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Honorarlehrkräfte

Urlaubsentgelt: DaF-Dozent*innen klagen vor dem Arbeitsgericht

Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart fand Anfang März der Gütetermin zum Thema Urlaubsentgelt an der Volkshochschule Stuttgart statt. Von richterlicher Seite wurde die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht in Frage gestellt.

Foto: privat

Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart fand Anfang März der Gütetermin zum Thema Urlaubsentgelt an der Volkshochschule Stuttgart statt. Drei Honorarlehrkräfte hatten mittels GEW Rechtsschutz Klage eingereicht und gingen der im Oktober 2018 vom damaligen Sozialbürgermeister im Namen der Aufsichtsratsmitglieder der VHS Stuttgart ausgesprochenen Empfehlung nach, sich juristische Klarheit zu verschaffen: Besteht ein Anspruch auf Urlaubsentgelt oder nicht?

Von richterlicher Seite wurde die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht in Frage gestellt und damit auch die wirtschaftliche Abhängigkeit und die daraus folgende soziale Schutzbedürftigkeit, die sich für die Kläger*innen ergibt nicht angezweifelt. Die Dozent*innen hatten dauerhaft und ohne Unterbrechungen mehr als 50% ihrer Einkünfte bei ihrem Auftraggeber erworben. Damit erinnerte der Richter an das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.01.2006, in dem arbeitnehmerähnliche Personen Selbstständige sind und einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts nach §2 Abs.2 BurlG haben. In den kommenden Tagen besteht für die Beklagte eine letzte Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung zur Zahlung; sollte es dazu nicht kommen, wird das Gericht einen Kammertermin bestimmen. Unterstützung im Gerichtssaal erfuhren die drei Kläger*innen, obgleich zur üblichen Arbeitszeit am Vormittag, nicht nur von Kolleg*innen, sondern auch von Mitgliedern zweier Fraktionen des Stuttgarter Gemeinderats, einem Mitglied des Aufsichtsrats der vhs Stuttgart und der GEW.

Kontakt
Magdalena Wille
Referentin für Berufliche Bildung und Weiterbildung
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