Zum Inhalt springen

Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit werden gestärkt

Das neue Chancengleichheitsgesetz soll helfen, Frauen und Männer im öffentlichen Dienst des Landes tatsächlich gleichzustellen und besonders mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen. Auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll sich mit dem Gesetz verbessern.

Das Gesetz ist am 27. Februar 2016 in Kraft getreten und löst das bisherige Chancengleichheitsgesetz aus dem Jahr 2005 ab. Lange und hartnäckig hat die GEW dafür gekämpft, dass das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) und damit in den Händen der Beauftragten für Chancengleichheit (BfCs)bleibt. Geplant war, diesen Teil ins Beamtengesetz zu schreiben. Dann wären Tarifbeschäftigte, für die das Beamtengesetz nicht gilt, leer ausgegangen. Die GEW hat sich durchgesetzt. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bleibt ein Arbeitsfeld der BfCs und wurde sogar und um Pflegeaufgaben erweitert.

Der Novellierungsprozess zum jetzt gültigen ChancenG war der dritte Gesetzgebungsprozess in Baden-Württemberg in diesem Rechtsbereich seit 1996. Seit 20 Jahren ist das erste Ziel des ChancenG, Frauen und Männer im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg gleichzustellen. Gleichstellung bedeutet, dass in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, mehr Frauen in Führungspositionen kommen und ihre Zugangs- und Aufstiegschancen insgesamt verbessert werden sollen. Unterrepräsentanz im Sinne des neuen Gesetzes liegt vor, wenn die Repräsentation unter 50 Prozent liegt.

Seit 2005 ist das zweite Ziel des Gesetzes, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sicherzustellen. Im nun gültigen Gesetz wurde die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für alle Beschäftigten neu aufgenommen.
Für die Umsetzung dieser Gesetzesziele ist die BfC nicht alleine zuständig. Verantwortlich ist auch die Dienststellenleitung sowie die Personalvertretung. Allerdings kommt der BfC als zugeordnete „Wächterfunktion“ der Dienststellenleitung eine besondere Bedeutung zu, die durch das neue Gesetz auch gestärkt wurde.

Stellen müssen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden, wenn Frauen dort unterrepräsentiert sind. Frauen müssen ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert werden und die Ausschreibung muss geschlechtsneutral erfolgen, es sei denn, eine Tätigkeit erfordert eine bestimmte Geschlechtszugehörigkeit. Die BfC hat die Aufgabe, auf die Einhaltung dieser Regeln zu achten.
Vollzeitstellen, auch Stellen mit Leitungs- und Funktionsaufgaben, sind grundsätzlich teilbar. Dies erleichtert Frauen mit Familien- und Pflegeaufgaben den Zugang. Auch wenn Teilzeit ein zweischneidiges Schwert ist, da sie in die Altersarmut führen kann. Sie ist aber eine Möglichkeit, möglichst frühzeitig in den Beruf zurückzukehren, um den Anschluss nicht zu verlieren. Hier kann die BfC Kolleginnen beratend zur Seite stehen, wenngleich dies nicht ihr gesetzlicher Auftrag ist.
Jetzt kann die BfC an allen Auswahlgesprächen teilnehmen, sofern es sich um eine Stellenbesetzung handelt, wo Frauen unterrepräsentiert sind. Frauen müssen bei der Besetzung von Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben vorrangig berücksichtigt werden, wenn die Bewerbung mit Mitbewerbern gleichwertig ist. Bei der Beurteilung einer Bewerbung sollen Familien- und Pflegeaufgaben berücksichtigt werden, sodass die Kompetenzen, die sich Frauen in diesen Bereichen zueigen machen, aufgewertet werden. Auch über die Einhaltung dieser Punkte wacht die BfC.

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Wenn Kolleginnen und Kollegen mit Familien- und Pflegeaufgaben nach Beratung durch die BfC einen formlosen „Antrag auf einen familien- und pflegegerechten Stundenplan nach §29 des Chancengleichheitsgesetzes“ stellen, muss die Dienststellenleitung bei einer beabsichtigten Ablehnung die BfC informieren. Das war bislang und ist vermutlich auch weiterhin eines der hauptsächlichen Arbeitsfelder der BfCs. Neu ist, dass die Dienststellenleitung Kolleginnen über die Konsequenzen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung informieren muss. Die BfC wacht, wie seither auch, über das Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung.

Rechtsstellung der BfCs

Die BfCs werden an Dienststellen mit 50 und mehr Beschäftigten nach vorheriger Wahl bestellt. An Schulen mit weniger als 50 Beschäftigten gibt es Ansprechpartnerinnen. An den Staatlichen Schulämtern muss eine Ausschreibung der Stellen erfolgen, während es für die Bestellung der fachlichen Beraterinnen an den Regierungspräsidien keine gesetzliche Regelung gibt.
Die Amtszeit der BfC wurde von 4 auf 5 Jahre erhöht. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle Kolleginnen, die am Wahltag nicht länger als 12 Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.
Die GEW interpretiert das Gesetz so, dass Frauen, die an zwei Schulen sind, an beiden Schulen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht haben.
Die Stellvertreterinnen werden in einem eigenen Wahlgang gewählt und können auch Aufgaben der BfCs übertragen bekommen. Dafür können sie auch anteilig Entlastungen erhalten. Die Funktion der stellvertretenden BfC wurde durch die Novellierung aufgewertet und eine Aufgabenteilung der BfC und der Stellvertreterin sinnvoll ermöglicht.

Chancengleichheitspläne

Die personalverwaltenden Dienststellen müssen alle sechs Jahre (statt bisher 5 Jahre) einen Chancengleichheitsplan erstellen, der in Zahlen die Präsenz der Frauen in den verschiedenen Schularten und Führungspositionen untersucht und einen Maßnahmenkatalog enthält, der beschreibt, was im Bereich der Regierungspräsidien gegen die Unterrepräsentanz von Frauen getan werden soll. Dass die Regierungspräsidien Chancengleichheitspläne erstellen müssen, ist nicht neu. Neu ist aber, dass jede Dienststelle (also jedes Staatliche Schulamt und jede Schule) einen solchen Plan erstellen kann. Hier kommt auf die BfCs und Örtlichen Personalräte eine neue Aufgabe zu.
Die Chancengleichheitspläne müssen im Internet veröffentlicht werden. Ebenso die Zwischenberichte, die drei Jahre nach der Veröffentlichung eines Chancengleichheitsplans erstellt werden müssen.

Was sich noch ändern muss

Ministerin Katrin Altpeter (SPD) hat bereits in der Pressekonferenz zur Präsentation des Gesetzentwurfs betont, dass das novellierte Gesetz auf seine Wirksamkeit hin geprüft werden müsse. Entsprechend ist diese Überprüfung nach drei Jahren im Gesetz bereits festgeschrieben. Nachbesserung sieht die GEW schon jetzt. Für die Bestellung der fachlichen Beraterinnen an den Regierungspräsidien, die die BfCs an Schulen in ihrer Arbeit unterstützen und auch schulen, ist weder eine Wahl noch eine Ausschreibung festgeschrieben. Das kann aus GEW-Sicht nicht so bleiben.
Nachgebessert sollte auch, weil die BfC nach wie vor Maßnahmen nur beanstanden kann. Sie hat kein Klagerecht wie der Personalrat und keinerlei Sanktionsmöglichkeiten. Das schränkt die Durchsetzungsfähigkeit der BfC stark ein.

Die GEW kritisiert auch, dass in Berufen mit einem Frauenanteil von weit über 50 Prozent, ein 50-prozentiger Anteil an Vorgesetzten als ausreichend gilt. An Grundschulen arbeiten teilweise über 90 Prozent Frauen. Wenn die Förderung von Frauen in Führungsfunktionen bei 50 Prozent endet, ist das in Schulen nicht gerecht und nicht im Sinne des Gesetzesziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen. Dass Frauenförderung nicht gegen das Prinzip der Chancengleichheit verstößt, sondern ihm vielmehr zur Durchsetzung verhilft, haben Rechtsgutachten nachgewiesen.

Schließlich ist bislang nicht im Detail klar, wie die Freistellung von BfCs geregelt wird. Die GEW strebt eine Absprache mit dem Kultusministerium an. Im neuen ChancenG ist erstmals eine stufenweise Entlastung der BfCs geregelt. In personalverwaltenden Dienststellen mit mehr als 300 Beschäftigten beträgt die Entlastung mindestens 50 Prozent, bei mehr als 600 Beschäftigten 100 Prozent. Damit sind die fachlichen Beraterinnen an den Regierungspräsidien wie seither voll freigestellt. Da die Staatlichen Schulämter ebenfalls personalverwaltende Aufgaben übernehmen, sieht die GEW eine Vollfreistellung der BfCs an Schulämtern, die für alle kleinen Schulen ohne BfC zuständig sind, als gegeben. Über die Freistellung der BfCs an Schulen wird noch verhandelt, da hier keine gesetzliche Regelung getroffen wurde. Es ist sicher im Sinne des Gesetzgebers, auch bei kleineren Dienststellen die Entlastung auszubauen. Die angemessene Freistellung der BfCs an Schulämtern muss aus Sicht der GEW sichergestellt werden.

Die GEW schult BfCs und Personalratsmitglieder zu den Inhalten des neuen ChancenG. Es wird in den nächsten Monaten Inhalt auf allen Seminaren und Tagungen für Personalratsmitglieder, BfCs und Ansprechpartnerinnen sein. Einer der nächsten Termine ist die Schulung für BfCs an Staatlichen Schulämtern am 9. und 10. Juni. Dazu sind die amtierenden Kolleginnen eingeladen, damit Sie die Möglichkeiten des neuen ChancenG von Anfang an optimal nutzen können. 

Kontakt
Manuela Reichle
Referentin für Hochschule und Forschung; für Frauen-, Geschlechter- und Gleichstellungspolitik; gewerkschaftliche Bildung
Telefon:  0711 21030-24
Links
iStock-Foto