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Erfolg des GEW-Rechtsschutzes

Lehrkräfte bekommen volle Reisekosten für Klassenfahrten erstattet

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Lehrerinnen und Lehrer Anspruch auf Erstattung der vollen Reisekosten für eine Klassenfahrt haben. Das gilt auch, wenn sie im Vorfeld eine (Teil-)Verzichtserklärung unterschrieben haben.

Ein Junger Mann fotografiert eine Gruppe auf der Treppe vor dem Schauspielhaus in Berlin.
Foto: © imago

Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 (BVerwG 5 C 9.17) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem GEW-Rechtsschutzfall die heftig umstrittene Frage der Reiskostenerstattung für Lehrkräfte bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen abschließend geklärt: Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Fall nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, kann dazu führen, dass sich der Dienstherr nicht auf eine solche Verzichtserklärung berufen kann.

Im konkreten Fall erklärte ein Realschullehrer und GEW-Mitglied in dem an seine Schulleitung gerichteten Antrag auf Genehmigung der Abschlussfahrt einer Schulklasse, dass er auf den 88 Euro übersteigenden Betrag an Reisekosten verzichte. Die Erklärung erfolgte auf einem vom Land Baden-Württemberg bereitgestellten Formular. Nach einer an der Schule bestehenden Praxis lies die Lehrkraft den Betrag offen. Dieser wurde nachträglich von der Schulleitung eingetragen.

Hintergrund dieser Praxis ist, dass die an der Schule jährlich durchgeführten außerunterrichtlichen Veranstaltungen in der Regel mehr Reisekosten verursachen, als der Schule haushaltsmäßig zur Verfügung stehen. Um die Lehrkräfte an dem vorhandenen Budget möglichst gleichmäßig zu beteiligen, teilt die Schulleitung das Budget durch die Summe der abgerechneten Reisekosten und ermittelt auf diese Weise eine Zuteilungsquote für die einzelnen Lehrkräfte.

Gegen diese – auch an anderen Schulen des Landes – gängige Praxis setzte sich das GEW-Mitglied mit Unterstützung durch den GEW-Rechtschutz erfolgreich zur Wehr. Zunächst beantragte die Lehrkraft die volle Reisekostenvergütung für die Abschlussfahrt. Das Land erstattete lediglich 88 Euro von insgesamt rund 197 Euro und verwies im Übrigen auf die Verzichtserklärung. Daraufhin klagte die Lehrkraft unter Rechtsschutz der GEW und erhielt in der ersten Instanz in vollem Umfang recht. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg änderte der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil und wies die Klage insgesamt ab.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Foto: © imago

Reisekosten rechtzeitig und vollständig beantragen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nunmehr, dass der Realschullehrer tatsächlich Anspruch auf die gesamten Reisekosten hat. Das Land Baden-Württemberg könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Lehrkraft auf einen Teil der Reisekostenvergütung verzichtet habe. Dabei handele es sich um eine unzulässige Rechtsausübung – so die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setze die Lehrkraft einem Konflikt aus: Sie müsse entweder (teilweise) auf ihren Anspruch auf Reisekostenvergütung verzichten – und somit die Reisekosten aus ihrer privaten Tasche bezahlen – oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfinde. Der Lehrkraft werde dadurch die Verantwortung zugewiesen, ob sie eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf ihren ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts läuft diese Praxis dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider, nachdem der Dienstherr, in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass künftig alle Lehrkräfte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der vollen Reisekosten nach der Landesreisekostenverordnung haben, sofern

  • diese aus Anlass einer genehmigten außerunterrichtlichen Veranstaltung entstanden sind und
  • die Lehrkräfte die Erstattung rechtzeitig und vollständig beantragt haben.

Die Verzichtserklärung hat keine anspruchsmindernde Auswirkung.

Rückwirkend entfaltet dieses Urteil leider nur bedingt Wirkung:

  1. Sofern in der Vergangenheit Erstattungsanträge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) teilweise abgelehnt wurden und gegen die Bescheide kein Widerspruch eingelegt wurde, bleibt es bei diesen Entscheidungen und es besteht kein Anspruch auf weitere Kostenerstattung.
  2. In den „Altfällen“, in denen die betroffenen Lehrkräfte Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt haben, können diese Lehrkräfte mit einer Nachzahlung der ursprünglich abgelehnten Differenzbeträge rechnen.
  3. Die Reisekosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen, die vor dem 23. Oktober 2018 stattgefunden haben, müssen ebenfalls in vollem Umfang – auf Basis der Landesreisekostenverordnung – erstattet werden, sofern die sechsmonatige Antragsfrist für Reisekosten noch nicht abgelaufen ist.