung des Schulgesetzes war der erste Schritt eines weiten Weges. Lehrkräfte brauchen dafür mehr Unterstützung. Und mehr Geld, vor allem für eine bessere Ausstattung der Schulen und Kitas, brauchen wir dafür auch.