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Studienfahrten

Übernachtungspauschale ist grundsätzlich rechtmäßig

Lehrerinnen und Lehrer bekommen für ihre Übernachtungskosten auf Studienfahrten nur eine pauschale Aufwandsvergütung und kein Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Eine Schulklasse besucht den Marble Arch in London.
Foto: © imago

Es bleibt dabei – Lehrkräften steht für ihre Übernachtungskosten auf Studienfahrten nur eine pauschale Aufwandsvergütung nach der Verwaltungsvorschrift (VwV) „Außerunterrichtliche Veranstaltungen“ zu, nicht aber ein Übernachtungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG). Offen ist nur die Höhe dieser Pauschale. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17. Dezember 2019 in letzter Instanz entschieden.

Mit diesem Beschluss BVerwG 5 B 20.19 endet ein mehrjähriges Gerichtsverfahren durch drei Instanzen, mit dem der GEW-Rechtsschutz klären ließ, ob Lehrkräften ihre Übernachtungskosten bei Studienfahrten mit ihren Klassen in voller Höhe als Reisekosten von ihrem Dienstherrn erstattetet bekommen müssen.

Die Ausgangssituation

Wenn Lehrkräfte ihre Schüler*innen auf mehrtägigen Studienfahrten begleiten, haben sie einen Rechtsanspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, zu denen vor allem die Kosten für die Unterkunft zählen. Allerdings handelt es sich dabei um einen Rechtsanspruch „zweiter Klasse“, da das Land Baden-Württemberg nicht die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten erstattet, sondern derzeit nur eine Übernachtungspauschale von 16 bis maximal 18 Euro pro Nacht. Das sieht die Regelung in der VwV „Außerunterrichtliche Veranstaltungen“ vor. Die Pauschale deckt die tatsächlichen Übernachtungskosten in vielen Fällen nicht. Lehrkräfte müssen folglich Übernachtungskosten, die bei einer mehrtägigen Studienfahrt entstehen, teilweise aus eigener Tasche bezahlen.

Diese Regelung benachteiligt Lehrkräfte gegenüber anderen Landesbediensteten in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist die Übernachtungspauschale nach dem LRKG höher als die der VwV; sie beträgt 20 Euro pro Nacht. Außerdem erhalten Landesbedienstete nach dem LRKG nicht nur die Übernachtungspauschale, ihnen werden die notwendigen Übernachtungskosten vollständig erstattet. Gegen diese Diskriminierung initiierte der GEW-Rechtsschutz ein Musterverfahren.

Der lange Weg durch die gerichtlichen Instanzen

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart teilte in der ersten Instanz die Rechtsansicht des GEW-Rechtsschutzes und entschied, dass die Unterkunftskosten zwar grundsätzlich als pauschale Aufwandsvergütung erstattet werden können. Auch die Höhe der Pauschale wurde nicht beanstandet. Es hielt die Pauschalierung jedoch nur dann für zulässig, wenn höhere Aufwendungen im Einzelfall, sofern sie notwendig und angemessen sind, zusätzlich erstattet werden. Damit würden Lehrkräften ebenfalls alle notwendigen und angemessenen Übernachtungskosten erstattet. Gegen diese Entscheidung legte das Land Baden-Württemberg Berufung ein.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) kam in der zweiten Instanz zu dem Ergebnis, dass Lehrkräfte für ihre Übernachtungskosten bei Studienfahrten grundsätzlich mit einer Übernachtungspauschale entschädigt werden können. Eine weitere Angleichung an das allgemeine Reisekostenrecht, wie es das VG Stuttgart vorgenommen hatte, lehnte er dagegen ab. Stattdessen rügte der VGH, dass die derzeit für Lehrkräfte geltenden Pauschalen für Übernachtungen im Ausland zu niedrig angesetzt seien. Er forderte das Land Baden-Württemberg daher auf, die Höhe der Aufwandsvergütung zumindest für Studienfahrten in ausländische Großstädte neu festzusetzen. Gegen dieses Urteil legte die klagende Lehrkraft Rechtsmittel ein, da auch eine höhere Pauschale keine Garantie dafür biete, dass tatsächlich anfallende notwendige Übernachtungskosten in Zukunft erstattet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Instanz die Entscheidung des VGH in vollem Umfang bestätigt. Damit bleibt es dabei, dass Lehrkräfte für ihre Übernachtungskosten bei Studienfahrten nur eine Übernachtungspauschale beanspruchen können. Klar ist aber auch, dass das Land Baden-Württemberg die Aufwandsvergütung für die Übernachtungskosten zeitnah anheben muss.

Wie geht es nun weiter?

Mit der Entscheidung des VGH im Rücken wird die GEW im Kultusministerium mit Nachdruck darauf dringen, dass Lehrkräfte zukünftig eine kostendeckende Aufwandsvergütung für ihre Übernachtungskosten bei Studienfahrten erhalten. Dazu ist eine Änderung der VwV „Außerunterrichtliche Veranstaltungen“ erforderlich.

Die GEW setzt sich dafür ein, dass nicht nur die Aufwandspauschale für Übernachtungen in ausländischen Großstädten erhöht wird, sondern dass für alle Studienfahrten eine angemessene Übernachtungspauschale anhand der tatsächlich geforderten Übernachtungspreise ermittelt und festgelegt wird. Die Übernachtungspauschale muss entsprechend hoch festgesetzt werden.

Allen Kolleginnen und Kollegen, die bis zur Neuregelung der VwV „Außerunterrichtliche Veranstaltungen“ weiterhin ihre Übernachtungskosten nur teilweise erstattet bekommen, empfiehlt der GEW-Rechtsschutz, Widerspruch einzulegen.