Zum Inhalt springen

Reisekosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen

Begleitpersonen von Schülerfahrten zahlen einen nicht unbeträchtlichen Teil der Kosten aus eigener Tasche, da der Dienstherr nicht genügend Mittel zur Verfügung stellt. Nun scheint Bewegung in die Sache zu kommen.

Reisende spiegeln sich in den Seitenscheiben eines ICE. (Foto: © Deutsche Bahn AG/Oliver Lang)
Reisende spiegeln sich in den Seitenscheiben eines ICE. (Foto: © Deutsche Bahn AG/Oliver Lang)

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem vom Rechtsschutz der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Baden-Württemberg begleiteten Verfahren im Dezember 2017 entschieden, dass die pauschale Begrenzung der Übernachtungskosten auf 18 Euro pro Nacht zu gering ist und dem klagenden GEW-Mitglied weitere 44 Euro zugestanden. Es handelt sich um ein Musterverfahren für eine Lehrkraft, die 2016 bei einer Studienfahrt nach Prag in einem Jugendhotel Übernachtungskosten von 59,17 Euro pro Nacht hatte. Die Lehrkraft erhielt nur die übliche Pauschale von 18 Euro pro Nacht erstattet.

Nachdem zunächst der Widerspruch des GEW-Rechtsschutzes gegen den Reisekostenbescheid ohne Erfolg geblieben war, klagte der GEW-Rechtschutz erfolgreich gegen diesen abgelehnten Widerspruch. Nun wird das Land vermutlich in die Berufung gehen. Der GEW-Rechtsschutz wird das Verfahren weiter durch die Instanzen führen. GEW-Mitgliedern wird empfohlen, in entsprechenden Fällen ebenfalls Widerspruch einzulegen und sich von der zuständigen GEW Bezirksrechtsschutzstelle beraten und unterstützen zu lassen.

Reaktion des Landes auf den Erfolg im Musterverfahren?

Mittlerweile wurde im Staatshaushaltsplan 2018/19 eine Erhöhung der Mittel für außerunterrichtliche Veranstaltungen von 2,8 auf 3,4 Millionen Euro festgelegt, also etwas mehr als 20 Prozent zusätzlich. Eine erste Reaktion auf das Musterverfahren? Zumindest ein kleiner Erfolg und Schritt in die richtige Richtung. Nun muss an den Schulen geprüft werden, ob diese Erhöhung tatsächlich in das bisherige Volumen einfließt und zu einer geringen Entspannung führen kann.

Reisekostenverzicht – geht gar nicht!

Das Formular für die Genehmigung einer außerunterrichtlichen Unternehmung bietet unter anderem die Möglichkeit, ganz oder teilweise auf Reisekosten zu verzichten. Natürlich darf von keiner Lehrkraft verlangt werden, einen solchen Verzicht zu erklären, so nach dem Motto: „Wir verzichten alle ein bisschen, damit es für alle ein bisschen reicht!“ Klar ist aber, dass dies für viele eine psychologische Zwangssituation darstellt, denn keiner will ja als jemand angeprangert werden, der den Anderen in die Suppe spuckt.

Dies gilt ebenso für Beschlüsse schulischer Gremien, denn Lehrerkollegien fassen teilweise nach diesem Motto auch Konferenzbeschlüsse. Derartige Beschlüsse sind unzulässig und rechtlich nicht bindend.

Dennoch übt das Kultusministerium mit den Optionen auf dem Formular einen erheblichen Druck aus: Es nötigt die Lehrkräfte zum Verzicht, weil die Veranstaltung sonst nicht stattfinden kann. Auch tarifbeschäftigte (angestellte) Lehrkräfte müssen auf dem Formular erklären, ob sie auf ihre Reisekosten verzichten wollen. Allerdings können sie laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gar nicht auf zustehende Reisekosten wirksam verzichten. Sie haben Anspruch auf die volle Erstattung ihrer Reisekosten und können diese selbst dann nachträglich einfordern, wenn sie vorher eine Verzichtserklärung abgegeben hatten.

Aus Sicht der GEW ist ganz klar: Es kann nur das stattfinden, was das Land finanziert.

Die GEW schlägt den Schulen folgendes Vorgehen vor:

  1. Die Gesamtlehrerkonferenz beschließt, welche Veranstaltungen Priorität haben. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz und kann für mehrere Jahre gelten. Das gibt Planungssicherheit und hat zugleich Aufforderungscharakter: Wer eine Klasse als Klassenlehrkraft übernimmt, weiß, dass die Durchführung bestimmter Veranstaltungen die Regel ist.
  2. Jährlich reichen alle Lehrkräfte zu einem festgelegten Stichtag ihre Vorhaben mit Angabe der Kosten bei der Schulleitung ein. In einem ersten Schritt entscheidet die Gesamtlehrerkonferenz der Schule darüber, welchen dieser Veranstaltungen im laufenden Jahr Priorität zukommt („Ranking“).
  3. Danach genehmigt die Schulleitung alle im Rahmen der Verfügungsmittel finanzierbaren Veranstaltungen.
  4. Die Schulleitung genehmigt zugleich unter Vorbehalt der Mittelzuweisung auch alle übrigen mit Reisekosten verbundenen Veranstaltungen und beantragt sofort bei der Schulverwaltung die Nachbewilligung von Mitteln. Da erfahrungsgemäß ein Teil der Schulen ihren Verfügungsrahmen nicht ausschöpft, bestehen durchaus Chancen auf Erfolg.
Kontakt
Magdalena Wille
Referentin für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Telefon:  0711 21030-21
Mobil:  0160 90565239