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Referendariat

Doch drei Fächer zugelassen

Alle Lehramtsanwärter*innen, die nach der alten Prüfungsordnung studiert haben, und zum 1.Februar 2021 zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurden, können nun mit drei Fächern beginnen.

GEW-Protest gegen Abwahl des dritten Fachs am 30. September 2020 in Stuttgart
GEW-Protest gegen Abwahl des dritten Fachs am 30. September 2020 in Stuttgart

In einem Eilverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am 25. Januar 2021 entschieden, dass die Lehramtsprüfungsordnung Sek I PO 2014 in der Fassung vom 3. November 2020 voraussichtlich verfassungswidrig ist.

Die Vorschrift, die eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf der Grundlage lediglich zweier Fächer auch für Bewerber vorschreibt, die ihr Lehramtsstudium mit einem Haupt- und zwei Nebenfächern absolviert haben, wurde deshalb vom VGH vorläufig ausgesetzt.

Nach der geänderten Sek-I-Prüfungsordnung sollten Lehramtsstudierende ab dem 1. Februar 2021 während ihres Vorbereitungsdienstes nur noch in zwei ihrer drei studierten Fächer weiter ausgebildet werden. Eine Lehrbefähigung für den späteren Schuldienst in der Sekundarstufe I hätte für dieses Fach somit nicht mehr erworben werden können.

Da diese Änderung der Sek-I-Prüfungsordnung nach Ansicht des VGH voraussichtlich mit dem Grundrecht der Betroffenen auf freie Berufswahl (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz) sowie mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist, hat der VGH die Neuregelung ausgesetzt bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Welche Folgen hat dieser Beschluss konkret?

Alle Lehramtsanwärter*innen, die für die Sekundarstufe I nach der alten Prüfungsordnung WHRPO I (Werkreal-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I) studiert haben, und die zum 1. Februar 2021 zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurden, können ihren Vorbereitungsdienst nun mit drei Fächern beginnen. Das Land muss die Streichung des dritten studierten Faches zurücknehmen.

Wer sicher gehen möchte, dass seine beziehungsweise ihre Ausbildung auch tatsächlich in allen drei studierten Fächern erfolgen wird, kann einen formlosen schriftlichen Antrag an das Landeslehrerprüfungsamt stellen und dabei auf den Beschluss des VGH vom 25. Januar 2021 (AZ 9 S 4060/20) verweisen.