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Bundesgelder für Ganztagsbetreuung

Qualität wird zurecht vorausgesetzt

Baden-Württemberg blockiert derzeit die Verabschiedung des Ganztagsförderungsgesetzes und damit die Zuweisung von Bundesmitteln zur Finanzierung der Betreuungsangebote an den Grundschulen. Im Land mangelt es an Mindeststandards.

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Die GEW erwartet Qualitätstandards für die flexible Betreuung im Ganztag.

Die Bundesregierung hatte 2018 den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Schüler*innen im Grundschulalter im Koalitionsvertrag festgelegt. Gemeinsam mit den Ländern sollten die Angebote bis zum Jahr 2025 ausgebaut werden. Die konkreten rechtlichen, finanziellen und zeitlichen Umsetzungsschritte wollte der Bund mit den Ländern unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände vollziehen. Im Koalitionsvertrag steht: „Dabei werden wir auf Flexibilität achten, bedarfsgerecht vorgehen und die Vielfalt der in den Ländern und Kommunen bestehenden Betreuungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendhilfe und die schulischen Angebote berücksichtigen.“ Für den Ausbau sah die Regierung zunächst ein Investitionsprogramm von zwei Milliarden Euro vor. Mit einem Konjunkturpaket im Juni 2020 entschied der Bund, weitere 1,5 Milliarden Euro für laufende Betriebskosten der Betreuungsangebote bereitzustellen. Ad hoc wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ­eingerichtet, die bis September Ergebnisse liefern sollte, damit zügig das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden kann. Verbände und Gewerkschaften kritisierten das Eilverfahren über die Sommerpause und die verkürzten Beteiligungsmöglichkeiten. Sie befürchteten, dass damit wichtige Qualitätsfragen unberücksichtigt blieben. Auch die kommunalen Spitzenverbände vermissten, in das Verfahren einbezogen zu sein.

Blockiert wurde die Zuweisung der Fördermittel aber letztendlich vom Land Baden-Württemberg. Die Landesregierung wollte sich vom Bund keine Vorgabe hinsichtlich der Betreuungsangebote im Land machen lassen. Der Bund hingegen finanziert nur, wenn die Betreuung eine gesetzliche Rahmung hat. Laut Koalitionsvertrag ist vorgesehen, in Betreuungsangebote zu investieren, die entweder in rechtlicher Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe oder der Schule liegen. Das trifft in allen Bundesländern mit Ausnahme von Baden-Württemberg zu. In Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ist die Betreuung beispielsweise im Schulgesetz verankert. In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt gibt es Horte, die der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII unterliegen. Die restlichen Bundesländer verfügen über einen Mix an Betreuungsangeboten, die aber alle auf die eine oder andere Art gesetzlich geregelt sind. Einzig in Baden-Württemberg gibt es flexible Betreuungsangebote am Nachmittag, die weder eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII brauchen noch im Schulgesetz verankert sind. Die Angebote sind in kommunaler Verantwortung, vom Land lediglich bezuschusst und unterliegen keinen Qualitätsstandards.

Es gibt:

  • keine Höchstgruppenstärke,
  • keinen Betreuungsschlüssel,
  • keine Vorgaben zur
  • Qualifikation der Beschäftigten,
  • keine verbindlichen ­Qualitätskriterien zu Räumlichkeiten bzw. sächlicher Ausstattung,
  • nicht zwingend eine pädagogische Konzeption.

Schon lange kritisiert die GEW, dass die Situation für die Kinder und die Beschäftigten je nach Kommune sehr verschieden und zum Teil prekär ist und fordert für die Halbtagsschule plus Betreuung:

  • Qualität entsprechend der Horte,
  • eine Betriebsgenehmigung,
  • eine pädagogische Konzeption,
  • eigene Räumlichkeiten,
  • sozialpädagogisch ausgebildete ­Fachkräfte,
  • tariflich abgesicherte ­Arbeitsverhältnisse.

Weil verbindliche Qualität aber mit hohen Kosten verbunden ist, hatten viele Kommunen ihre Horte aufgegeben und die steigende Nachfrage an ganztägigen Betreuungsplätzen an die Schulen überführt, wo keine Standards eingehalten werden müssen. Dass es keine Regelung im Schulgesetz gibt, kritisiert Dezernent Norbert Brugger vom Städtetag (siehe b&w 5/2020). Er kennt diesen Zustand auch von anderen Leistungen, die die Kommunen den Schulen anbieten. Die Regelung im Schulgesetz würde dazu führen, dass das Land die Angebote auch finanzieren müsste. Mit einem Zuschuss, wie es derzeit der Fall ist, wäre es nicht mehr getan.
Druck machen dem Land jetzt nicht nur die Kommunen, auch der Bund erwartet Zugeständnisse von Kultusministerin Susanne Eisenmann. Alle Länder müssen einer Vereinbarung zustimmen, damit das Ganztagsförderungsgesetz ­verabschiedet werden kann. Die ­Länder erhalten dann anteilig eine zunächst vorgesehene Summe von 750  Millionen Euro. Baden-Württemberg stünden davon 98 Millionen Euro zu. Grund genug für Eisenmann, mit Bundesfamilienministerin Franziska Giffey ins Gespräch zu gehen und Zugeständnisse zu machen. Laut Pressemeldungen sei Eisenmann für einen „Qualitätsrahmen Betreuung Baden-Württemberg“ bereit, in dem Standards für Räume, Angebote und Personal festgelegt werden sollen. Kommunen und freie Träger, die die Angebote nach wie vor verantworten würden, müssten dann verbindlich erklären, dass die Betreuung den Mindeststandards an Qualität und Kinderschutz entspräche. Unter anderem müssten Betreuungspersonen dann ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.


Die GEW mutmaßt: Die Bundesgelder sollen fließen, tatsächlich etwas ändern will Eisenmann aber nicht. Vor allem will das Land nicht mehr bezahlen und es dabei belassen, dass Kinder mancher­orts in Baden-Württemberg eben nur beaufsichtigt werden. Von einer ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung, die die Kinderrechte und das Wohl des Kindes und seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit als Aufgabe versteht, wären wir damit weit entfernt. Von tarifgerechten Bedingungen für die Beschäftigten auch.

In der Erklärung „Für einen guten Ganztag im Grundschulalter – Rechtsanspruch muss für Kinder, Eltern und Beschäftigte ein Erfolg werden!“ ­forderte die GEW gemeinsam mit dem AWO-Bundesverband, der Diakonie Deutschland und dem Deutschen Roten Kreuz unter anderem, die Attraktivität der Ganztagsbetreuung zu erhöhen, um die Zukunftschancen unserer Kinder durch Bildungsangebote nachhaltig zu verbessern und Chancengerechtigkeit für alle Kinder zu sichern. Die Entwicklungs­­be­darfe, die ­Wünsche, Bedürfnisse und Kom­petenzen aller Grundschulkinder sind in den Mittelpunkt der Ganztagsangebote zu stellen. Hierfür bedarf es qualitativer Eckpunkte für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung besonders in Bezug auf Umfang und­ ­Qualifikation des Personals, Qualität der ­Angebote, Anregungen für ein gemeinsames päda­go­­gisches Konzept von Schule und Betreuung mit dem Anspruch einer verbindlichen Kooperation, pädagogisch sinnvolle Räumlichkeiten sowie eines tragfähigen Finanzierungkonzeptes.

Forderungen der GEW

  • Die GEW fordert für die flexible Betreuung Qualitätsstandards, die den gesetz­lichen Anforderungen an die Horte entsprechen. Dort sind die Träger verpflichtet, fachliche Mindeststandards ­sicherzustellen und eine pädagogische Konzeption vorzulegen.
  • Die Höchstgruppenstärke beim „Hort an der Schule“ liegt bei 25 Kindern, in ­„herkömmlichen Horten“ bei 20 Kindern.
  • Pro Kind müssen mindestens drei Quadratmeter Raum bereitgestellt werden, verteilt auf Arbeits-, Aufenthalts- und Ruheräume.
  • Zusätzlich dazu sind eine Küche und Sanitäranlagen erforderlich.
  • Die Betreuung ist an Schultagen im ­Anschluss an den Vormittagsunterricht im Umfang von täglich mindestens fünf Stunden zu gewährleisten.
  • Während der Hauptbetreuungszeit sind zwei Fachkräfte erforderlich.
  • Die Fachkräfte müssen über eine ­einschlägige, staatlich anerkannte ­Fachausbildung verfügen.
  • Für die Vor- und Nachbereitung der ­pädagogischen Arbeit stehen jedem wö­chentlich 10 Stunden Arbeitszeit zu