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Verordnung kommt, Probleme bleiben

Über 6 Monate nach der Novellierung des Schulgesetzes hat das Kultusministerium den Entwurf für eine Verordnung vorgelegt. Dort werden einige Aspekte der Beschulung von Schüler/innen mit Behinderung geklärt. Viele Probleme bleiben aber ungelöst. Das hat die GEW in einer Stellungnahme kritisiert.

Im Entwurf der Verordnung über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote – SBA-VO) werden die Bestimmungen des Schulgesetzes näher geregelt. Interessant und problematisch ist aber, was alles in dieser Verordnung nicht geregelt wird. Über 6 Monate nach der Novellierung des Schulgesetzes zum Thema „Inklusive Bildungsangebote“ ist die Verordnung die erste untergesetzliche Regelung. Die Landesregierung muss noch andere zahlreiche Regelungen neu verfassen bzw. anpassen, damit diese zum veränderten Schulgesetz passen.


Die Verordnung befindet sich in der Anhörung. Ob, wann und in welcher Form sie in Kraft gesetzt wird, hängt auch von den Ergebnissen der Landtagswahl ab. Es ist zu befürchten, dass viele Fragen auch im kommenden Schuljahr noch nicht geklärt sein werden. Die GEW weist seit über einem Jahr darauf hin, dass nach der Schulgesetznovellierung noch zahlreiche andere Regelungen und Entscheidungen erforderlich sind, um die Vorgaben des Schulgesetzes sinnvoll umsetzen zu können. Das ist nötig für die Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung in den inklusiven Klassen; das ist aber auch nötig für die mit dem inklusiven Unterricht befassten Lehrkräfte.
Die Landesregierung muss vor allem das strukturelle Defizit im sonderpädagogischen Bereich beseitigen. Derzeit reichen die Ressourcen nicht aus, um die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und die inklusiven Bildungsangebote angemessen auszustatten. Auch die Regelungen für die Ressourcenberechnung für die SBBZ und die allgemeinen Schulen im Zusammenhang mit der Inklusion müssen mit klaren Parametern neu gefasst werden. Der Organisationserlass ist insbesondere für den Förderschwerpunkt „Lernen“ untauglich. Auch das auf Gruppen bezogene Verfahren in den anderen Förderschwerpunkten ist für die Ermittlung des Lehrerbedarfs in den inklusiven Bildungsangeboten nicht geeignet.


Die SBBZ sind in die inklusiven Angebote eingebunden. Sie beteiligen sich z.B. an der Planung, Einrichtung und Begleitung der inklusiven Bildungsangebote. Sie sind auch in die Feststellung, Verlängerung und Aufhebung des sonderpädagogischen Bildungsanspruchs eingebunden. Außerdem wirken die SBBZ an der Auswahl der in der Inklusion eingesetzten sonderpädagogischen Lehrkräfte, bei der Fachaufsicht und der Qualifizierung der Lehrkräfte mit. Dafür müssen die an den allgemeinen Schulen inklusiv beschulten Schüler/innen bei der Ausstattung der SBBZ mit Funktionsstellen und den Anrechnungsstunden für Schulleitungsaufgaben an den SBBZ („virtuelle Schülerzählung“) berücksichtigt werden.


Die Aufgabenbeschreibung für die in der allgemeinen Schule eingesetzten sonderpädagogischen Lehrkräfte wurde bisher durch Kooperationsvereinbarungen zwischen der allgemeinen Schule und dem SBBZ geklärt. Dadurch wurde beispielsweise verhindert, dass die sonderpädagogischen Lehrkräfte außerhalb der Inklusionsklasse zur Vertretung eingesetzt werden. Auch hier sind allgemeine Regelungen erforderlich.
Alle in inklusiven Bildungsangeboten eingesetzten Lehrkräfte brauchen für die zusätzlichen Aufgaben Entlastungsstunden sowie ein Unterstützungs- und Weiterbildungsprogramm. Wenn die sonderpädagogischen Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt werden, müssen sie für den zusätzlichen Aufwand entlastet werden. In den Organisationserlass müssen deshalb für die SBBZ und die allgemeinen Schulen verbindliche Poolstunden für die Einrichtung und Durchführung der inklusiven Bildungsangebote aufgenommen werden. Die Schulleitungen und die Lehrkräfte müssen neue Teamstrukturen aufbauen und für die inklusiven Klassen passende Unterrichtsmethoden und Materialien entwickeln. Dafür brauchen sie die notwendige Zeit. Für die Schüler/innen in inklusiven Bildungsangeboten an Ganztagesschulen müssen dringend Regelungen entwickelt werden, damit sie an den Ganztagesangeboten teilnehmen können. Auch vermeintliche Kleinigkeiten, z.B. wie der neue Schulartname der SBBZ auf Briefbögen, Zeugnisformularen usw. ausgebracht und abgekürzt werden kann, sind noch nicht geregelt.

Feststellung des sonderpädagogischen Bildungsangebots

Im Entwurf der Verordnung geht es unter anderem um die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Das Verfahren zur Prüfung, ob dieser Anspruch vorliegt, kann von den Erziehungsberechtigten oder in begründeten Fällen von der Schulverwaltung eingeleitet werden. Auf Grundlage der Ergebnisse einer son-derpädagogischen Diagnostik wird der Anspruch gegebenenfalls festgestellt. Diese Feststellung kann befristet oder unbefristet sein. Geregelt wird auch, dass regelmäßig geprüft wird, ob der Anspruch noch besteht oder ob er nach Ablauf der Befristung erneut festgestellt werden muss.
Besteht bei einem Kind ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, können die Erziehungsberechtigten nach einer Beratung wählen, ob dieser Anspruch in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum oder in einer inklusiven Beschulung an einer allgemeinen Schule eingelöst werden soll. Wenn die Erziehungsberechtigten eine inklusive Beschulung wünschen, wird ihnen bei einer Bildungswegekonferenz ein entsprechendes Modell vorgeschlagen. Diese inklusive Beschulung wird in der Regel gruppenbezogen (mehrere Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsangebot besuchen als Gruppe eine Klasse) organisiert. Die Verordnung sieht vor, dass der Vorrang „gruppenbezogen“ nur bei einem zieldifferenten Unterricht gilt. Die GEW ist der Auffassung, dass das inklusive Bildungsangebot auch beim zielgleichen Unterricht grundsätzlich gruppenbezogen organisiert werden sollte. Dies ist im Sinne eines ökonomischen Ressourceneinsatzes und aus pädagogischen Gründen die Voraussetzung für eine sinnvolle inklusive Beschulung.  


Schüler/innen mit sonderpädagogischem Bildungsangebot nehmen nicht an Maßnahmen der Schülerlenkung (z.B. bei der Verteilung der Schüler auf die 5. Klassen) teil. Schüler/innen mit sonderpädagogischem Bildungsangebot, die zieldifferent unterrichtet werden (Förderschwerpunkt Lernen bzw. geistige Entwicklung) bekommen in der 4. Klasse keine Grundschulempfehlung. Bei ihnen wird im Zeugnis eine Bemerkung aufgenommen, welcher Bildungsplan diesem Unterricht und der Leistungsbewertung zu Grunde gelegt wurde. In der jeweiligen Abschlussklasse orientiert sich das Abschlusszeugnis der allgemeinen Schule an dem Zeugnis des entsprechenden SBBZ. In der Verordnung wird auch geregelt, wie der Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung abläuft.


In den Stellungnahmen der GEW und des Hauptpersonalrats GHWRGS wurden unter anderem folgende Regelungen kritisiert: Die Verordnung sieht vor, dass ein Antrag auf Überprüfung von den Erziehungsberechtigten nur an der zuständigen allgemeinen Schule gestellt werden kann – auch bei Kindern vor der Einschulung. Das ist für die GEW keine praktikable Lösung. Eltern, die (z.B. im Rahmen der Frühförderung) schon im Kontakt mit einem SBBZ stehen, sollten dort oder direkt beim SSA einen Antrag auf Überprüfung stellen können. Sie treten oft erst im Frühjahr in Kontakt mit der Grundschule, wenn sie zur Einschulungsuntersuchung eingeladen werden. Wenn erst dann die Anträge gestellt werden, vergeht zu viel Zeit, die danach im Verfahren fehlt. Auch wenn der Antrag beim SBBZ gestellt wird, können die Eltern entscheiden, ob das Kind am SBBZ oder in eine inklusive Beschulung eingeschult wird.
Bei der Überprüfung, ob ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliegt, muss eine Lehrkraft für Sonderpädagogik mit einbezogen werden. Wenn Sonderpädagog/innen bereits in die Förderung des Kindes einbezogen sind, kann es mit Einverständnis der Eltern sinnvoll sein, dass auch diese Person das Überprüfungsverfahren durchführt. Das erspart dem Kind die Kontaktaufnahme mit einer neuen Person und doppelte Datenerhebungen.
Trotz eines festgestellten sonderpädagogischen Bildungsangebots kann die Erfüllung des Anspruchs durch die Schulverwaltung in begründeten Fällen ausgesetzt werden. Dies hält die GEW nicht für sinnvoll. Wenn ein sonderpädagogischer Bildungsangebot besteht, wird dessen Erfüllung zum staatlichen Bildungsauftrag und zum Bildungsrecht der Kinder und Jugendlichen, das nicht verwehrt werden darf. Die Nicht-Erfüllung bedeutet natürlich auch, dass die allgemeinen Schulen bei der Arbeit mit den Kindern bzw. Jugendlichen dann nicht durch sonderpädagogische Lehrkräfte unterstützt werden.

Auch bei der Prüfung, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufgehoben werden kann, muss eine Lehrkraft für Sonderpädagogik beteiligt werden. Bei einer erneuten Feststellung sollten die Erkenntnisse herangezogen werden, die im Rahmen der „Individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung“ (ILEB) gewonnen werden.