Besoldung und Beihilfe
Rechtmäßigkeit der Besoldungsreform wird geprüft – Widersprüche nicht notwendig
Der Richterbund will Klagen gegen die aktuelle Besoldungsreform auf den Weg bringen. Finanzminister Danyal Bayaz hat klargestellt: Widersprüche sind nicht notwendig. Sollten die Klagen Erfolg haben, würden alle Betroffenen Nachzahlungen erhalten.
Mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungs- und -änderungsgesetz, das zum 1. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, hat die Landesregierung Änderungen in der Besoldungsstruktur und der Beihilfe unternommen.
So wurden unter anderem die Eingangsämter in den unteren und mittleren Laufbahnen angehoben – hiervon haben auch die Fachlehrkräfte und Technischen Lehrkräfte profitiert. Außerdem wurden die Familienzuschläge reformiert und vor allem für kinderreiche Beamt*innen (drei und mehr Kinder) deutlich angehoben – inklusive einer sozialen Komponente. Mit diesen Reformen kam die Landesregierung den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nach, eine amtsangemessene Alimentation der unteren Besoldungsgruppen und von kinderreichen Familien sicherzustellen. Außerdem wurden die Kürzungen in der Beihilfe von 2013 nahezu vollständig zurückgenommen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Baden-Württemberg sowie der Beamtenbund in Baden-Württemberg haben in der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert und die Reformen – bei aller Detailkritik – begrüßt.
Es mag deshalb überraschen, dass der Beamtenbund Baden-Württemberg (BBW) bereits im Dezember verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und seine Mitglieder vor Weihnachten zu Widersprüchen aufgefordert hat. Auslöser dieser Unruhe innerhalb des Beamtenbunds war wohl die Ankündigung des Richterbunds Baden-Württemberg, die Verfassungskonformität der Reform durch Klagen überprüfen zu wollen.
GEW-Mitgliedern, die sich verunsichert an unseren Rechtsschutz gewandt haben, wurden Musterschreiben für Widersprüche zur Verfügung gestellt.
Finanzministerium räumt Klagen wenige Erfolgsaussichten ein
Nötig wäre dies nicht gewesen. Der DGB blieb nicht untätig, der BBW auch nicht. Der für die Besoldungsreform zuständige Finanzminister Danyal Bayaz hat gelassen reagiert und in einem Schreiben klargestellt, dass Beamt*innen keine Widersprüche erheben müssen. Sollten Klagen tatsächlich erbringen, dass die Reformen nicht ausreichend seien, würden alle Betroffenen bei eventuellen Korrekturen entsprechende Nachzahlungen erhalten. Das Finanzministerium erscheint dabei recht entspannt, auch weil es den Klagen wenige Erfolgsaussichten einräumt und darauf verweist, man habe einen „Puffer“ in die Reformen eingebaut, um eben möglichen Klagen vorzubeugen. Insgesamt teilt die GEW zumindest für 2022 diese Auffassung.
Für 2023 sieht die Bewertung der Besoldungsreform möglicherweise anders aus, weil durch das Bürgergeldgesetz der Mindestbedarf der auf das Bürgergeld angewiesenen Menschen neue definiert wird. Dadurch könnte es passieren, dass bei den unteren Besoldungsgruppen der vom Bundesverfassungsgerichtshof geforderte Mindestabstand der Besoldung von Beamt*innen von 15 Prozent zum Bürgergeld eventuell nicht mehr erreicht wird. Die GEW und auch der DGB werden diesen Sachverhalt prüfen und nötigenfalls politisch und rechtlich für eine Anpassungen im Beamtenrecht eintreten.
Erhöhung der Kostendämpfungspauschale: Widerspruch gegen Beihilfebescheide einlegen
Aktuell läuft noch ein Verfahren gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte zunächst die Rechtswidrigkeit der Erhöhung festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat diese Entscheidung dagegen aufgehoben und die Anhebung der Kostendämpfungspauschale für rechtmäßig erklärt. Nun liegt das Verfahren zur abschließenden Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Wann hier ein Urteil erfolgen wird, ist noch nicht absehbar.
GEW-Mitglieder können deshalb weiter Widerspruch gegen entsprechende Beihilfebescheide einlegen, auch wenn die Erfolgsaussichten nach der VGH-Entscheidung wohl eher dürftig sind. Wichtig ist, dass Widerspruch gegen jeden einzelnen Beihilfebescheid eingelegt werden muss, in dem die Kostendämpfungspauschale ausgebracht ist.