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Teilzeit und Freistellungsjahr sind kein Gnadenakt

Für viele Kolleg/innen ist eine Teilzeitbeschäftigung/ein Freistellungsjahr die einzige Form der Entlastung.Doch gibt es zwischenzeitlich Fälle an den Beruflichen Schulen, in denen die Schulverwaltung Anträge auf ein Freistellungsjahr abgelehnt hat.

Spätestens seit Sommer 2017 ist deutlich geworden, dass das KM massive Probleme hat, ausreichend Bewerber/innen für Lehrkräftestellen zu finden. So sind derzeit an den Grundschulen noch ca. 400 Stellen unbesetzt. Den Bewerb/innenmangel gibt es auch im Bereich der Beruflichen Schulen. Hier sind derzeit noch ca. 180 Stellen unbesetzt, darüber hinaus fehlen auch Bewerber/innen mit den gesuchten Fachrichtungen. Erhebliche Probleme gibt es v.a. im Bereich der berufsbezogenen Fächer Gewerbe oder IT.

KM Eisenmann hat daraufhin ein sog. „Konzept“ zur Sicherung der Unterrichtsversorgung vorgelegt. Dort heißt es u.a.: „Künftig werden Anträge auf Teilzeit, auf deren Genehmigung kein Rechtsanspruch besteht, in jedem Einzelfall durch die Schulaufsicht kritisch geprüft.

Mittlerweile werden erste Konsequenzen deutlich. So gibt es zwischenzeitlich Fälle an den Beruflichen Schulen, in denen die Schulverwaltung Anträge auf ein Freistellungsjahr abgelehnt hat und dies mit der entsprechenden Mangelsituation im Fach der Antragsteller begründet

Kommt für die GEW nicht in Frage!

Die GEW lehnt dieses Vorgehen ab. Die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte hat in den vergangenen 20 Jahren kontinuierlich zugenommen. So liegt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Lehrkräften mit 41 Wochenstunden bei uns in Baden-Württemberg deutlich über der durchschnittlichen tariflichen Arbeitszeit in Deutschland von 37,6 Wochenstunden. Zudem wurde seit den neunziger Jahren zweimal das Deputat um jeweils eine Unterrichtsstunde er- höht. Fakt ist, dass sämtliche Arbeitszeitverkürzungen seit den siebziger Jahren spurlos an den Lehrkräften in Baden-Württemberg vorbeigegangen sind und somit viele Lehrkräfte heute eine höhere Unterrichtsverpflichtung und damit Arbeitszeit haben.

Teilzeit als Entlastungs-Notnagel

Für viele Kolleg/innen ist deshalb eine Teilzeitbeschäftigung – insbesondere ein Freistellungsjahr - die einzige Form der Entlastung, die zudem von den betroffenen Lehrkräften vollständig selbst finanziert wird. Die GEW sieht es durchaus kritisch, wenn Lehrkräfte Arbeitszeitverlängerungen und steigende Belastungen durch selbstfinanzierte Teilzeit kompensieren müssen. Aus unserer Sicht wäre es eigentlich angemessen, wenn die Arbeitszeit der Lehrkräfte an die mit den Angestellten des Landes tariflich vereinbarte (39,5 Wochenstunden) angeglichen und die Unterrichtsverpflichtung bei verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräften entsprechend anteilig gekürzt würde. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist eine Teilzeitbeschäftigung und ein Freistellungsjahr deshalb ein hohes Gut, auf die eine Lehrkraft auch Anspruch haben soll.

Auch der Hinweis auf den Mangel an Fachlehrkräften ist aus unserer Sicht kein Grund, einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder ein Freistellungsjahr abzulehnen – im Gegenteil.

Das Kultusministerium steht bei der Personalgewinnung in einer Reihe von Fachrichtungen für das Lehramt an Beruflichen  Schulen in direkter Konkurrenz zur freien Wirtschaft. Der Bewerbermangel macht deutlich, dass das KM als Arbeitgeber offensichtlich für viele Bewerber/innen nicht unbedingt die attraktivere Alternative ist.

Welche Pfunde in die Waagschale gegen die private Konkurrenz?

Wenn das KM ausreichend Bewerber/innen gewinnen will, dann wird es zwangsläufig die Attraktivität des Lehrerkräfteberufes verbessern müssen. Dazu gehören neben dem Einkommen auch die Arbeitsbedingungen. Ein wesentlicher Aspekt, der bislang den Beruf der Lehrkraft attraktiv machte, war die relativ flexible Möglichkeit der Teilzeitarbeit bzw. der Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres. Wenn das KM in Zukunft diese Möglichkeiten gerade in Mangelbereichen restriktiv behandelt, dann wäre das aus unserer Sicht ein absolut fatales Signal und in jeder Hinsicht für die Einstellungssituation kontraproduktiv.

Deshalb: Teilzeit und Freistellungsjahr sind kein Gnadenakt, der nur nach Gutdünken und Interessenlage der Schulverwaltung gewährt wird. Die betroffenen Kolleg/innen haben gute Gründe, warum sie Teilzeit oder ein Freistellungsjahr beantragen – sie sollten auch ein Recht darauf haben.