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KM verweigert Unterstützung für Lerncoaching

Für das Kultusministerium ist das Lerncoaching ein wichtiger Bestandteil des pädagogischen Konzepts der Gemeinschaftsschule. Es hält deshalb an einer Verankerung des Coachings in einer Verordnung fest. Die Lehrkräfte müssen also coachen, Anrechnungsstunden bekommen sie dafür nicht.

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Immer wieder erreichen die GEW und den Hauptpersonalrat GHWRGS Schreiben und Resolutionen von Kollegien von Gemeinschaftsschulen, in denen sie auf die unzureichenden Ressourcen hinweisen und die massiv gestiegene Arbeitsbelastung vor Ort beschreiben. Die GEW kämpft auf allen politischen Ebenen dafür, dass Kolleg/innen an den Gemeinschaftsschulen entlastet werden.
Auch der Hauptpersonalrat GHWRGS versucht im Rahmen seiner Möglichkeiten, dieses dicke Brett zu bohren. Da es aber an der politischen Unterstützung durch das Kultusministerium und die Landesregierung fehlt, ist das leider oft erfolglos. So auch bei der Forderung, die Kolleginnen und Kollegen an den Gemeinschaftsschulen für die zusätzliche Arbeit als Lerncoaches zu entlasten. 2014 wurde der Hauptpersonalrat GHWRGS zur Überarbeitung der Verordnung des KM über die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule angehört. Die wesentliche Änderung stand im § 4b „Jeder Schüler wird von einer Lehrkraft der Schule als Lerncoach betreut, der ihn regelmäßig in Fragen seiner individuellen Lernentwicklung berät“. Der Hauptpersonalrat GHWRGS und die GEW haben diese inhaltliche Änderung begrüßt.
Da eine Verordnung des Kultusministeriums (im Gegensatz zur Verwaltungsvorschrift oder zur Anweisung) eine Rechtsverordnung der Landesregierung ist, ist sie nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) der Mitbestimmung des Personalrats entzogen.

Der Hauptpersonalrat GHWRGS ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von Beschäftigten als Lerncoach eine deutliche Mehrbelastung der Kolleg/innen in der nicht durch Unterricht gebundenen Arbeitszeit darstellt und dass die Kolleg/innen dafür mit Anrechnungsstunden entsprechend entlastet werden müssen. Das Coaching findet in den meisten Fällen nicht während der Unterrichtszeit statt und bedarf einer Vor- und Nachbereitung. Coacht eine Lehrkraft einmal in der Woche „nur“ zehn Minuten ihre Schüler/innen, braucht sie bei 20 Schüler/innen alleine für die Gespräche 200 Minuten. Da ist die Vor- und Nachbereitung nicht eingerechnet und auch nicht die Schüler/innen, die mehr als zehn Minuten pro Woche Coachingbedarf haben.

Möglichkeiten des Hauptpersonalrats sind sehr eingeschränkt
Der Hauptpersonalrat hat deshalb im Rahmen seines Initiativrechts zu sogenannten Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung beantragt: „Lehrkräfte, die als Lerncoach die entsprechende Beratung durchführen, erhalten eine Anrechnung von zwei Wochenunterrichtsstunden für die Beratung von jeweils 20 Schülern bzw. Schülerinnen“. Das KM hat sich nicht inhaltlich mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt. Es hat abgestritten, dass es sich um einen zulässigen Antrag der Personalvertretung handelt, weil der Lerncoach von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingeführt wurde.
Dem Personalrat blieb deshalb nichts anderes übrig, als in einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart feststellen zu lassen, dass der Antrag im Rahmen der Beteiligungsrechte des Hauptpersonalrats GHWRGS zulässig ist. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat diesem Antrag im November 2015 entsprochen. Dagegen hat das Kultusministerium zunächst Beschwerde eingelegt, diese aber nicht weiter verfolgt. Daraufhin teilte das KM mit, dass es dem Antrag aus inhaltlichen Gründen nicht entsprechen werde. Deshalb rief der Hauptpersonalrat die vorgesehene Einigungsstelle an. Eine Einigungsstelle setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die die Befähigung zum Richteramt besitzen muss sowie aus drei Beisitzern, die vom Kultusministerium (Dienststelle) benannt werden und drei Beisitzern, die vom Hauptpersonalrat benannt werden. Die Einigungsstelle beschloss im März 2017 mehrheitlich (mit Votum der Richterin), dass die Wahrnehmung der Aufgaben als Lerncoach zu einer Mehrbelastung der damit betrauten Lehrkräfte führt. Die Begründung: „Dies wurde in der Verhandlung der Einigungsstelle von Seiten der Personalvertretung eingehend und nachvollziehbar ausgeführt; die Einwände von Seiten des Ministeriums konnten die Schlüssigkeit dieser Ausführungen nicht in Frage stellen.“ Es erscheint namentlich ausgeschlossen, dass die Coachinggespräche größtenteils oder sogar ausschließlich von der Lehrkraft während des Unterrichts, z. B. in der Selbstlernphase der Schüler, durchgeführt werden können. Dies dürfte bereits daran scheitern, dass die Lehrkraft in dieser Zeit nicht „frei“ hat und sich schon deshalb den von ihr individuell zu betreuenden Schülern nicht mit der gebotenen volle Aufmerksamkeit widmen kann.“
Die Einigungsstelle empfahl: „Der obersten Dienstbehörde (Kultusministerium) wird empfohlen, den Lehrkräften, die Beratungen als Lerncoach durchführen, für die Beratung von jeweils 20 Schülern und Schülerinnen eine angemessene Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung zu gewähren.“

Nach dem LPVG hatte danach die Kultusministerin den sogenannten Letztentscheid und teilte dem Hauptpersonalrat im Juni 2017 mit „Das Kultusministerium hat als oberste Dienstbehörde entschieden, die Empfehlung der Einigungsstelle nicht umzusetzen und den Lerncoaches keine Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung für die Beratung von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern zu gewähren.
Maßgeblich für diese Entscheidung sind folgende Gründe: Die Bemessung des Deputats der Lehrkräfte berücksichtigt neben der Unterrichtsverpflichtung die weiteren, mit dem Unterrichtsauftrag verbundenen Verpflichtungen. Zu diesen Verpflichtungen gehört, nicht nur an der Gemeinschaftsschule, die Begleitung der Lernentwicklung und die entsprechende Beratung der Schülerinnen und Schüler. An der Gemeinschaftsschule hat diese Lernentwicklungsbegleitung einen besonderen Stellenwert, der auch in der ausdrücklichen Nennung des Lerncoach in § 4 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule zum Ausdruck kommt. Allerdings war diese Form der Lernentwicklungsbegleitung an Gemeinschaftsschulen bereits von Anfang an Teil des Konzepts dieser Schulart und wurde nicht erst durch die Verankerung in der Verordnung etabliert. Diese besondere Form der Lernentwicklungsbegleitung, deren zeitlicher Aufwand auch vom Kultusministerium gesehen wird, ist damit Teil der Pflichten, die vom Deputat umfasst sind. Dies auch deshalb, weil sich ein Mehraufwand für diese Aufgaben, im Vergleich zu der Lernentwicklungsbegleitung an den anderen Schularten, in denen diese Aufgabe nicht derart ausdrücklich verankert ist, nicht quantifizierbar ist. Zudem bieten sich für das Lerncoaching unterschiedliche Umsetzungsmöglichkeiten, deren zeitlicher Aufwand höchst unterschiedlich ist. Das Kultusministerium sieht gleichwohl die Bedeutung des Lerncoachings als wichtigen Bestandteil des pädagogischen Konzepts der Gemeinschaftsschulen und wird deshalb an einer Verankerung des Coachings in der Verordnung festhalten.“

Damit ist klar: Die aufwändigen personalvertretungsrechtlichen Bemühungen des Hauptpersonalrats GHWRGS zur Entlastung der Lehrkräfte an den Gemeinschaftsschulen haben eine neutrale Richterin überzeugt. Die Kultusministerin und das Ministerium leider nicht. Letztlich ging es bei der Entscheidung des KM vermutlich um Geld. Die Landesregierung hat kein Interesse, mehr Geld für die Gemeinschaftsschulen auszugeben.
Dem Hauptpersonalrat GHWRGS sind die Hände gebunden. Die Belastung der Kolleginnen und Kollegen an den Gemeinschaftsschulen kann nur durch eine politische Entscheidung der Landesregierung gesenkt werden. Es ist also sinnvoll, wenn möglichst viele Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen zu ihren Wahlkreisabgeordneten gehen und ihnen schildern, wie die massive Arbeitsbelastung an einer Gemeinschaftsschule aussieht. Die GEW wird sich auf jeden Fall auf allen politischen Ebenen dafür stark machen, dass die besonderen Belastungen der Gemeinschaftsschulen ernstgenommen werden.