Die GEW konnte sich bei der Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder in diesem Jahr mit ihren Vorschlägen zur Lehrerentgeltordnung (L-EGO) nicht durchsetzen. Das letzte Angebot der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) war für die GEW nicht akzeptabel, weil es für die Mehrheit der Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis keine Verbesserung bringt.
Nachdem die GEW gegenüber dem Verhandlungsführer der TdL am letzten Verhandlungstag die Nicht-Annahme erklärte, schloss kurzerhand der Beamtenbund den von der GEW vorbereiteten Verhandlungsstand als Tarifvertrag ab. Nach diesem Tarifvertrag erhalten Lehrkräfte in den Entgeltgruppen 9 bis 11 ab dem 1.8.2016 eine monatliche Angleichungszulage von 30 Euro. Keine einzige Lehrkraft in Baden-Württemberg, die bisher in E 13 und höher eingruppiert ist, profitiert davon. Einige Lehrkräfte unterhalb von E 13 können zwar höher eingruppiert werden, könnten aber wegen Überleitungsbestimmungen und älterer Besitzstände langfristig Nachteile haben.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) und Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L):
Zum 1. August 2015 ist die „Entgeltordnung Lehrkräfte“ (EntgO Lehrkräfte) in Kraft getreten. Sie löst im Landesbereich die Eingruppierung der Lehrkräfte nach den „ERL“ („Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 27. Januar 2012“) ab.
Bei der Eingruppierung und der hieraus resultierenden Bezahlung („Entgelt“) und den Aufstiegsmöglichkeiten der tarifbeschäftigten Lehrkräfte unterscheidet die EntgO Lehrkräfte im Wesentlichen zwei Kategorien:
1. Lehrkräfte, welche die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen (sogenannte „Erfüller“),
2. Lehrkräfte, welche die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen (sogenannte „Nicht-Erfüller“);
diese werden wiederum unterschieden in die Gruppe derer, die in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst tätig sind und weiteren Kategorien von „Fachlehrern“ sowie von Lehrkräften in Schulkindergärten oder Vorschulklassen, für muttersprachlichen Unterricht usw.
„Erfüller“
- werden wie die vergleichbaren Beamten eingruppiert. Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 9 | E 9*) **) |
A 10 | E 9**) |
A 11 | E 10**) |
A 12 | E 11**) |
A 13 | E 13 |
A 14 | E 14 |
A 15 | E 15 |
* Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6
** Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten ab 1.8.2016 eine monatliche Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro
- können auch Leitungsfunktionen übernehmen (beispielsweise Schulleitung).
- können – unter denselben Voraussetzungen wie die vergleichbaren Beamten – höhergruppiert werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine „Regelbeförderung“ erfüllen würden (beispielsweise Fachoberlehrer, Oberstudienrat) und eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis zu einer Beförderung geführt hätte,
„Nichterfüller“
Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung aber ohne Referendariat, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben,
- werden wie die Erfüller eingruppiert,
- aber haben eine verlängerte Stufenlaufzeit: zwei Jahren in Stufe 1 und fünf Jahre in Stufe 2.
- können unter denselben Voraussetzungen, zu denen vergleichbare Beamte befördert werden, höhergruppiert werden. ABER: die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit verlängert sich um fünf Jahre.
Sport- Musik- und Kunstlehrkräfte an Realschulen, Sonderschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen
Lehrkräfte mit Studium an einer Hochschule für Musik, Kunst oder Sport oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss, oder einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben, werden eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als nach den bisherigen Richtlinien. Sie liegen damit aber immer noch eine (mit Masterabschuss) beziehungsweise zwei (mit Bachelorabschluss) Entgeltgruppen unter den vergleichbaren Beamten.
Andere Nichterfüller
Alle anderen „Nichterfüller“ werden je nach Qualifikation und Tätigkeit ein bis drei Gruppen unterhalb der „Erfüller“ eingruppiert und haben keine Möglichkeit, höhergruppiert zu werden.
Für am 1.8.2015 vorhandene Lehrkräfte gilt:
Sie werden auf Antrag in die neue Entgeltordnung übergeleitet. Dieser Antrag muss spätestens bis 31.7.2016 gestellt werden.
Im Falle einer Höhergruppierung ist aber zu beachten, dass durch die Regelungen zu den Stufen im TV-L
- der Höhergruppierungsgewinn eventuell bis auf den Garantiebetrag von derzeit 59,84 Euro abgeschmolzen wird,
- Strukturzulagen, die gegebenenfalls seit dem Übergang vom BAT zum TV-L gewährt werden, entfallen und der Höhergruppierungsgewinn gleich Null sein kann,
- dass die Stufenlaufzeit neu beginnt und dadurch eventuell über mehrere Jahre ein nachteiliger Effekt eintritt
- dass im Falle einer Höhergruppierung eventuell die Jahressonderzahlung geringer ausfällt
Entgeltgruppe (EG) | Bemessungssatz |
EG 1 bis EG 8 | 95 v.H. |
EG 9 bis EG 11 | 80 v.H. |
EG 12 bis EG 13 | 50 v.H. |
EG 14 bis EG 15 | 35 v.H. |
Der Antrag auf die für Lehrkräfte an Grund- Haupt- und Werkrealschulen in E 10 und E 11 sowie für Fachlehrer/innen und technische Lehrer/innen vorgesehene Angleichungszulage von 30 Euro muss bis spätestens 31.7.2017 gestellt werden und wirkt auf den 1.8.2016 zurück.