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Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014

Sparmaßnahmen des Landes von 2013 – und was daraus geworden ist

Die GEW hatte in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren angestrengt, um gegen die Kürzungen bei der Beamtenbesoldung vorzugehen – und dabei große Erfolge gefeiert. Vor Gericht haben die Leistungskürzungen überwiegend nicht standgehalten.

Die letzten Mosaiksteine zur Korrektur der Sparmaßnahmen aus dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 bilden die Besoldungsregelungen im Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 (BVAnp-ÄG 2022), das seit 1. Dezember 2022 in Kraft getreten ist.

Der GEW-Rechtsschutz hat über Jahre hinweg Klageverfahren angestoßen und begleitet, mit deren Hilfe die seit 2013 eingeführten einschneidenden Kürzungen bei der Beamtenbesoldung beseitigt werden sollten.

Die Verfahren sind zwischenzeitlich alle beendet und im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten Leistungskürzungen der Überprüfung durch Gerichte überwiegend nicht standgehalten haben.

Absenkung der Eingangsbesoldung

Die erste Kürzungsmaßnahme, die das Land tatsächlich aufgrund mehrerer Klageverfahren zurücknehmen musste, war die seit 2013 für die ersten drei Beschäftigungsjahre geltende Absenkung der Eingangsbesoldung um acht Prozent für neu eingestellte Beamt*innen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Oktober 2018 geurteilt, dass diese Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig sei.

Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen haben Anfang 2019 nicht unerhebliche Besoldungsnachzahlungen erhalten.    

Kürzungen bei den Beihilfeleistungen

Etwas länger dauerte es, bis der Gesetzgeber bereit war, auch die Einsparungen bei der Beihilfe wieder nach oben zu korrigieren. Hier konnten zwar keine höchstrichterlichen Entscheidungen herbeigeführt werden, die den Gesetzgeber zu einer Rücknahme gezwungen hätten. Durch eine Vielzahl von Einzelverfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten in ganz Baden-Württemberg konnte aber ausreichend Druck aufgebaut werden, sodass das Land letztlich handeln musste und fast alle Verschlechterungen „freiwillig“ wieder rückgängig gemacht hat:

  • Einkünftegrenze 10.000 statt 18.000 Euro:
    Im März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Absenkung der Einkünftegrenze auf 10.000 Euro für bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehegatt*innen / eingetragene Lebenspartner*innen unwirksam war. Es galt damit wieder der frühere Betrag von 18.000 Euro, der zwischenzeitlich – ab 1. Januar 2021 – auf 20.000 Euro jährlich erhöht wurde.
  • Einheitlicher Beihilfebemessungssatz:
    Ab 1. Januar 2023 werden die Beihilfebemessungssätze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner*innen sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern wieder auf 70 Prozent erhöht. (Für Aufwendungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 entstanden sind, gilt weiterhin der „alte“ Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent.)
    Es gilt also wieder die gleiche Regelung wie vor der Einführung des einheitlichen Beihilfebemessungssatzes von 50 Prozent, unabhängig davon ob Beihilfeberechtigte am Stichtag 31. Dezember 2012 schon Beamte waren oder erst später ernannt wurden.
  • Kürzung bei zahntechnischen Leistungen:
    Die Verfahren gegen die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für zahntechnische Leistungen auf 70 Prozent des Rechnungsbetrages blieben leider ohne Erfolg. Die Gerichte hielten die geänderten Regelungen für zulässig. Daher sah das Land Baden-Württemberg sich nicht verpflichtet, die geänderten Regelungen wieder auf den Stand vom 31. Dezember 2012 zurückzuführen.
  • Erhöhung der jährlichen Kostendämpfungspauschale:
    Diese Verfahren sind nun ebenfalls abgeschlossen. Auch diese „Sparmaßnahme“ hielt letztlich der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stand. Ende März 2024 stellte das BVerwG endgültig fest, dass die Kostendämpfungspauschale zum 1. Januar 2013 ohne gesetzliche Grundlage erhöht wurde und damit verfassungswidrig und unwirksam ist. Das Land klärt nun, inwiefern Rückzahlungen erfolgen müssen. Bis dahin ist es auch weiterhin notwendig, Widerspruch gegen die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe einzulegen.
    Wichtig:
    Dieser Widerspruch muss bei jedem Beihilfebescheid, bei dem die Kostendämpfungspauschale abgezogen wird, innerhalb der Widerspruchsfrist gestellt werden, das heißt innerhalb eines Monates nachdem der Bescheid zugegangen ist. Spätere Widersprüche sind wirkungslos.

Damit sind die Rechtsverfahren rund um die Sparmaßnahmen aus dem Jahr 2013 abgeschlossen. Das bedeutet, dass die verschiedenen Musterwidersprüche, die bislang auf der GEW-Homepage zu den einzelnen Regelungen abgerufen werden konnten, nunmehr gegenstandslos geworden sind.

Wichtig

Soweit Mitglieder Widersprüche zu diesen „Sparmaßnahmen“ im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 eingelegt haben, die noch nicht entschieden wurden, ist damit zu rechnen, dass diese nun nach und nach vom Landesamt für Besoldung und Versorgung abgearbeitet und verschickt werden.

Mit den Widerspruchsbescheiden sind diese Verfahren ebenfalls beendet, für eine weitergehende Rechtsverfolgung gibt es nunmehr keine Rechtsgrundlage mehr.