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Sommerferien bezahlen

Wie du entspannt nach vorne blicken kannst

Endet dein Arbeitsvertrag oder dein Vorbereitungsdienst am Ende des Schuljahres und du wirst in die Arbeitslosigkeit entlassen? Mit unseren Tipps kannst du entspannt nach vorne blicken.

Zum Ferienbeginn im Juli werden in Baden-Württemberg über 5.000 Referendar*innen entlassen, obwohl die meisten ab September zum neuen Schuljahr wieder in den Klassenzimmern stehen. Bis einschließlich Sommerferienbeginn 2022 endeten auch die Verträge von fast 4.000 befristet beschäftigten Pädagog*innen, der große Teil hatte nicht einmal Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die GEW fordert, dass die Sommerferien wie bei allen anderen Lehrkräften bezahlt werden.

Im Sommer 2019 starteten viele Referendar*innen und GEW-Mitglieder kreative Aktionen und protestierten jährlich wehement für bezahlte Sommerferien. Mit Erfolg: In den Sommerferien 2023 werden befristet beschäftigte Lehrkräfte erstmals durchgängig bezahlt.

Im Landeshaushalt 2022/2023 stehen die Mittel seit dem Herbst 2022 bereit. Anfang April 2023 hatte das Kabinett entschieden: Befristet beschäftigte Lehrkräfte erhalten in Zukunft auch in den Sommerferien ihr Gehalt weiter. Die GEW hat sich lange und hartnäckig dafür eingesetzt, dass die unsägliche Praxis beendet wird. Jetzt hat die neue Regelung die letzte Hürde genommen.

Es gilt das sogenannte Stichtagsmodell. Durchgängig bezahlt werden alle, deren befristete Beschäftigung spätestens am 31. Dezember beginnt und wenn die Lehrkraft bis zum Beginn der Sommerferien unterrichtet. Die Regierungspräsidien (RP) haben die betroffenen Lehrkräfte informiert. Laufende befristete Arbeitsverträge stellen die RPs automatisch um. Wer die Kriterien erfüllt und keinen Brief bekommt, sollte sich bei den GEW-Mitgliedern des zuständigen Bezirkspersonalrats melden.

Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag erst im Januar startet, sollten nach Ansicht der GEW in den Sommerferien ebenfalls nicht ohne Gehalt dastehen. Die GEW setzt sich dafür ein, dass sie die Ferien anteilig bezahlt bekommen.

Ausgenommen von der Verbesserung bleiben die Lehramtsanwärter*innen, deren Vorbereitungsdienst zum Ende des Schuljahres abgeschlossen ist. Auch bei ihnen setzt sich die GEW weiter dafür ein, dass sie in den Sommerferien nicht in die Arbeitslosigkeit geschickt werden.

Endet dein Arbeitsvertrag oder dein Vorbereitungsdienst am Ende des Schuljahres und du wirst in die Arbeitslosigkeit entlassen? Dann ergeht es dir wie Elena. Hier erzählt sie ihre Geschichte. Anschließend geben wir dir Tipps, mit denen du entspannt nach vorne blicken kannst.

Elena erzählt: Warum eine Referendarin Hartz IV beantragte

„Eineinhalb Jahre dauert der Vorbereitungsdienst für das Lehramt in Baden-Württemberg – danach heißt es erst mal: Arbeitslosigkeit. Egal ob mit oder ohne feste Stelle im neuen Schuljahr, denn das beginnt erst in der zweiten Septemberwoche und die befristete Stelle im Vorbereitungsdienst endet pünktlich zu den Sommerferien im August. Dazwischen liegen fast sechs Wochen.

Um in der Übergangsphase nicht wieder von meinen Eltern abhängig zu sein, habe ich mich arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Im Vornherein hatten mir viele davon abgeraten. Es bringe doch sowieso nichts, alles nur verlorene Lebenszeit und so weiter. Trotzdem wollte ich es versuchen und stellte im April 2018 den Antrag auf Arbeitslosengeld I. Einige Telefongespräche, Formularkriege und Wochen später kam die Ablehnung von der Bundesagentur für Arbeit. „Sie sind in den letzten zwei Jahren weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und haben die Anwartschaftszeit nicht erfüllt“, heißt es in dem Schreiben von Ende Mai. [Anmerkung der Redaktion: Inzwischen wurde der fragliche Zeitraum von zwei auf zweieinhalb Jahre verlängert. Das wird für viele aber leider im Ergebnis keine Verbesserung bringen.]

Anders als in vielen anderen Ausbildungen und Berufen, ist man im Vorbereitungsdienst verbeamtet. Das hat zwar einige Vorteile, aber auch den Nachteil, dass man in dieser Zeit keine Beiträge zu den üblichen Sozialversicherungen bezahlt und somit auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Unter der Ablehnung meines Antrags steht der Hinweis: „Wenn Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, sollten Sie Arbeitslosengeld II beantragen.“ Hartz IV also. Na gut, wenn es sein muss, dachte ich mir – und habe ein zweites Mal losgelegt: Formulare ausfüllen, Dokumente zusammensuchen, Versicherungen anrufen, um den Rückkaufswert zu erfahren und so weiter.

Dann die Frage nach weiteren Personen in meiner „Bedarfsgemeinschaft“ – ein mir bis dahin völlig unbekannter Begriff. Ich recherchierte im Internet und fand heraus: Wohnt man mit seinem Partner in einer gemeinsamen Wohnung und lebt in einer Ehe oder „eheähnlichen Gemeinschaft“, so gehört dieser zur Bedarfsgemeinschaft und das Jobcenter berücksichtigt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II auch das Einkommen und Vermögen des Partners.

„Warum soll mein Freund für mich bezahlen?“ (Elena)

Ich wohnte erst seit kurzer Zeit mit meinem Freund zusammen. Wir waren weder verheiratet noch hatten wir vor, das in nächster Zeit zu tun. Sollte er trotzdem für mich aufkommen müssen? Ich gab wahrheitsgemäß eine weitere Person in meiner Hausgemeinschaft, jedoch keine weitere Person in meiner Bedarfsgemeinschaft an.

Es war mittlerweile schon Juli und ich hatte die Hoffnung bereits aufgegeben, als das Antwortschreiben vom Jobcenter kam. Der Brief enthielt die Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen: die Einkommens- und Vermögensnachweise meines Freundes. Wieso denn das nun? Unzählige Warteschleifen später hatte ich endlich einen Mitarbeiter des Jobcenters am Telefon und fragte ihn, wie das denn sein kann. Warum soll mein Freund für mich bezahlen? Wir sind doch nicht verheiratet und könnten uns auch jeden Tag trennen. Er verstehe meine Einwände ja sehr gut. Wer stehe denn im Mietvertrag? Nur ich? Ja, dann sei ich ja selbst schuld, dass ich ihn in meinem Antrag angegeben habe. Aha, ich hätte also lieber lügen sollen.

In einem letzten Versuch schrieb ich meinem zuständigen Sachbearbeiter zurück, dass mir die Unterlagen nicht vorliegen und ich sie daher nicht einreichen kann und dass es sich bei meinem Freund, wie bereits geschrieben, um einen Mitbewohner, nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.

Und dann, völlig unverhofft, kam am 1. August die Zusage vom Jobcenter, dass das Arbeitslosengeld bewilligt wird. Ich kann also jedem nur raten, nicht aufzugeben. Man braucht zwar einen langen Atem, aber wenn man dranbleibt und sich nicht entmutigen lässt, kann es auf jeden Fall funktionieren!“

Elena hat den Formularkrieg gewonnen.
Elena hat den Formularkrieg gewonnen.

Vorbereitungsdienst: So bist du gut auf die arbeitsfreie Zeit vorbereitet

Egal, ob du schon eine Stelle am Ende des Referendariats in Aussicht hast oder noch auf der Suche bist: Es gibt einige Sachen, die dir schon jetzt helfen, um auf die Arbeitslosigkeit in den Sommerferien gut vorbereitet zu sein.

Krankenversicherung

Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes beziehungsweise Referendariats endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit auch der Schutz durch die Beihilfe. Wer schon im Referendariat freiwillig gesetzlich versichert war, bleibt weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine eventuelle Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht jedoch weiter. Da grundsätzlich Krankenversicherungspflicht besteht, muss der private Versicherungsträger ein erneutes Angebot vorlegen. Das kann von der (günstigen) Weiterführung des vorherigen Ausbildungstarifes zu 100 Prozent bis zu einem (teuren) individuellen Normaltarif reichen. Referendar*innen sollten sich daher rechtzeitig über die Übergangskonditionen informieren.

Je nach Lebenssituation und Vorgeschichte gibt es dann verschiedene Wege:

  • Wechsel der privaten Krankenversicherung: Ein Wechsel der privaten Krankenversicherung ist bei Vorhandensein eines Sonderkündigungsrechts zum Ende des Referendariats möglich und kann im Einzelfall vorteilhaft sein. Aufgrund der Komplexität der Materie ist in diesem Fall die Beratung durch einen unabhängigen Versicherungsmakler unerlässlich.
  • Zuschuss durch das Job-Center beim Bezug von Bürgergeld: Privat-Krankenversicherte bleiben auch beim Bezug von Bürgergeld in der privaten Krankenversicherung und erhalten von den Jobcenter einen kostendeckenden Zuschuss bis zur Höhe des halbierten Beitrags des Basistarifs. Wer schon zu einem niedrigeren Beitrag versichert ist, kann in diesem Tarif bleiben. Der Zuschuss ist dann auf diesen Beitrag begrenzt. Wer zu einem höheren Beitrag versichert ist, kann von der PKV eine Versicherung im halbierten Beitrag des Basistarifs verlangen, ansonsten muss der überschüssige Beitrag selbst getragen werden. Letzteres kann insbesondere bei kurzer Hilfebedürftigkeit sinnvoll sein, weil eine Rückkehr aus dem Basistarif nicht ohne weiteres möglich ist. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten sich Privatversicherte zu Beginn des Bürgergeld-Bezuges an ihr privates Versicherungsunternehmen wenden.
  • Familienversicherung bei Ehepartner*innen in der gesetzlichen Krankenversicherung: Eine durchaus günstige Variante, die aber nur möglich ist, wenn das eigene monatlichen Einkommen maximal 470 Euro beträgt.
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (kein Minijob): Wer einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, scheidet automatisch aus der privaten Krankenversicherung aus.

Tipp: Wer vorübergehend aus der privaten Krankenversicherung austreten muss, kann eine Anwartschaftsversicherung ohne Leistungsbezug abschließen. Damit wird die Versicherung nicht aufgelöst, sondern nur unterbrochen. Die Versicherten haben dann die Möglichkeit, nach einer Ruhezeit in ihren alten Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung zurückzukehren. Es gibt verschiedene Modelle mit und ohne Altersrückstellungen, daher empfiehlt sich stets die Beratung durch einen unabhängige Versicherungsmakler.

Arbeitslos, kein Einkommen und dann?

Nicht nur für die, die kein Einstellungsangebot erhalten, ist der Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Ende des Referendariats besonders schmerzhaft. Auch diejenigen, die schon eine Stelle zum kommenden Schuljahr in Aussicht haben, müssen zum 1. August womöglich mit weniger Geld auf dem Konto rechnen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Referendariat beziehungsweise Vorbereitungsdienst hat nur, wer die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert hat oder innerhalb der letzten 30 Monaten vor Antritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ebenfalls muss mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld rechnen, wer innerhalb der vorherigen vier Jahre bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat und gegebenenfalls über einen Restanspruch verfügt.

Es gibt jedoch weitere Unterstützungsleistungen, die in Anspruch genommen werden können. Hier sind die wichtigsten im Überblick.

Bürgergeld (Grundsicherung)

Das Bürgergeld (neu, seit 2023) ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehungsweise Geringverdiener. Diese Leistung wird gewährt, wenn das eigene Einkommen oder das der im Haushalt lebenden Familienangehörigen oder Partner im laufenden Monat nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Eventuell können auch die Kosten eines berufsbedingten Umzugs übernommen werden. An den Bezug von Bürgergeld sind viele Bedingungen und Pflichten geknüpft, sodass sich eine Beratung dringend empfiehlt. Die Grundsicherung wird beim Jobcenter der Arbeitsagentur beantragt.

Kinderzuschlag (Sozialleistung für Familien)

Der Kinderzuschlag ist für Eltern gedacht, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sichern können, aber nicht genug haben, um das im Haushalt lebende Kind zu unterhalten, und kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden. Er beträgt derzeit maximal 250 Euro pro Kind. Neben dem Kinderzuschlag gibt es auch die Möglichkeit sich von Kita-Gebühren befreien zu lassen. Eine Erkundigung lohnt sich.

Wohngeld (Sozialleistung)

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum (als Mietzuschuss für Mieter*innen beziehungsweise Lastenzuschuss für Eigentümer*innen). Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt wesentlich von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Haushaltseinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung ab. Beantragt wird das Wohngeld bei der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

Tipp: Schon während des Referendariats beziehungsweise des Vorbereitungsdienstes kann je nach Familien- und Haushaltskonstellation ein Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag bestehen.

Befristetes Angestelltenverhältnis: Was dir zusteht

Wenn du befristet beschäftigt bist, hast du vielleicht schon Anspruch auf Arbeitslosengeld! Wie du deinen Anspruch geltend machen kannst und was du sonst noch beachten musst, erklären wir dir hier.

Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, sich persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat, also in den vorherigen 30 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage versichert war. Durch die Zwangsarbeitslosigkeit in den Sommerferien gelingt es den meisten Berufsanfänger*innen mit befristeten Verträgen nicht, die Anwartschaftszeit vor Ende des ersten Schuljahres zu erfüllen. Für sie kommt daher meistens nur die Leistung nach der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Frage.

Der erste Schritt: Sich arbeitslos melden

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die rechtzeitige Meldung, dass man arbeitsuchend ist. Diese kann persönlich, schriftlich, online oder telefonisch erfolgen. Rechtzeitig heißt, dass die Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzureichen ist. Wer erst später davon erfährt, meldet sich spätestens drei Tage nach Kenntnis arbeitsuchend. Werden diese Fristen nicht eingehalten, droht eine Sperrzeit von einer Woche, in der die Leistung ruht.

Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Das ist Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes. Der eigentliche Antrag auf Arbeitslosengeld kann erst danach online ausgefüllt oder schriftlich bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht werden.

Höhe und Dauer

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des letzten Nettoentgelts. Beim Bezug von Kindergeld erhöht sich die Leistung auf 67 Prozent. Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte oder die Lebenspartnerin ein Kind haben, für das sie Kindergeld erhalten. Willst du wissen, wie viel Arbeitslosengeld dir zusteht? Auf der Webseite der Arbeitsagentur gibt es einen praktischen Selbstrechner.

Wichtig: Das Arbeitslosengeld hängt nicht nur vom vorherigen Einkommen, sondern auch von der vorherigen Steuerklasse ab. Ist eine Person in Steuerklasse 3 eingeordnet, erhält sie ein höheres Arbeitslosengeld, als wenn sie in Klasse 5 wäre. Die Agentur für Arbeit setzt die Steuerklasse an, die zum Anfang eines Jahres eingetragen war. Kommt es in der Zwischenzeit zu einer Änderung, die zu mehr Arbeitslosengeld führt, lässt die Arbeitsagentur die Änderung in der Regel nur zu, wenn daraus der geringstmögliche gemeinsame Steuerabzug folgt.

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren vor Anspruchsbeginn und dem Lebensalter, das bei Entstehung des Leistungsanspruchs vollendet ist. Die Grundanspruchsdauer von sechs Monaten wird nach einer Versicherungszeit von zwölf Monaten erreicht. Die Höchstdauer für unter 50-jährige Arbeitslose beträgt zwölf Monate.

Nebenverdienst

Ein Nebenverdienst aus einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung, selbstständige oder mithelfende Tätigkeit) von weniger als 15 Wochenstunden wird nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei wird ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich gewährt.

Tipp: GEW-Mitglieder können sich bei ihrer Bezirksgeschäftsstelle beraten lassen.

Kontakt
Johanna Schreiber
Referentin MitgliederEntwicklung
Telefon:  0711 21030-22