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Auf ein Wort

Lernmittelfreiheit ist kein Gnadenakt

Lernmittelfreiheit ist der antragsfreie Regelfall – man muss sich nur dann melden, wenn man sie nicht in Anspruch nehmen will. Michael Rux erinnert daran.

Lernmittelfreiheit ist ein Rechtsanspruch (©Photocase)
Lernmittelfreiheit ist ein Rechtsanspruch (©Photocase)

In jeder Schulklasse gibt es Kinder, deren Eltern es sich aus den verschiedensten Gründen nicht leisten können, „die paar Euro“ mitzugeben, die mal für diesen und mal für jenen Zweck fällig werden. Oft bestehen „die Erziehungsberechtigten“ nur aus einer Person: der alleinerziehenden Mutter, seltener dem Vater. Da Armut eine Schande ist, die man schamhaft verdeckt, ist deren Notlage oft nicht ohne Weiteres sichtbar. Das müssen übrigens nicht nur jene sein, die Transferleistungen beziehen (Hartz IV, Aufstocker, Geflüch­tete …). Es gibt auch viele Bürger*innen mit einem Einkommen knapp oberhalb der Schwelle für gesetzliche Leistungen. Bisweilen sind die noch übler dran.

Vor diesem Hintergrund erschrecken mich Anfragen von Eltern, die sich an mich als Autor des „Eltern-Jahrbuchs“ wenden, das die GEW als Ableger unseres Lehrkräfte-Jahrbuches herausgibt: Da werde vor der ganzen Klasse gefragt, wer denn die Lernmittelfreiheit in Anspruch nehmen wolle, weil man sich die Ausgaben für die Schulbücher nicht leisten könne. Da werben Schulen dafür, dass sich Eltern an der Finanzierung der Tablets für den Fernunterricht beteiligen, beispielsweise über das sogenannte Bonussystem, und und und.
Viele Kolleg*innen verhalten sich hier vorbildlich, aber ich habe bisweilen den Eindruck, dass manche Lehrkräfte und Schulleitungen sich als stellvertretende Finanzminister aufspielen. Sie fragen, welche Schüler*innen beziehungsweise Eltern „bedürftig“ sind – und diesen „gewähren“ sie dann die Lernmittelfreiheit.

Das ist ein klarer Verstoß gegen den Geist unserer – in dieser Hinsicht bundesweit vorbildlichen – Landesverfassung: Hier ist nichts zu „gewähren“; die Lernmittelfreiheit ist kein Gnadenakt und keine karitative Geste, sondern ein Rechtsanspruch. Dieses Recht ist an den Bedarf gebunden (Notwendigkeit des Lernmittels für den Unterricht) – unzulässig ist jede Prüfung der Bedürftigkeit. Denn dies stellt die Betroffenen bloß. Ich weiß, wovon ich rede: Vor Jahrzehnten habe ich am eigenen Leib erfahren müssen, wie weh es tut, wenn der Lehrer durch das Klassenzimmer ruft: „Rux, komm nach vorne. Du hast ja Lernmittelfreiheit“. Ich war das einzige Arbeiterkind in einer hochwohllöblichen Gymnasialklasse und durfte am Lehrerpult die Schulbücher abholen – unter den höhnischen Blicken der Mitschüler*innen aus den besseren Ständen (ihre Väter waren Ärzte, Rechtsanwälte, Großkaufleute, Unternehmer …).

Die Landesverfassung formuliert unzweideutig:
„Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf ­Herkunft oder wirtschaftliche Lage
das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.“
(Artikel 11)

und leitet daraus ab: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich“ (Artikel 14 Abs. 2). Konkretisiert wird dies im Schulgesetz (§ 94): Alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen ­Wertes sind leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schüler*innen selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen.

Das bedeutet:
„Lernmittelfreiheit ist der antragsfreie Regelfall – man muss sich nur dann melden, wenn man sie nicht in Anspruch nehmen will.“

Als von den Schüler*innen bzw. den Eltern selbst zu beschaffen gelten nur solche Gegenstände, deren Verwendung die Schule ihnen freistellt oder die als „außerhalb des Unterrichts gebräuchlich“ anzusehen sind und/oder die sie ohnehin besitzen; das KM zählt dazu beispielsweise Schulranzen oder die Sport- oder Schwimmbekleidung (wobei in Frage steht, ob die passende Ausstattung bei allen ohnehin vorhanden ist). Auch Gegenstände „geringen Werts“ (das KM zählt hierzu „insbesondere Papier, Hefte, Ordner, Schreib- und Malgeräte, also auch Blei- und Buntstifte sowie Farbkasten“) oder deren Anschaffungskosten unterhalb einer „Bagatellgrenze“ liegen (der Städtetag setzt hierfür einen Euro an), sind selbst zu stellen. Hingegen zählen z.B. Zirkel und Taschenrechner oder auch Wörterbücher und Ganzschriften zu den unentgeltlich zu stellenden Lernmitteln. Die Corona-Pandemie mit dem Fernunterricht hat überaus deutlich gemacht, dass auch die hierfür erforderlichen Geräte (beispielsweise Tablets) lernmittelfrei zur Verfügung gestellt werden müssen.

Unsere Konsequenz heißt Solidarität.
„Wir Lehrkräfte, vor allem wir Mitglieder der GEW,
bekämpfen jede Form der Diskriminierung und Ausgrenzung
der uns anvertrauten Kinder.“

Wir machen nicht mit bei der Erhebung von Kopiergeld und anderen versteckten Formen des Schulgeldes oder bei der Umgehung der Lernmittelfreiheit. Wir unterstützen die Eltern dabei, ihre gesetzlich verbrieften Ansprüche durchzusetzen. Das ist ihr gutes Recht. Es darf nicht verkommen