Zum Inhalt springen

Verdacht auf Bestechlichkeit

Schulfotografie im Blitzlicht der Gerichte

Schulfotografen versuchen manchmal mit Spenden, Gutscheinen und Geschenken, an Aufträge von Schulen zu kommen. Der Bundesgerichtshof wertet das als Bestechung. Bundesweit laufen Ermittlungsverfahren gegen Schulleitungen und Lehrkräfte.

Plakat zur Info für die Eltern in einer Schule: Der Fotograf kommt.
Foto: © imago

Jedes Schuljahr aufs Neue versuchen Schulfotografinnen und -fotografen teils mit Spenden, Gutscheinen und Geschenken, an Aufträge von Schulen zu kommen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2011 sind Zuwendungen im Zusammenhang mit Schulfotografie jedoch als Bestechung zu bewerten. Bundesweit laufen Ermittlungsverfahren gegen Schulleiter*innen und Lehrkräfte.

Die Schulfotografie ist ein umkämpfter Markt. Mit bunten Angebotsmappen, hartnäckigen Telefonaktionen und nicht selten mit der Aussicht auf Zuwendungen versuchen zahlreiche Anbieter, einen Fuß in die Schultür zu bekommen. Aber Achtung! Wer als Schulleitung oder Lehrkraft sorglos Aufträge vergibt, bei denen Geld oder Sachleistungen winken, macht sich nach einem Urteil des BGH vom 26. Mai 2011 strafbar. Der Tatvorwurf lautet: Bestechlichkeit. Dieser setzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht voraus, dass betroffene Schulleiter*innen oder Lehrkräfte persönlich von der Zuwendung des Schulfotografen beziehungsweise der Schulfotografin profitiert haben. Einerlei, ob die Zuwendung an einzelne Personen wie Schulleitung oder Lehrkräfte oder aber an „die Schule“ und damit indirekt an den Schulträger, an eine Klassenkasse oder einen Förderverein geleistet wird – es besteht stets die Gefahr des Vorwurfs der Bestechlichkeit. Dafür genügt es bereits, wenn der Vorteil einer dritten Person zugutekommt.

Dass mit den Zuwendungen die organisatorischen Leistungen der Schule vergütet werden sollen, lässt das Urteil des BGH nicht zu. Die Vorbereitung und Begleitung der Fotoaktion seien Diensthandlungen, auch außerhalb des Unterrichts. Hilfstätigkeiten wie das Einsammeln des Geldes oder das Ausgeben der Fotomappen seien beispielsweise Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schulen, für die kein rechtlicher Anspruch auf Vergütung bestehe. Eine solche Vergütung mit den Anbietern der Schulfotografie zu vereinbaren, sei damit rechtswidrig.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bochum gegen einen überregionalen Anbieter von Schulfotografie wird seit 2018 bundesweit auch gegen Schulleitungen und Lehrkräfte wegen Bestechlichkeit ermittelt. Kommt es dabei zu einer Verurteilung, drohen selbst im günstigsten Fall empfindliche Geldbußen. Darüber hinaus ist nicht vorhersehbar, ob das Regierungspräsidium zusätzlich disziplinarrechtlich reagieren wird, wenn sie von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Gericht die Strafsache mitgeteilt bekommt.

Mitglieder, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, sollten sich umgehend an die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle des Bezirks wenden. Insgesamt unser dringender Rat: Keine Verträge abschließen, bei denen eine Person oder Gruppe aus der Schule irgendeine Zuwendung erhält.

Links