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Umgang mit Anträgen auf familiengerechte Arbeitszeit

Alle Jahre wieder – mitten in der Planung des neuen Schuljahres und der Lehraufträge spielt auch bereits die Gestaltung des Stundenplanes und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 29 Chancengleichstellungsgesetz eine Rolle.

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Alle Jahre wieder – mitten in der Planung des neuen Schuljahres und der Lehraufträge spielt auch bereits die Gestaltung des Stundenplanes und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 29 Chancengleichstellungsgesetz eine Rolle.

Was hilft, ist immer zuerst genau in das Gesetz (ChancenG) zu schauen: Im § 29 des Chancengleichheitsgesetzes heißt es:

Die Dienststellen können auf Antrag …. eine familien- oder pflegegerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies sich nachweislich zur Betreuung von mindestens einen Kind unter 18 Jahren oder nach einer nach § 14 Absatz 1 SGB XI pflegebedürftigen nahen angehörigen Person im Sinne des von § 7 Absatz 3 Pflege ZG erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Das genaue Zitieren und Lesen ist wirklich wichtig. Was hat dies für konkrete Konsequenzen?

Bereits bei der Bearbeitung der Stewi-Anträge ist für die Schulleitung ersichtlich, auf welcher Basis der Teilzeitantrag gestellt wird. Es empfiehlt sich, diese Lehrkräfte im Blick zu haben, denn Teilzeit ist nicht gleich Teilzeit. Der Antrag auf die Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit setzt diese Art der familiären Teilzeit voraus. An vielen Schulen gibt es so-genannte Wunschzettel zur Gestaltung des Stundenplanes. Diese sind aus Sicht des § 29 ChancenG nicht zielführend. Familiäre Teilzeit und die entsprechen-de Gestaltung der Arbeitszeit, z.B. des Stundenplans setzt einen Antrag voraus.

Warum ist die konkrete Antragstellung so wichtig?

Im § 29 ChancenG wird geregelt, dass diese nachweislich zur Betreuung oder Pflege benötigt wird. Damit meint der Gesetzgeber, dass es nicht reicht, pauschal zu sagen, dass jemand nicht zu einer bestimmten Zeit unterrichten kann. Es ermöglicht eine deutlich bessere Kommunikation zwischen Schulleitung und Lehrkraft, wenn der Antrag konkret und schriftlich vorliegt. Die Lehrkraft kann schriftlich darlegen, wie die Betreuungszeiten und Pflegezeiten sind. Dadurch entsteht eine hohe Transparenz. Diesen Antrag kann die Schulleitung auch als Formular bereitstellen.

Ein formeller Antrag hat weitere Vorteile:

  1. Bei der Erstellung des Lehrauftrags wird früh deutlich, dass ein bestimmter Lehrauftrag nicht möglich ist, z.B. Sportunterricht gebunden an vorhandenen Hallenzeiten oder gekoppelte Lehraufträge, die an Fachräume gebunden sind.
  2. Bei späteren Änderungen des Stundenplans liegen die familiär bedingten Arbeitszeiten schriftlich vor. Es bedarf keiner Rückfrage.
  3. Sollte es notwendig sein, den Antrag abzulehnen, kann dies konkret und begründet erfolgen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine familiär teilzeitbeschäftigte Lehrkraft weniger Zeitfenster zum Unterricht anbietet, als diese laut Teilzeitdeputat unterrichten muss.

Laut § 29 ChancenG ist bei der Ablehnung des Antrags die Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) zu beteiligen. Die Ablehnung durch die Schulleitung muss schriftlich erfolgen. Es ist nur möglich etwas schriftlich abzulehnen, was schriftlich durch die Lehrkraft beantragt wurde.

An Schulen, die eine BfC haben, empfiehlt es sich für die Schulleitung, diese frühzeitig einzubeziehen. Mit der BfC kann bereits die schriftliche Antrags-gestaltung getrennt vom sogenannten Wunschzettel besprochen und vereinbart werden. Auch ist es durchaus üblich, dass die Gestalter*innen des Stundenplanes über die vorhandenen Anträge der familiär Teilzeitbeschäftigten ins Gespräch gehen und die Möglichkeiten der Umsetzung besprechen.

Wenn die Schulleitung einer Schule ohne BfC den Antrag ablehnt, wird die BfC beim SSA beteiligt.

Mein Fazit als langjährige Schulleiterin:

Ja – es bringt durchaus Konflikte mit Lehrkräften, die Teilzeit arbeiten, aber keine familiären Gründe haben. Es ist notwendig, für die bessere Organisation in der Schule klar zu unterscheiden. Je mehr Transparenz die Schulleitung hat, umso deutlicher werden die notwendigen Entscheidungen. Dessen ungeachtet gibt es auch an meiner Schule weiterhin den Wunschzettel zur Stundenplangestaltung

Ja – alle Teilzeitbeschäftigten arbeiten mehr, als diese bezahlt bekommen. Es gibt nur wenige teilbare Aufgaben wie anteilige Aufsichten, Elternsprechtage, außerunterrichtliche Veranstaltungen etc.

Aber Konferenzen bleiben weiter unteilbar. Ich empfehle ganz klar, einen Schuljahresterminplan mit festen GLK-Terminen und Dienstbesprechungen zu erstellen. Diese feststehenden Termine und der klare Zeitrahmen ermöglichen familiär Teilzeitbeschäftigten, die Betreuung und Vertretung bei der Pflege zu organisieren. Eine geplante Dienstbesprechung abzusagen, löst Freude aus; eine nicht geplante Dienstbesprechung bringt eher Stress.

Ja – immer wieder ändert sich die Situation in der Familie oder/und bei der Pflege. Aber Schule kann verlangen, dass ein konkreter Antrag mit entsprechend vorhandener Kinderbetreuung oder Unterstützung bei der Pflege gestellt wird.

Durch die nicht gebundene Arbeitszeit außerhalb des Unterrichts ist es für die Lehrkräfte ohnehin möglich, über einen Teil der Arbeitszeit frei zu verfügen. Gerade dies macht den Beruf für Lehrkräfte mit familiärer Teilzeit durchaus attraktiv.

Ja und Nein: Ob die Abstimmung zwischen 2 Schulen mit je einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft, die ein Paar sind, zu leisten ist, muss die Schulleitung selbst entscheiden. Sie kann auch Nein sagen!

Und zu guter Letzt kann die Gesamtlehrerkonferenz nach § 2 Punkt 9 allgemeine Empfehlungen zur Verteilung der Lehraufträge und für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne beschließen. Vielleicht führt allein die Diskussion in einer GLK zu größerer Transparenz und mehr Verständnis für die Erstellung der Lehraufträge und Stundenpläne?

Mein Plädoyer für Funktionsstellen in Teilzeit und in Jobsharing: Die Möglichkeit einer Funktionsstelle in Teilzeit gibt für alle von 50-100%. Während der Elternzeit ist auch eine unterhälftige Teilzeit möglich. Job- Sharing ist ebenfalls möglich, d.h. 2 Personen teilen sich mit halbem Deputat eine Funktionsstelle.