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Aktuelle Verwaltungsvorschrift

Sabbatjahr auch an Hochschulen möglich

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen können seit einem Jahr eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres wählen. Wie kann ich mein Sabbatical beantragen und worauf muss ich besonders achten?

Vater und Sohn essen gemeinsam.
Foto: © imago

Seit dem ersten Oktober 2017 gibt es auch für den Bereich des Wissenschaftsministeriums die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres zu wählen. Das Freistellungsjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung.

Der gesamte Zeitraum kann bis zu acht Jahre umfassen. Die Bezahlung während dieses Zeitraumes ist stets gleich, die konkrete Wochenstundenzahl ändert sich je nach gewähltem Modell. Alle Regelungen gelten für Beamt/innen und Tarifbeschäftigte.

Die aktuelle Verwaltungsvorschrift ermöglicht die einmalige Inanspruchnahme eines Freistellungsjahres oder -halbjahres während der aktiven Dienstzeit. Vor unmittelbarem Eintritt des Ruhestands ist es möglich, ein weiteres Freistellungsjahr zu nehmen. Die Ansparmodelle sehen einen Ansparzeitraum von einem Jahr bis sieben Jahren vor. Der Freistellungszeitraum soll unmittelbar im Anschluss an die Ansparphase in Anspruch genommen werden.

Auf Antrag kann der Beginn des Freistellungszeitraums auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Allerdings darf der Bewilligungszeitraum die Gesamtdauer von acht Jahren nicht überschreiten. Hier lohnt sich der genaue Blick in die Verwaltungsvorschrift.

Antragsberechtigt sind alle Kolleg/innen die seit fünf Jahren an der Hochschule arbeiten und über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen. Auch Teilzeitbeschäftigte können einen Antrag stellen. Hier ist zu beachten, dass es aufgrund des Sabbaticals zu keiner unterhälftigen Teilzeit kommen darf und, dass der Grad der Teilzeit während des Zeitraums nicht verändert werden kann.

Um ein Sabbatjahr anzutreten, genügt ein formloser Antrag, der mindestens drei Monate vor Beginn gestellt werden sollte. Bei Lehrenden ist der Semestertakt zu beachten. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.

Das ist ein Schwachpunkt der Regelung. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass nachvollziehbare Gründe eine Rolle spielen und ausreichend Mittel zur Verbesserung der Personalsituation bereitgestellt werden. Wenn eine Ablehnung geplant ist wird der/die Betroffene darüber informiert und darauf hingewiesen, dass auf Wunsch der Personalrat beteiligt werden kann.

Die Verwaltungsvorschrift gilt bis Ende September 2024. Bis dahin wird sich zeigen, wie attraktiv dieses Modell ist.

Gerade im Hochschulbereich wäre zu überlegen, ob es für gewünschte Fort- und Weiterbildungen, Gesundheitsprävention und ähnliches weitere Anreize gibt. Zum Beispiel in der Form, dass der Dienstherr das Zeitguthaben zusätzlich verzinst.