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Öffnung des Hochschulzuganges für Flüchtlinge in Baden-Württemberg

Durch die Novellierung des Landeshochschulgesetzes (LHG) können künftig Flüchtlinge, die noch im Asylverfahren sind oder eine Duldung haben, ein Studium aufnehmen. Doch so einfach ist die Immatrikulation nicht, da einige Zugangsvoraussetzungen selbst für die oft sehr gut gebildeten Flüchtlinge und Asylsuchenden fast unüberwindbar sind.

Die erste Studienvoraussetzung ist die Feststellung der Hochschulreife. Wenn die Schulausbildung nicht als (Fach-)Hochschulreife anerkannt ist, können Flüchtlinge über das erfolgreiche Ablegen der “Feststellungsprüfung” zur Studieneignung die Zugangsberechtigung erwerben. Dafür müssen sie in der Regel bei der Hochschule einen einjährigen kostenpflichtigen Vorbereitungskurs (“Studienkolleg”) absolvieren.

Die zweite Studienvoraussetzung ist der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen: Dazu müssen Flüchtlingen, die noch im Asylverfahren sind oder eine Duldung haben, in der Regel die “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienberechtigter (DSH)” ablegen. Alle Teilnehmer/innen an der DSH müssen die Prüfungsgebühr in Höhe von 130 Euro bezahlen. Für den Sprachkurs muss das Level B2 erreicht werden. An vielen Universitäten und Fachhochschulen gibt es auch Studiengänge auf Englisch, für die dann geringere Deutschkenntnisse ausreichen können.

Die dritte Studienvoraussetzung ist die Finanzierung. Flüchtlinge sind nicht BAföG berechtigt. Wenn sie sich immatrikulieren, dann haben sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen, sie müssen sich krankenversichern und selbst finanzieren und die Rückmeldegebühren für die Immatrikulation selber tragen. Spezielle Förderprogramme sind meist auf ausländische Studierende beschränkt, die zum Zweck des Studiums nach Deutschland einreisen durften und danach wieder zurückkehren wollen. Nur wenige Stiftungen sind ausdrücklich auch für Flüchtlinge geöffnet.

Was jedoch die Hochschulen nach Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen erlauben, kann durch das Ausländerrecht verboten werden. Denn ob aus aufenthaltsrechtlichen Gründen irgendwelche Einschränkungen bei der Aufnahme eines Studiums erforderlich sind, ist durch das Ausländerrecht und nicht durch das Hochschulrecht zu entscheiden.

Die GEW Baden-Württemberg begrüßt die Öffnung des Hochschulzugangs für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung ausdrücklich. Es ist erfreulich, dass durch die Änderung des Landeshochschulgesetzes in Zukunft Flüchtlingen, die im Asylverfahren sind oder eine Duldung haben, die Aufnahme eines Studiums ermöglicht wird.

Durch die Hochschulrechtsänderung können sich denjenigen, die die Studienvoraussetzungen erfüllen, weiterqualifizieren. Die Zugangsvoraussetzungen sind jedoch noch immer zu hohe Hürden. Eine weitergehende Hochschulzugangsöffnung wäre nicht nur für die Flüchtlinge ein Gewinn, sondern auch für ihr gesamtes neues Umfeld. Wenn diese Flüchtlinge in Deutschland bleiben dürfen oder wollen, brauchen sie mit ihrem Bildungsweg nicht mehr von vorne anzufangen und werden früher unabhängig von Transferleistungen. Wollen oder müssen sie in ihr Herkunftsland zurückkehren, können sie auf den gewonnenen Kenntnissen aufbauen und auch dort positive Impulse setzen.

Die GEW setzt sich seit Jahren für einen fairen und unbürokratischen Hochschulzugang ein, der allen Menschen den Zugang zur Hochschulbildung öffnet, unabhängig vom Geldbeutel der Eltern oder der Aufenthaltsgestattung und Duldung. Wir hoffen, dass möglichst viele Flüchtlinge, die noch im Asylverfahren sind oder eine Duldung haben, trotz der vielen Hürden von ihrem neuen Recht Gebrauch machen werden.