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Antrag zur Stundenplangestaltung nach §29 ChancenG

So können Lehrer*innen ihre Arbeitszeit familiengerecht gestalten

Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine gemeinschaftliche Aufgabe. Lehrkräfte, die Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, können einen familienfreundlichen Stundenplan beantragen. Eine Übersicht.

Foto: GEW/Shutterstock

Lehrer*innen mit Kind, Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen stehen vor der Herausforderung, Familie und Beruf zu vereinbaren. Sie haben die Möglichkeit, an ihrer Schule Einfluss auf die Stundenplangestaltung zu nehmen, um im Sinne einer familiengerechten Arbeitszeit zum Beispiel die erste oder die letzte Stunde frei zu haben.

Lehrkräfte können mit einem Antrag zur Stundenplangestaltung nach §29 ChancenG aufgrund von Familien- und Pflegearbeit (Chancengleichheitsgesetz) den eigenen Stundenplan beeinflussen oder ändern.

Auf das Thema familienfreundlicher Stundenplan gibt es unterschiedliche Perspektiven:

  • „Die Wünsche der Teilzeitmütter werden immer größer!“
  • „Die Schulleitung sieht meine Situation nicht!“
  • „Die BfC hat sich nicht ordentlich für mich eingesetzt!“
  • „Die mit Vollzeitlehraufträgen kriegen wieder die schlechten Stundenpläne!“
  • „Früher mussten wir es auch ohne Unterstützung hinkriegen!“

Die Aussagen rufen danach, genauer unter die Lupe genommen zu werden.

Davor jedoch ein paar grundsätzliche Bemerkungen.

Beim Gedanken, der hinter §29 ChancenG steht, geht es um mehr als die Unterrichtszeiten der einzelnen Lehrkraft. Es geht um die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau. Deshalb geht es darum, Fürsorge- und Erwerbsarbeit miteinander vereinbaren zu können. Beide Formen der Arbeit sollen für alle Geschlechter möglich sein. Es geht also um die Änderung von Strukturen und Vorstellungen.

„Ziel des Gesetzes ist es zudem, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer zu verbessern.“ (§1 Abs. 4 ChancenG)

Dies wird in der Begründung zum ChancenG (PDF) folgendermaßen erläutert: „Durch die explizite Aufnahme in die Gesetzesziele soll zudem die partnerschaftliche Aufgabenverteilung in Familien befördert werden. In den vergangenen Jahren nahm der Wunsch nach neuen Rollenmodellen stark zu … [Es] ist unausweichlich, den Wandel der Gesellschaft weiter zu forcieren.“

Bei genauer Lektüre des §29 ChancenG stellen sich viele Aussagen bereits als Vorurteile und Fehlschlüsse heraus:
„Die Dienststellen können auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familien- oder pflegegerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach §14 Abs. 1 SGB XI pflegebedürftigen nahen angehörigen Person nach §7 Absatz 3 PflegeZG erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen.
Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.“

„Die Wünsche der Teilzeitmütter werden immer größer!“

Im Gesetz wird weder eine Aussage über die Höhe des Deputats noch über das Geschlecht der Person getroffen. Darum können Personen jeden Geschlechts unabhängig ob in Voll- oder Teilzeit einen Antrag schriftlich stellen. Dieser Antrag muss jedoch die Erklärung für den jeweiligen Bedarf enthalten.

Kinder, Jugendliche und pflegebedürftige Angehörige brauchen die Fürsorge von Dritten. Kolleg*innen, die einen Antrag auf familiengerechte Arbeitszeit stellen, haben also keine Wünsche für sich, sondern sie decken den Bedarf der Menschen, die sie betreuen. Ob diese Bedarfe größer werden, ist eine Frage der Vergleichsgrundlage. Für die Gestaltung des Stundenplans ist jedoch letztendlich die pädagogische Sinnhaftigkeit für die Schüler*innen ausschlaggebend.

„Die Schulleitung sieht meine Situation nicht!“

Laut Gesetz kann die Dienststelle eine familien- oder pflegegerechte Gestaltung des Stundenplanes einräumen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es gibt also äußere Zwänge im Schulalltag, wie etwa Hallen- oder Raumbelegungen, Kopplungen von Stunden, Verschienungen von Fächern, Sitzungsnachmittage und nicht zuletzt ein pädagogisch sinnvoller Stundenplan für die Schüler*innen, die einer Gewährung des Antrages entgegenstehen. Es liegt oft nicht am bösen Willen der Schulleitung, wenn einzelnen Teilen eines Antrages nicht stattgegeben wird.

Häufig hilft ein klärendes Gespräch, manchmal hilft auch eine Entlastung an anderer Stelle. Gemeinsam mit der Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) und den örtlichen Personalräten (ÖPR) können Strukturen überlegt werden, die als Richtlinie genommen werden. Diese sollten in einer Gesamtlehrer*innenkonferenz (GLK) beraten und beschlossen werden. Ein Beispiel hierfür wäre etwa, dass die GLK mindestens einen freien Tag bei halbem Lehrauftrag empfiehlt.

Klar bleiben jedoch zwei Dinge: Jeder Antrag ist individuell zu betrachten. Und: Die Schulleitung muss die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf fördern.

„Die BfC hat sich wieder nicht ordentlich für mich eingesetzt.“

Die BfC unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung des ChancenG, das heißt der Fokus liegt darauf, entsprechende Strukturen zu schaffen. Sie ist keine Personalrätin speziell für Menschen mit Familien- oder Pflegeaufgaben – und auch keine Interessenvertreterin einzelner Frauen.

Im Gesetz steht, dass wenn einem Antrag nicht stattgegeben wird, die BfC einzubeziehen ist. Das heißt, dass die BfC sich darlegen lässt, warum der Stundenplan nicht anders zu gestalten war. Sie kann auf die Schwierigkeit der Situation hinweisen und auch Alternativvorschläge machen.

Förderlich ist, wenn die schuleigene BfC frühestmöglich bei der Stundenplanerstellung miteinbezogen wird und mit der Schulleitung die vorliegenden Anträge zur Stundenplangestaltung durchgeht. Förderlich ist hierfür auch, wenn die Schulleitung alle Stundenpläne für alle einsehbar macht. Oft haben sich hier schon Ringtausche ergeben, die vorher nicht gesehen werden konnten.

„Die mit Vollzeitlehraufträgen kriegen wieder die schlechten Stundenpläne.“

Was ein guter oder ein schlechter Stundenplan ist, ist eine Frage der individuellen Perspektive. Es wird immer davon ausgegangen, dass Lehrkräfte nur am Vormittag und ohne Hohlstunden unterrichten wollen. Das entspricht jedoch nicht der Realität, wenn man nachfragt.

Unterricht an einem Tag in der 1./2. und der 9./10. Stunde werden die wenigsten als gut empfinden; interessant ist hierbei, dass davon jedoch häufiger Teilzeitlehrkräfte betroffen sind. Und: Kinder und Jugendliche sind unsere Klientel, sie brauchen Fürsorge durch ihre Eltern; die sind eben auch Lehrkräfte.

Auch Menschen mit Vollzeitlehraufträgen können – wenn sie Familien- oder Pflegearbeit verrichten – einen Antrag nach §29 ChancenG stellen. Hier stehen allerdings mehr dienstliche Belange der Gewährung entgegen.

„Früher mussten wir das auch ohne Unterstützung hinkriegen.“

Genau diese Argumentation hat Frauen ökonomisch benachteiligt, da sie auf Erwerbstätigkeit verzichtet und sich für Fürsorgearbeit entschieden haben. Dies will das ChancenG ändern. Es möchte Gleichstellung erwirken durch die Entkoppelung von Geschlecht und Fürsorgearbeit. Es möchte auch, dass Männer Care-Arbeit übernehmen.

Der Staat als Arbeitgeber, und damit die Schule, hat hier eine Vorbildwirkung.

Fürsorgearbeit betrifft alle

Insgesamt hilft es allen Beteiligten, sich Folgendes klarzumachen: Wenn einerseits einem Antrag nicht stattgegeben wird, dann liegt es fast nie daran, dass die Lehrkraft nicht gemocht wird; und auch nicht daran, dass die BfC nichts tut. Wenn andererseits ein Antrag gestellt wird, liegt es nicht daran, dass der Schulleitung ein Stundenplan diktiert werden soll.

Letzten Endes ist das ChancenG dazu da, die Geschlechterrollenstereotype aufzulösen, nicht sie zu verstetigen. Darum werden alle in die Pflicht genommen, sich an Fürsorgearbeit zu beteiligen. Ziel ist, möglichst gute Rahmenbedingungen zu schaffen. Dafür berät die BfC ihre Dienststellenleitung.

Auch wenn jeder einzelne Antrag nach §29 ChancenG individuell betrachtet und entschieden werden muss, empfiehlt es sich, sich zwischen Schulleitung und BfC unter Einbezug des ÖPR auf eine Gewichtung zu einigen. Üblicherweise stehen durch die Anzahl der Anträge und die besondere Beschaffenheit der Arbeit als Lehrer*in – nämlich der unflexiblen Festlegung des Unterrichts – mehr dienstliche Belange entgegen als in anderen Gebieten der öffentlichen Verwaltung. Wenn eine Schule keine eigene BfC hat, dann ist entweder die BfC des Staatlichen Schulamtes (SSA) oder die Fachliche Beraterin der BfC am Regierungspräsidium (RP) einzubeziehen.

Klar ist die folgende Priorisierung von Anträgen bezüglich der Gestaltung des Stundenplanes:

  1. Bedarf aufgrund von Schwerbehinderung oder Gleichgestellten (Diese Anträge dürfen von ÖPR oder BfC nicht eingesehen werden! Sie werden ausschließlich bilateral beziehungsweise unter Einbezug der Schwerbehindertenvertretung besprochen.)
  2. Dienstliche Sperrzeiten (Arbeit etwa an ZSL, SSA, RP, Seminar und so weiter)
  3. Anträge nach §29 ChancenG
  4. Sonstige Wünsche

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, getrennte Antragsformulare zu verwenden, und nicht nur einen „Wunsch“-Zettel zu machen. Wünsche sind die meisten Anträge nämlich nicht. 

Auf den Homepages der Staatlichen Schulämter sind Formulare für Anträge nach §29 ChancenG zu finden.

Bei Fragen zu Anträgen nach §29 ChancenG stehen der GEW-Vorstandsbereich Frauen und die GEW-Landespersonengruppe Frauen gerne zur Verfügung:

Elke Gärtner
Leiterin (im Team) Vorstandsbereich Frauenpolitik
Claudia Richter
Leiterin (im Team) Vorstandsbereich Frauenpolitik
Andrea Wagner
Vorsitzende Personengruppe Frauen
Uta Schneider-Grasmück
stellvertretende Vorsitzende Personengruppe Frauen
Farina Semler
Stellvertretende Landesvorsitzende
Kontakt
Manuela Reichle
Referentin für Hochschule und Forschung und für Frauen-, Geschlechter- und Gleichstellungspolitik
Telefon:  0711 21030-24